· Nachricht · § 3 UStG
Lieferungen aus der EU in ein deutsches Warenlager
| Für grenzüberschreitende Lagergeschäfte gibt es weder im UStG noch im Unionsrecht besondere Vorgaben. Zur Anwendung kommen daher die allgemeinen Vorschriften. Dabei sind zwei Grundfälle zu differenzieren. |
- Allgemeines Lager/Konsignationslager: Bei diesem Typus handelt es sich um ein Lager, aus welchem üblicherweise mehrere Abnehmer beliefert werden, wobei die Entscheidung darüber, welche Ware an welchen Kunden geliefert/verkauft wird, noch nicht abschließend getroffen wurde.
- Call-Off-Stock: Bei diesem Typus handelt es sich um ein Lager, welches exklusiv für einen Kunden eingerichtet wird. Der Kunde entnimmt die Ware entsprechend seinem Bedarf.
Die deutsche Finanzverwaltung differenziert die oben genannten Lagertypen nicht (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 3 Satz 7 UStAE). Wird daher die Ware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland in das Lager verbracht, muss sich der Unternehmer in Deutschland für umsatzsteuerlichen Zwecke registrieren lassen, um den innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund des Verbringens erklären zu können. Die anschließende Entnahme aus dem Lager behandelt die Verwaltung als steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferung.
Dieser pauschalen Sichtweise ist das Niedersächsische Finanzgericht entgegengetreten.
Sachverhalt
Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Großbritannien. Sie ist in der Automobil-Zulieferindustrie tätig und beliefert ihren einzigen Kunden, die A-AG, mit in Großbritannien hergestellten Aluminiumzierblenden. Im Rahmen von Just-in-Time-Lieferverträgen versandte die Klägerin ihre Ware für die A-AG in ein von diesem ausgewähltes Warenlager. Dort wurde die Ware für die A-AG nach deren Vorgaben EDV-technisch erfasst. Je nach Bedarf wurde die Ware anschließend direkt vom Automobilproduzenten in die nahe Produktion übernommen. Hierfür wurden zwischen der Klägerin und den Abnehmern Vereinbarungen getroffen, wonach die Klägerin nach individueller und zeitlicher Vorgabe der Kunden ihre Produkte hergestellt und in ein von ihr bei einem Lagerhalter angemietetes Lager nach Deutschland geliefert hatte. Der Lieferung vorangegangen war stets eine verbindliche Bestellung (Lieferabruf) durch die A-AG.
Die Zwischenlagerung der Autoteile erfolgte für wenige Tage bis maximal vier Wochen. Die Abrechnung durch Erteilung einer Gutschrift erfolgt dann gegen Vorlage der Lieferscheine zum 25. des der Lieferung folgenden Monats.
Die Klägerin sah die Lieferungen an die A-AG als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer steuerbaren und steuerpflichtigen Inlandslieferung aus.
Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt.
Wenn lediglich ein Abnehmer Zugriff auf das Lager hat (call-off-Stock), ist regelmäßig von einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung an den Abnehmer auszugehen. Der Abnehmer steht bereits bei Beginn der Lieferung fest. Der Lieferant hat mit der Lieferung auf das Lager regelmäßig bereits alles getan, um dem Abnehmer den Zugriff auf die Ware zu ermöglichen. Dem Abnehmer obliegt dann nur noch - je nach Produktionsfortschritt - die Entnahme der Ware aus dem Lager.
Letztlich hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung bei der Einlagerung in ein Konsignationslager aber von der konkreten Ausgestaltung des Lagervertrags ab. Die Parteien können regeln, dass
- erst bei Abruf der Ware aus dem Lager durch den Abnehmer ein Kaufvertrag über die entnommene Ware zustande kommt, oder
- bereits bei Lieferbeginn ein unbedingter Kaufvertrag über den Warenbestand abgeschlossen werden sollte.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Vertragsabreden zwischen Lieferant (Klägerin) und Abnehmer dahin gehend ausgelegt, dass jeder Warenlieferung bereits bei Lieferbeginn ein unbedingter Kaufvertrag zugrunde lag. Es folgert dies aus folgenden Umständen:
- verbindliche Bestellungen (Lieferabrufe) vor Beginn der Lieferung,
- kurze Verweildauer der Waren im Lager (höchstens vier Wochen),
- Waren wurden im Lager etikettiert und im Warenwirtschaftssystem des Abnehmers erfasst,
- Kosten für Lagerung und Versicherung wurden auf den Abnehmer abgewälzt,
- Entnahme der Ware dient nicht der Erfüllung kaufrechtlicher Lieferpflichten, sondern setzt die Fälligkeit des Kaufpreises in Gang.
PRAXISHINWEIS |
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Fundstelle
- Niedersächsisches FG 18.6.15, 5 K 335/14, Revision zugelassen, astw.iww.de, Abruf-Nr. 145530