07.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186379
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 28.01.2016 – 10 K 2572/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hessisches Finanzgericht
Geschäftsnummer: 10 K 2572/12
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Einkommensteuer 2008
hat der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
am 28. Januar 2016
unter Mitwirkung
xxx
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2008 maßgeblichen Fassung (EStG) aus der Übertragung von zwei Anteilen an einer GmbH.
Die Klägerin, die seit 2009 mit Herrn A verheiratet ist, wurde für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin hielt in 2008 zwei Anteile in Höhe von € und € Nennwert an dem Stammkapital der (GmbH) mit Sitz in B; das gesamte Stammkapital belief sich auf €. Geschäftsführer waren die Klägerin und ihr Bruder . Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts B vom .2010 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin mit notariellem Vertrag vom .2008 (Bl. 25-29 Finanzgerichtsakten) ihre GmbH-Anteile mit Wirkung zum 31.12.2008 an die GmbH veräußert hatte. Der Kaufpreis betrug gemäß § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags € und war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen von € gemäß Forderungsabtretungsvertrag ebenfalls vom .2008 (Bl. 30-31 Finanzgerichtsakten), durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo von € auf dem bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags von € auf das Konto der Klägerin bis zum .2009. Gleichzeitig legte die Klägerin ihr Amt als Geschäftsführerin zum 31.12.2008 nieder. Laut Forderungsabtretungsvertrag vom .2008 trat die GmbH drei Forderungen über insgesamt € an die Klägerin ab und zwar eine Darlehensforderung gegen die C in Z (Ausland) über €, eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegen die C über € und eine Darlehensforderung gegen Herrn A über €. An der C waren sowohl die Klägerin als auch ihr Bruder beteiligt; Herr A war Managing Director bei der C.
Im Rahmen der Veranlagung ermittelte der Beklagte wegen der Anteilsveräußerung. Die Klägerin machte geltend, dass die Forderungen gegen die C uneinbringlich seien und der Veräußerungspreis von € um diese Beträge zu kürzen sei; der Veräußerungsgewinn betrage im Halbeinkünfteverfahren €. Die C bestätigte mit Schreiben vom .2010, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft seien keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgt. Der Beklagte ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst für 2010 Relevanz besitze und für das Streitjahr der Kaufpreis von € maßgeblich sei und somit der Veräußerungsgewinn € betrage. Diese Werte liegen dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom .2011 zugrunde.
Mit ihrem Einspruch vom .2011 verfolgte die Klägerin u. a. weiterhin den Ansatz des von ihr ermittelten geringeren Veräußerungsgewinns. Nach weiteren Ermittlungen durch die Servicestelle Recht beim Finanzamt half der Beklagte dem Einspruch in einem anderen Streitpunkt ab, wies den Einspruch wegen des Veräußerungsgewinns aber als unbegründet zurück. Der Vermögensverlust betreffe die private Vermögensebene und nicht die Veräußerung der Geschäftsanteile. Ein Ausfall der Kaufpreisforderung selbst liege nicht vor. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt der Veräußerung nicht werthaltig gewesen seien. Das sei aber aufgrund der Ermittlungen und angesichts der nicht beantworteten Fragen nicht festzustellen. Die Forderungen seien im Streitjahr als voll werthaltig anzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom .2012, zur Post am .2012, Bezug genommen (Bl. 171 ff. Einkommensteuerakten).
Mit ihrer Klage vom 07.12.2012 begehrt die Klägerin weiterhin den Ansatz des von ihr ermittelten Veräußerungsgewinns von €.
Der Einkommensteuerbescheid gehe von einem zu hohen Veräußerungspreis aus und sei rechtswidrig. Bestehe die Gegenleistung für die Gesellschaftsanteile in Sachen oder Rechten (Tausch), so sei im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG Veräußerungspreis der gemeine Wert der empfangenen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag. Die abgetretenen Forderungen seien Teilgegenleistung für die Übertragung der Anteile an der GmbH, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R 41/08 hier nicht einschlägig sei. Der Ansatz des vereinbarten Kaufpreises sei somit fehlerhaft. Der gemeine Wert der Forderungen gegen die C am Bewertungsstichtag belaufe sich auf € und der Veräußerungspreis sei deshalb um den Nennwert dieser Forderungen zu kürzen.
Die C sei vermögenslos gewesen, wie die Bilanzen 2007 bis 2011 und die übrigen vorgelegten Unterlagen belegten. Lediglich Gesellschafterdarlehen sowie neues Kapital eines stillen Teilhabers hätten verhindert, dass die C bereits im Streitjahr 2008 zahlungsunfähig geworden sei. Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente für eine Werthaltigkeit der Forderungen im Streitjahr seien unzutreffend. Ein gedachter Erwerber hätte für die Forderungen gegen die C keinen wirtschaftlich sinnvollen Kaufpreis mehr geboten. Aufgrund der wirtschaftlich unbefriedigenden Entwicklung sei die Klägerin auch im Dezember 2010 aus der Gesellschaft ausgeschieden; die Z (Ausland)ischen Behörden hätten dies allerdings erst im März oder April 2011 eingetragen.
