· Fachbeitrag · § 19 EStG
Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung ist zu versteuern
| Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu. Dieser Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zu. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Der Arbeitnehmer ist durch die Übernahme seiner persönlichen Lohn- bzw. Einkommensteuer durch den Arbeitgeber bereichert. Der Arbeitnehmer erhält einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Vorteil. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung seit dem Jahr 2004 als Angestellter im Inland tätig. Die Arbeitgeberin zahlte ihm nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen des Steuerpflichtigen zur Erstattung von Einkommensteuer, führte das FA die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin ab. Kam es hingegen zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die Nachzahlungsbeträge an das FA.
Das FA rechnete die Einkommensteuernachzahlung für das Streitjahr 2004 auf einen Bruttobetrag hoch und setzte die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen dementsprechend fest. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt mit der Begründung, das FA habe diesen Betrag zu Unrecht auf einen Bruttolohn hochgerechnet. Bei einer Nettolohnvereinbarung sei es nicht zulässig, auf die vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer nochmals eine Steuer zu berechnen, da diese bereits Teil des Bruttolohns sei.
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