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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    Auch freie Berufe können in Liebhaberei betrieben werden

    | Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, kann auch im Fall einer Rechtsanwaltskanzlei, in der neben dem Inhaber noch angestellte Rechtsanwälte beschäftigt sind, der Abzug von Verlusten gefährdet sein. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster insbesondere bei Freiberuflern, bei denen statt eines Gewinnstrebens persönliche Beweggründe wie die Verlustverrechnung für die Fortführung bestimmend sind, indem hohe andere positive Einkünfte etwa aus Kapital- oder Grundvermögen vorliegen. Dann hilft auch nicht das Argument, dass doch von angestellten Anwälten eine erhebliche Werbewirkung ausgehen und sie der Qualitätssteigerung dienen könnten. Denn mangels ausreichender Mandate für entsprechende Einnahmen werden zuerst die Personalkosten gesenkt. |

     

    Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, dessen Kanzlei mit zwei angestellten Rechtsanwälten und der mitarbeitenden Ehefrau in den Streitjahren 2003 bis 2010 Jahr für Jahr Verluste einfuhr. Daneben erzielte der Rechtsanwalt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprach nach Ansicht des Klägers unter anderem, dass er die Kanzlei mit vollem persönlichen Einsatz in Vollzeit ausübe und durchgehend mindestens drei Angestellte beschäftige.

     

    Begründung des Gerichts

    In der Urteilsbegründung verweist das FG auf die umfangreiche BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht allgemein und auf die Sondersituation bei freien Berufen im Besonderen. Im Fall des Freiberuflers spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Inhaber der Kanzlei diese in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Das kann allerdings nicht so verstanden werden, dass hier automatisch eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Dagegen spricht etwa, dass aus den erklärten Verlusten steuerliche Vorteile gezogen werden und es der Freiberufler trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, mit effektiven Maßnahmen zur Rentabilitätssteigerung der Kanzlei beizutragen.

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