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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Abgeltungsteuer: Zeitliche Befristung beim Antrag auf Günstigerprüfung ist zu beachten

    | Im Rahmen der sogenannten „Günstigerprüfung” wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen abweichend von den besonderen Regelungen der Abgeltungsteuer den allgemein einkommensteuerlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Durch diese Möglichkeit können Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz ist, für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesen niedrigeren Steuersatz wählen. Zu bedenken ist, dass der eigentlich zeitlich unbefristete Antrag auf die Günstigerprüfung nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann noch zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führt, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Nach formeller Bestandskraft des aufgrund ihrer Steuererklärung ergangenen Einkommensteuerbescheids stellte die Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, der zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte, da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag. Hierzu wäre jedoch eine Änderung der bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer erforderlich gewesen. Dies lehnten sowohl das FA als auch das FG im sich anschließenden Gerichtsverfahren ab.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH hält eine Bescheidänderung aufgrund eines nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellten Antrags auf Günstigerprüfung für nicht zulässig. Vielmehr ergibt sich die zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung bereits aus der Bestandskraft der Steuerfest-setzung. Andernfalls würden die Vorschriften der AO über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen.

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