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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    | Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern sind in der Regel nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da die Partner einer derartigen Lebensgemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ohne Weiteres und weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts eigenverantwortlich regeln und gestalten können, so ein aktuelles Urteil des FG Nürnberg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG reicht es nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess ‒ unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war ‒ der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Vielmehr ist auf die wesentliche Ursache, die zu den jeweiligen Aufwendungen geführt hat, abzustellen. So kommen z. B. Aufwendungen zur Tilgung von Schulden nur dann als außergewöhnliche Belastungen in Betracht, wenn die Schuldaufnahme durch Ausgaben veranlasst war, die ihrerseits den Tatbestand des § 33 EStG erfüllen.

     

    Die Zwangsläufigkeit im Rahmen des § 33 Abs. 2 EStG ist danach nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Ausgehend hiervon sind die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist.

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