· Fachbeitrag · § 23 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen
| Private Veräußerungsgeschäfte mit an in- und ausländischen Investmentanteilen unterlagen zwar bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 der Besteuerung nach § 23 EStG . Eine steuerpflichtige Veräußerung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn der Anleger den Anteilsschein gemäß § 11 Abs. 2 KAGG an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgibt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige kaufte und verkaufte im Streitjahr u. a. zahlreiche Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds. Die Haltedauer betrug jeweils weniger als ein Jahr. Daraus erzielte sie Einnahmenüberschüsse. Im Einspruchs- und im nachfolgenden Klageverfahren machte sie erfolglos geltend, die Gewinne aus dem Handel mit in- und ausländischen Investmentfondsanteilen dürften nicht nach § 23 EStG besteuert werden, da das EStG vollständig durch die spezielleren Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) verdrängt werde.
Entscheidung
Der BFH sieht die Rechtslage jedoch differenzierter. Zwar ergibt sich die Anwendbarkeit von § 23 EStG neben dem KAGG und dem AuslInvestmG schon aus § 23 Abs. 2 Satz 3 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung. Die Vorschrift stellte klar, dass der im Veräußerungspreis enthaltene Zwischengewinn vorrangig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen war. Daraus ergab sich zugleich, dass zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Veräußerungserlöses bei den Kapitaleinkünften und den Spekulationseinkünften bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns nur der um den Zwischengewinn reduzierte Veräußerungspreis anzusetzen war. Für eine solche Klarstellung in § 23 EStG hätte kein Anlass bestanden, wenn § 23 EStG bei der Veräußerung von Investmentanteilen generell nicht anwendbar gewesen wäre.
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