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  • · Fachbeitrag · § 33a EStG

    Unterstützung Angehöriger im Ausland: K.o.-Kriterium „Erwerbsobliegenheit“

    | Das jederzeitige Bereitstehen des Steuerpflichtigen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt. Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |Sachverhalt

     

    Streitig war, ob Aufwendungen für den Unterhalt einer in Russland lebenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen (nach § 33a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen sind. Konkret ging es um die Unterstützung der geschiedenen und allein in Russland lebenden, im Streitjahr 60-jährigen Mutter der Steuerpflichtigen, die seit Vollendung ihres 55. Lebensjahres eine Altersrente bezog und zudem staatliche Sozialleistungen erhielt. Insgesamt stand ihr im Streitjahr ein Betrag von umgerechnet 2.173 EUR zur Verfügung. Vermögen hatte die Mutter der Steuerpflichtigen nicht.

     

    Das FA versagte den Abzug der geleisteten Unterstützungszahlungen als außergewöhnliche Belastung mit dem Hinweis, die Mutter treffe als Person im erwerbsfähigen Alter bis 65 Jahre grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit. Dem hielt die Steuerpflichtige entgegen, dass ihre Mutter wiederum deren 82-jährige Mutter unterstütze, die allein in der Ukraine lebe und seit einem Schlaganfall eine lebenslange Pflege benötige. Diese Pflege würde an drei Werktagen pro Woche von einem ambulanten Pflegedienst sichergestellt und an den übrigen Tagen und den Wochenenden auf freiwilliger Basis von den Nachbarn der Großmutter übernommen. Zur Überbrückung plötzlicher und unerwarteter Engpässe reiste die Mutter der Steuerpflichtigen jeweils kurzfristig in die zwei Flugstunden entfernte Ukraine, um die Pflege der Großmutter zu übernehmen, sodass eine Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei.

     

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