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  • 15.05.2013 · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Medizinische Maßnahme ohne konkreten Bezug zur Heilung einer Krankheit

    Maßnahmen zur Heilung einer Krankheit oder deren Linderung werden ohne Prüfung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach typisierend als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt. Behandlungen aus kosmetischen Erwägungen ohne medizinische Notwendigkeit und therapeutisches Ziel fallen nicht unter Heilbehandlungen und Krankheitskosten. Sie gehören damit zur Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Behandlung der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, befindet sich der Steuerpflichtige im Zweifel in der Beleg- und Nachweispflicht.