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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Behinderungsbedingte Fahrtkosten bei Reparatur eines Pkw-Motors

    | Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Kfz bewegen können, können grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen. Dabei sind die Aufwendungen der Höhe nach begrenzt durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze (derzeit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer). Eine Ausnahme von dieser Begrenzung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur in krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt. |

     

    Sachverhalt

    Mit der Frage, ob ein solcher krasser Ausnahmefall vorliegt, hatte sich nun das Niedersächsische FG zu beschäftigen. Der schwerbehinderte Steuerpflichtige (Grad der Behinderung von 80 mit Merkzeichen „G“ und „aG“) machte Kosten für einen Motorschaden neben den Pauschsätzen als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Schaden entstand bei seinem scheckheftgepflegten Fahrzeug und einem Kilometerstand von 76.000 km. Der Hersteller hatte von den entstandenen Kosten von ca. 10.000 EUR nur ca. 4.000 EUR im Kulanzwege erstattet, sodass der Steuerpflichtige noch ca. 6.000 EUR zu tragen hatte.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren ab und entschied, dass die Begrenzung der zu berücksichtigenden Kfz-Kosten durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze nicht nur zulässig, sondern grundsätzlich auch geboten ist. Denn es lässt sich kein überzeugender Grund dafür finden, warum die zwangsläufigen Kfz-Aufwendungen eines körperbehinderten Steuerpflichtigen je gefahrenen Kilometer höher sein sollten als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum im Rahmen des angemessenen Aufwands ein höherer Aufwand steuerlich zu berücksichtigen sein solle als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, die ihre Kfz-Aufwendungen nur in Höhe der Pauschsätze steuerlich geltend machen.

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