· Nachricht · § 2 InvZulG
Bau eines Hotelgebäudes und dessen Innenausstattung als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben
| Der BFH hatte zur Anwendung des InvZulG 2007 zu entscheiden. Problematisch war in diesem Fall, dass der Kläger vor dem Beginn des Begünstigungszeitraums 21.7.2006 mit der Errichtung einer Hotel- und einer Appartementanlage begonnen hatte. Der BFH lehnte die Festsetzung einer Investitionszulage ab, da mit der Errichtung der Appartementanlage bereits vor diesem Datum begonnen wurde und hinsichtlich der Hotelanlage der maßgebende Vertrag mit der Projektgesellschaft ebenfalls vor diesem Datum geschlossen wurde. |
Begründung
Der BFH ist der Auffassung, dass sich ein einheitliches Erstinvestitionsvorhaben i. S. d. § 2 InvZulG auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken kann. Stehen diese räumlich, zeitlich und sachlich in einem Zusammenhang, handelt es sich um ein einheitliches Investitionsvorhaben, auch wenn einzelne Investitionen (hier die Inneneinrichtung des Hotels) erst nach dem 21.6.2006 in Auftrag gegeben werden.
Ein Erstinvestitionsvorhaben wird bereits mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.
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