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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Wann unterliegt der Veräußerungsgewinn einer selbst genutzten Ferienwohnung der Spekulationsbesteuerung?

    | Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Immer wieder geht es in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Der Ausnahmetatbestand besagt Folgendes: Bei einer Veräußerung der Wohnung bzw. des Hauses innerhalb der 10-Jahres-Frist liegt dann kein zu besteuerndes privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn es im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangehenden vollen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Allein aus diesem Grund ziehen manchmal Steuerzahler bei geplanter Veräußerung „vorübergehend“ für gut zwei Jahre in das Gebäude ein. Aktuell hat sich das FG Köln mit der Frage beschäftigt, ob auch eine Zweitwohnung, welche im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen ist, die Ausnahmetatbestände erfüllen kann. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Eigennutzung bei einer zu Erholungsaufenthalten genutzten Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes nicht vor. |

     

    Entscheidung

    Das FG ist der Auffassung, dass eine die Veräußerungsgewinnbesteuerung ausschließende Eigennutzung nicht vorliegt. Denn ein Wirtschaftsgut dient eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Dem entspricht der Zweck der gesetzlichen Freistellung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z. B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden.

     

    Eine Selbstnutzung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine hinreichend ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Nach Auffassung des FG kam im Streitfall eine Eigennutzung nicht in Betracht, weil es sich bei dem Objekt um eine Zweitwohnung der Steuerpflichtigen handelte, die sie nicht aus beruflichen Gründen vorhielt, sondern im Wesentlichen für Ferienaufenthalte genutzt hatte.

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