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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

    | Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer besteuert werden, auch wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner (mindestens zu 1 %) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war die Steuerpflichtige zu 5 % an einer GmbH beteiligt und dort als Assistentin der Geschäftsleitung sowie im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung beruflich tätig. Aus ihrer Beteiligung an der GmbH erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % besteuert wurden.

     

    Mit ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie die Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst b EStG), da sie an der GmbH zumindest zu 1 % beteiligt und für diese beruflich tätig war. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, das Wahlrecht könne nur ausgeübt werden, wenn die Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausüben könne, was im Streitfall jedoch nicht gegeben sei.

     

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