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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    | Auch bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) beschränkt sein, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielten die Steuerpflichtigen (zusammen veranlagte Eheleute) Einnahmen aus der Vermietung von mehreren vermieteten Wohnungen in zwei Objekten. In ihrer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 machten sie hinsichtlich der beiden Objekte jeweils Fahrtkosten geltend, die sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs als Werbungskosten bei den beiden Objekten ansetzten. Insgesamt wurden 380 Fahrten innerhalb eines Jahres zu den beiden Vermietungsobjekten unternommen. Das FA ließ dagegen einen Werbungskostenabzug nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 3 EStG) zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Auch im Revisionsverfahren blieb es letztlich bei der klageabweisenden Entscheidung der Vorinstanz. Der BFH entschied, dass die Fahrtkosten der Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur beschränkt auf die Entfernungspauschale zum Abzug kommen. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Steuerpflichtiger eine regelmäßige Tätigkeitsstätte innehaben. Diese lag im Streitfall an den beiden Vermietungsobjekten vor.

      

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