12.04.2013 · Fachbeitrag · § 32a EStG
Spitzensteuersatz soll ab dem Jahr 2014 um 7 Prozentpunkte von 42 auf 49 % steigen
Durch ein von den Ländern über den Bundesrat eingebrachtes Gesetz zur Änderung des EStG soll der Spitzensteuersatz erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 einheitlich 49 % betragen und somit um 7 Prozentpunkte anziehen. Hierzu soll es ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 EUR eine weitere Progressionszone geben, die eine entsprechende Grenzsteuerbelastung in § 32a Abs. 1 EStG bringt. Der neue Spitzensteuersatz wird dann ab einem Einkommen von 100.000 EUR wirksam. Die Umsetzung führt zu Steuermehreinnahmen von 5 Mrd. EUR zur Haushaltskonsolidierung und soll vor allem die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleisten. Die sieht die Zurückführung struktureller Defizite im Bund spätestens bis 2016 und in den Ländern bis 2020 vor.
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