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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Berücksichtigung volljähriger Kinder

    | Mehrere Finanzgerichte haben sich aktuell mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Sprösslinge über 18 noch berücksichtigt werden können. Dabei ging es um verschiedene Sachverhalte, die zum Teil gegen die Verwaltungsauffassung entschieden wurden. |

     

    Ansatz verheirateter Kinder ab 2012

    Nach der Verwaltungsauffassung setzt die Berücksichtigung volljähriger Kinder eine typische Unterhaltssituation voraus. Die liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn der Sprössling entweder verheiratet ist oder selbst ein Kind hat. In diesen Fällen geht die vorrangige Unterhaltspflicht auf den Ehegatten oder den anderen Elternteil des Kindeskinds über. Ein Kindergeldanspruch besteht dann nur noch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und damit die Unterhaltspflicht der Eltern als sogenannter Mangelfall wieder auflebt.

     

    Einige FG weichen von dieser Rechtsansicht ab. Mehrere Revisionen sind beim BFH bereits anhängig. Laut BZSt wird an der Verwaltungsauffassung in der Dienstanweisung festgehalten und entsprechende Kindergeldanträge daher wie bisher abgewiesen. Eine Verfahrensruhe von Einsprüchen kommt jedoch nur in zwei Fällen in Betracht, wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte handelt, die derzeit als Streitthema beim BFH anhängig sind:

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