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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Ausschluss des Sparer-Pauschbetrags bei tariflich zu besteuernden Darlehenszinsen

    | Die Regelungen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG iVm § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG sehen vor, dass in den Fällen, in denen die Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Darlehenszinsen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner von seiner Kapitalgesellschaft erhält, ausgeschlossen ist, das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG keine Anwendung findet und anstelle des Sparer-Pauschbetrags die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen werden können. |

     

    Damit besteht eine steuerliche Ungleichbehandlung von Anteilseignern, die ihrer Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben und zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit solchen darlehensgewährenden Gesellschaftern, die zu weniger als 10 % an der Gesellschaft beteiligt sind. Während letztere nicht die tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern den Sparer-Pauschbetrag abziehen können, können erstere die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zum Abzug bringen. Diese Regelung kann sich zugunsten oder zulasten des Gesellschafters in der jeweiligen Konstellation auswirken, je nachdem, ob die tatsächlichen Werbungskosten, z.B. Fremdkapitalzinsen, höher oder niedriger als der Sparer-Pauschbetrag sind oder ob überhaupt keine Werbungskosten entstanden sind.

     

    Rechtsprechung des FG Münster

    Das FG Münster hält diese Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt und hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor allem hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung die Grenzen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums bei Einführung der Abgeltungsteuer nicht überschritten. Denn die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten im System der Abgeltungsteuer hat ihren Grund darin, dass bei Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten die Abgeltung der Einkommensteuer durch den Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht administrierbar wäre. Das gesetzgeberische Ziel der Steuervereinfachung würde verfehlt, wenn bei jedem Zufluss von Einnahmen aus Kapitalvermögen der Nachweis der tatsächlichen Werbungskosten ermöglicht würde.

     

    Der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten hat nach der Gesetzesbegründung seinen Grund darin, dass mit dem niedrigen proportionalen Steuersatz von 25 % sowohl die Werbungskosten in den oberen Einkommensgruppen als auch mit der Typisierung der Werbungskosten durch die Höhe des Sparer-Pauschbetrags in den unteren Einkommensgruppen die mit Kapitaleinnahmen zusammenhängenden Aufwendungen ausreichend berücksichtigt werden. Hierdurch hat sich der Gesetzgeber realitätsgerecht an den typischen Fällen der Erzielung von Kapitalerträgen orientiert.

     

    Andererseits ist der Gesetzgeber im Fall der tariflichen Besteuerung auch nicht verpflichtet, im Rahmen des § 20 Abs. 9 EStG Ausnahmeregelungen dergestalt zu schaffen, dass bei fehlenden oder den Sparer-Pauschbetrag unterschreitenden Werbungskosten der Sparer-Pauschbetrag zur Anwendung kommt. Denn der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, Pauschalierungen zu einer für alle Steuerpflichtigen geltenden Steuervergünstigung auszugestalten.

     

    Hinweis | Das FG konnte offenlassen, ob die Regelung des § 20 Abs. 9 EStG aufgrund der Verwerfungen, wie sie bei hohen Werbungskosten durch den Werbungskostenausschluss in § 20 Abs. 9 EStG im Einzelfall auftreten können, einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip darstellt und ob ein solcher Verstoß durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre, da im Streitfall keine Werbungskosten angefallen waren.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43056982