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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, BFH 21.6.23, III R 11/21, 542, BStBl. II 2023, 970).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte das FG bei seiner Betrachtung des Verhältnisses der Zeiten von Inlands- und Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Zeitabschnitt zwischen dem Ende des Freiwilligendienstes (30.6.19) und dem Beginn des Studiums (24.10.19) abgestellt, aber das erste Studienjahr (2019/2020) nicht mit in den Blick genommen und auch keine Gesamtschau vorgenommen. Es hatte damit rechtsfehlerhaft nicht die gesamten für die Entscheidung erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.

     

    Entscheidung

    Der Entschluss des Kindes, seinen Auslandsaufenthalt für das mehrjährige Studium zu verlängern, erlaubt für sich genommen nicht den Schluss, dass es seinen Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland aufgegeben hatte. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt oder für eine Verlängerung eines zunächst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird.