· Nachricht · § 23 EStG
Verrechnung von Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer
| Hat der Steuerpflichtige vor dem 1.1.2009 Wertpapiere angeschafft, die er innerhalb der seinerzeit geltenden Jahresfrist des § 23 EStG in 2009 mit Verlust veräußert, sind diese Verluste mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, verrechenbar. Sie unterliegen jedoch auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2009 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von rund 60.000 EUR. Aus dem Verkauf von Wertpapieren, die er vor dem 1.1.2009 angeschafft und innerhalb von zwölf Monaten veräußert hatte, entstand ein Verlust in Höhe von rund 26.000 EUR. Diesen legte das FA bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2009 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40, § 3c EStG) nur zur Hälfte der Besteuerung zugrunde. Der Steuerpflichtige machte dagegen im Einspruchs- und auch im nachfolgenden Klageverfahren erfolglos den vollen Verlustbetrag geltend, indem er vortrug, eine solche Beschränkung der Verlustverrechnung verstoße gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip des Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidung
Dies sah der BFH jedoch anders und folgte der klageabweisenden Entscheidung der Vorinstanz. Das FG hatte nach Meinung des BFH zutreffend entschieden, dass der Verlust aus der Veräußerung der vor dem 1.1.2009 angeschafften Wertpapiere nur zur Hälfte bei der Ermittlung der der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte im Streitjahr zu berücksichtigen war. Dies folgt aus den insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen, wonach Altverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nur zur Hälfte mit Kapitaleinkünften verrechnet werden können.
Dabei ist das Halbabzugsverbot nach der Rechtsprechung des BFH auch im Verlustfall anzuwenden. Denn der Umstand, dass der Steuerpflichtige die zum Verlust führenden Aufwendungen in voller Höhe getragen hat, rechtfertigt keine volle Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, da diese nach § 3c Abs. 2 EStG lediglich in typisierender Weise hälftig anzusetzen sind.
Der danach nur zur Hälfte zu berücksichtigende Verlust aus der Veräußerung von vor dem 1. 1.2009 angeschafften Wertpapieren kann nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG abweichend von Satz 7 der Vorschrift auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Diese vom Gesetzgeber bei dem Übergang vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungsteuer eröffnete Optionsmöglichkeit bringt es mit sich, dass sich Altverluste bei der Verrechnung mit Kapitaleinkünften, die dem Besteuerungssystem der Abgeltungsteuer unterliegen, nur zur Hälfte auswirken. Grund hierfür ist, dass nach der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für private Kapitalanleger ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen sind.
Diese Übergangsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn auch die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, unterliegen nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 11 EStG dem Halbeinkünfteverfahren und werden lediglich zur Hälfte und nach Ablauf der einjährigen Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt nicht besteuert. Insofern ist es folgerichtig und willkürfrei, wenn der Gesetzgeber anordnet, dass auch bei der steuerlichen Berücksichtigung der Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, das Halbeinkünfteverfahren weiter Anwendung findet.
Fundstelle
- BFH 3.11.15, VIII R 37/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 184305