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  • · Nachricht · § 17 EStG

    Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch

    | Zahlungen für die Ablösung eines Nießbrauchs an einer Beteiligung stellen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte von seinem Vater unter dem Vorbehalt des Nießbrauchsrechts einen GmbH-Anteil geschenkt bekommen. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters betrugen 293.000 EUR. Dem Nießbraucher gebührten danach die während des Nießbrauchs auf die Beteiligung entfallenden ausgeschütteten Gewinnanteile.

     

    Im Rahmen des einige Jahre später anstehenden Verkaufs der GmbH-Beteiligung durch den Sohn verzichtete der Vater gegen einen Betrag von 1.680.000 EUR auf sein Nießbrauchsrecht. Diesen Betrag sowie die ursprünglichen Anschaffungskosten des Vaters brachte der Sohn bei Ermittlung des sich nach § 17 Abs. 2 EStG ergebenden Veräußerungsgewinns in Abzug.

     

    Entscheidung

    Dies sah der BFH genauso und gab dem Steuerpflichtigen in vollem Umfang recht.

     

    • Hinsichtlich der Ablösungszahlung ist die Anschaffungskostendefinition des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB maßgebend, wonach Anschaffungskosten Aufwendungen sind, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. In diesem Sinne angeschafft wird ein GmbH-Anteil auch dann, wenn der Gesellschafter das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. einen Nießbrauch ablöst. Denn erwirbt ein Steuerpflichtiger einen mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten Gegenstand, erhält er zunächst um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Seine Rechte als Eigentümer sind durch das Nutzungsrecht begrenzt. Löst er das Nutzungsrecht ab, so verschafft er sich die vollständige Eigentümerbefugnis an dem Gegenstand. Daher sind Aufwendungen zur Befreiung von einem Nießbrauch als nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen.

     

    • Hinsichtlich der Zurechnung der dem Rechtsvorgänger entstandenen ursprünglichen Anschaffungskosten ist zu beachten, dass im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers ohne jede Einschränkung (durch Nießbrauchsrechte o.Ä.) fortführt. Durch die Anordnung der Fortführung der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers soll der unentgeltliche Erwerb eines Kapitalgesellschaftsanteils dem unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt werden, bei dem der Rechtsnachfolger über § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ebenfalls an die Anschaffungskosten bzw. die fortgeschriebenen Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden ist. Eine unentgeltliche Rechtsnachfolge liegt auch vor, wenn die GmbH-Anteile unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen werden. Insoweit lässt die Übertragung eines Wirtschaftsguts unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung unberührt. Vielmehr erwirbt der Erwerber von vornherein nur den mit dem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteil. Dies ergibt sich auch aus § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung eines GmbH-Anteils die Übernahme der Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers bindend vorgeschrieben ist, ohne dass sich Einschränkungen bei der Vorbehaltung von Nutzungsrechten ergeben. Geht daher wie im Streitfall das wirtschaftliche Eigentum an dem nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO auf den Rechtsnachfolger über und ist der Anteil demzufolge nicht mehr dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen, übernimmt der Rechtsnachfolger die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43204557