· Nachricht · § 36 EStG
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer
| Im Streitfall ging es um die Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Steuerpflichtigen beteiligt, die die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) begehrten. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Dies war nach dem seinerzeit geltenden Anrechnungsverfahren nicht möglich, denn anrechenbar war ausschließlich die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung jedoch einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote und verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften („Meilicke“-Urteile 6.3.07, C-292/04 ; 30.6.11, C-262/09 ). |
Auf der Grundlage der EuGH-Vorgaben hat der BFH nun entschieden, dass in einem ersten Schritt die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung zu erfassen ist, d.h., die Einkommensteuer erhöht sich dementsprechend. Sodann sind im zweiten Schritt für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der „reinen“ Inlandssituation. Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich somit danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss sodann in substanzieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es jedoch weder aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen noch die Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Vielmehr muss die Verwendungsfiktion in allen ihren Belastungsschritten (mit gewissen Erleichterungen) nachzuvollziehen und zu belegen sein.
Entscheidung
Im Streitfall wurde die Klage abgewiesen, da der vom BFH geforderte Nachweis von den Steuerpflichtigen nicht erbracht worden war.
Hinweis | Obwohl das körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren im Jahr 2001 abgeschafft und durch das Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren) ersetzt wurde, sind weiterhin zahlreiche Verfahren im Hinblick auf die vom BFH erwartete Entscheidung offengehalten worden, die jetzt entsprechend den vom BFH gemachten Vorgaben erledigt werden können.
Fundstelle
- BFH 15.1.15, I R 69/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 177378