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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften

    | Nach Einführung der Abgeltungsteuer ist zwischen Kapitalerträgen, die dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen und Kapitalerträgen, die tariflich besteuert werden (§ 32d Abs. 2 EStG) zu unterscheiden. Das FG Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen, die der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven Kapitalerträgen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG tariflich besteuert werden, nicht möglich ist. |

     

    Begründung

    Dass die Verrechnung nicht möglich ist, folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Einführung der abgeltenden Kapitalertragsteuer und eines diesbezüglichen eigenen Steuertarifs für Kapitaleinkünfte in § 32d Abs. 1 EStG.

     

    Da private Kapitaleinkünfte nur noch mit einem reduzierten definitiven Steuersatz von 25 % belegt sind, erschien es dem Gesetzgeber erforderlich, eine Verlustverrechnung nur noch innerhalb dieser Einkunftsart zuzulassen (§ 20 Abs. 6 EStG). Anderenfalls könnten Verluste aus steuerlich niedriger belasteten Einkunftsquellen durch die Verrechnung mit tarifbelasteten positiven Einkünften aus sonstigen Einkunftsarten die steuerliche Bemessungsgrundlage für den höheren progressiven Tarif mindern. Aber auch innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen stehen negative Kapitalerträge, die unter den Abgeltungssteuertarif fallen, schon deshalb für eine Verrechnung mit positiven, tariflich besteuerten Kapitalerträgen nicht zur Verfügung, da abgeltungsbesteuerte Einkünfte in die Systematik der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach dem § 2 Abs. 2 - 5 EStG nicht einzubeziehen sind.

     

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