· Nachricht · § 33 EStG
Schönheitsoperation nicht steuerlich absetzbar
| Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Operationskosten für eine Bruststraffung und Brustverkleinerung keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen und daher auch nicht steuerlich berücksichtigt werden können. |
Vorbeugende Aufwendungen beruhen nach Auffassung des Gerichts auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert komme eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Betracht. Die Betroffene müsse in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sein oder an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirke. Eine entstellende Wirkung sei gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handele. Die körperliche Auffälligkeit müsse dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führe.
Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 20.5.14, 5 K 1753/13, astw.iww.de, Abruf-Nr.