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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    Heileurythmisten sind keine Freiberufler

    | Der Beruf des Heileurythmisten ist nicht mit dem Katalogberuf Krankengymnast oder den anderen als „ähnlich“ anerkannten medizinischen Fachberufen vergleichbar. Heileurythmisten erzielen daher einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte und unterliegen der Gewerbesteuer. |

     

    Sachverhalt

    Das FA sah in der Tätigkeit einer Heileurythmistin eine gewerbliche Tätigkeit und erließ einen entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Einspruch bekam die Steuerpflichtige auch vor dem FG kein recht. Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige in dem Streitjahr keine Berufstätigkeit als Heilpraktikerin oder als Krankengymnastin im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübte. Darüber hinaus stellte ihre Betätigung als Heileurythmistin auch keinen ähnlichen Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.

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