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  • · Fachbeitrag · § 26 EStG

    Zusammenveranlagung auch für Lebenspartnerschaften

    | Laut aktuellem Zensus 2011 leben in Deutschland rund 34.000 gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Diese Partnerschaften betrifft der Beschluss des BVerfG, wonach der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Zusammenveranlagung und den anderen Veranlagungsoptionen sowie der Steuerklassenkombination III/V gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verstößt. Der Lebenspartnerschaft ist Splitting zu gewähren. Damit führt das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung in Bezug auf die Behandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften auch bei der Ertragsteuer fort. |

     

    Die Entscheidung des BverfG

    Laut BVerfG ist die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich des Ehegattensplittings mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es fehlt an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung, soweit Vorschriften eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.

     

    Rückwirkung der Entscheidung

    Daher ist der Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft am 1.8.2001 zu beseitigen. Als Übergangsregelung wurde angeordnet, dass bis zum Inkrafttreten der geforderten gesetzlichen Neuregelung auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1.8.2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können. Das Inkrafttreten einer Neuregelung hat der Gesetzgeber unverzüglich zu treffen, stellte das BVerfG klar.

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