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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Kosten eines Schlichtungsverfahrens sind außergewöhnliche Belastungen

    | Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens sind nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil Zivilprozesskosten nach neuerer BFH-Rechtsprechung bekanntlich unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen können. Das sind sie bereits dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig oder leichtfertig erscheint. Diese Sichtweise resultiert aus der Auffassung, dass ein Steuerpflichtiger das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig auf sich nimmt, sondern daraus, dass das staatliche Gewaltmonopol regelmäßig zur gerichtlichen Abwehr zwingt. |

     

    Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

    Im Urteilsfall waren einem Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren zu Bergschäden entstanden. Der Steuerpflichtige hatte Schadenersatz vom Bergbauunternehmen gefordert und über die Schlichtungsstelle per Vergleich erwirkt. Das FG Düsseldorf erkannte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des BFH an, auch wenn die Schlichtungsstelle keinen Rechtsweg im engeren Sinne darstellt, sondern lediglich eine Vorstufe zum Zivilprozess. Schlichtung und Prozess sind aber Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols und es gibt keine Gründe für eine Differenzierung zwischen beiden, so das FG Düsseldorf.

     

    PRAXISHINWEIS |  Ab dem VZ 2013 sind Prozesskosten über § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

     

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