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  • · Fachbeitrag · § 3 UStG

    OFD äußert sich zu Tauschumsätzen bei Unternehmen der Leitplankenindustrie

    | Die Unternehmen der Stahlschutzplankenindustrie werden von den Straßenbauämtern beauftragt, Schäden an Leitplanken innerhalb kurzer Zeit auszutauschen oder zu reparieren. Dabei ist es üblich, den Unternehmen die beschädigten Teile zur Weiterverwertung zu überlassen. Zu den Einzelheiten hat sich jetzt die OFD Niedersachsen geäußert. |

     

    Die Straßenbauverwaltung und die Unternehmen sind sich darüber einig, dass die demontierten Leitplanken einen positiven Marktwert haben. Die voraussichtlich zu erzielenden Schrott- und Verwertungserlöse wirken sich - unstreitig - preismindernd auf die Kalkulation für die Lieferung und die Montage der neuen Leitplanken aus. Stahl ist ein ideales Recyclingmaterial, welches verlustfrei recycelt und deswegen unmittelbar im Produktionsprozess z. B. als Rohstoff wieder eingesetzt werden kann. Demzufolge handelt es sich bei den demontierten Leitplanken um werthaltigen Abfall.

     

    Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil die Beteiligten keine Vereinbarungen i. S. v. Abschn. § 3.16 Abs. 2 UStAE über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Leitplanken getroffen haben.

     

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