Zudem habe der BFH in der neueren Rechtsprechung entschieden, dass Veräußerungspreis nur der tatsächlich auch erzielte Erlös sei und ein Ausfall der Kaufpreisforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen sei. Das müsse auch gelten, wenn das Surrogat der Kaufpreisforderung ausfalle. Der Ausfall sei spätestens mit der Ausbuchung der Forderung durch die C eingetreten. Das Schreiben der C vom 2010 belege eindeutig, dass an die Klägerin nichts gezahlt worden sei. Andernfalls müsste die Klägerin etwas versteuern, was ihr gar nicht zugeflossen sei. Das sei mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Auch die Entscheidung des BFH IX R 45/09 bestätige, dass im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG Verhältnismäßigkeitsaspekte eine teleologische Reduktion rechtfertigen könnten. So komme bei Ausfall von Ratenzahlungen auf den Kaufpreis durchaus eine Korrektur des Veräußerungspreises in Betracht.
Die Abtretung der Forderungen sei nur im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation bei der GmbH erfolgt. Wirtschaftliche Chancen auf einen späteren Zufluss seien darin nicht zu sehen. Es sei ein Kompromiss im Zusammenhang mit dem Ausscheiden gewesen. Die Wertlosigkeit der Forderungen sei ihr bereits in diesem Augenblick bewusst gewesen. Ohne diese Abtretung hätte sie sich aber nicht von der GmbH trennen können. Soweit der Beklagte den Fremdvergleich heranziehe, verkenne er den Zwang zur Übernahme aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung.
Die Klägerin habe hinreichend nachgewiesen, dass die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung – für sie zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar – nicht mehr werthaltig gewesen seien.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom .2012, . und .2013 (Bl. 13 ff., 163 ff., 190 ff. Finanzgerichtsakten) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom .2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2012 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus Veräußerungsgewinn mit € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer von € auf € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten wurde der Veräußerungspreis zu Recht mit € angesetzt. Gegenleistung für die Hingabe der Anteile an der GmbH sei der vereinbarte Kaufpreis von € gewesen. Das sei der maßgebliche Veräußerungspreis. Auf die Frage einer späteren Realisierung der Forderungen gegen die C komme es folglich überhaupt nicht an. Das bestätige auch das Urteil des BFH IX R 41/08.
Im Übrigen argumentiere die Klägerin mit der Wertlosigkeit der Forderungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zu diesem Zeitpunkt seien die Forderungen aber werthaltig gewesen. In der Bilanz der GmbH seien die Forderungen gegen die C mit dem Nennwert enthalten gewesen. Auch die erhaltenen Anteile seien mit dem Nennwert ohne Abschreibungen bilanziert worden. In der Einspruchsentscheidung sei ausgeführt worden, dass eine Wertlosigkeit zum 31.12.2008 nicht feststehe.
Zudem sei die Klägerin Gesellschafterin der GmbH und der C gewesen. Die GmbH sei deshalb nicht wie eine fremde Gesellschaft angesehen worden, so dass die C andere Gläubiger bevorzugte und die GmbH dies hinnahm. Auch aus diesem Grund könne nicht von der Uneinbringlichkeit der Forderungen ausgegangen werden. Eine Beitreibung mit gesetzlichen Mitteln sei gar nicht vorgesehen gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Frage eines Fremdvergleichs. Ein fremder Dritte hätte die vorliegende Vertragsgestaltung kaum gewählt. Zudem habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie sich bis 2010 um die Erfüllung der ausstehenden Forderungen bemüht habe. Das lasse den Schluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Realisierung möglich gewesen sei.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom , . und 2013 (Bl. 135 ff., 154 f. und 179 ff. Finanzgerichtsakten) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Beklagten vom .2013; Schriftsatz der Klägerin vom .2013, Bl. 180; 190 Finanzgerichtsakten).
Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten 2008 vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 und 2 EStG zutreffend ermittelt.
Die Übertragung der Anteile am Stammkapital der GmbH auf die GmbH gegen Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises von € stellt unzweifelhaft eine Veräußerung i. S. des § 17 EStG dar.
Der Gewinn aus dieser Veräußerung ist am 31.12.2008 entstanden.
Entsprechend den zu § 17 EStG entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung ist maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre. Der Anspruch auf die Gegenleistung ist bei gegenseitigen Verträgen realisiert, sobald die eigene Leistung erbracht ist. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber das rechtliche, zumindest aber das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat (BFH, Urteil vom 18.11. 2014 IX R 30/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 489, Rz. 18; Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, Rz. 11). Das war am 31.12.2008 der Fall; die Anteile der Klägerin gingen mit Wirkung vom 31.12.2008 auf die GmbH über, § 2 (3) des notariellen Kaufvertrags vom .2008. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt (BFH, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 897; BFH, Urteil vom 20.07.2010 IX R 45/09, BStBl II 2010, 969).
Der Beklagte ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zutreffend von einem Veräußerungspreis von € ausgegangen.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH, BFH/NV 2015, 489; Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris).
Im Streitfall hat die Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung der beiden GmbH-Anteile eine Geldforderung über € erhalten. Das folgt aus § 2 (2) Satz 1 erster Halbsatz des Kaufvertrags vom .2008: „Der Kaufpreis beträgt EUR …“. Der Wortlaut ist eindeutig. Der Kaufpreis ist damit eindeutig bestimmt und nicht nur bestimmbar (wie im Fall des BFH, Urteil vom 25.08.2009 IX R 41/08, juris, Rz. 10). § 2 (2) Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 dieses Vertrags regeln dagegen Zahlungsmodalitäten. Die Klägerin hat dabei die Forderungsabtretung als (teilweise) Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Gegenleistung also nicht – teilweise, soweit die GmbH gemäß Forderungsabtretungsvertrag vom .2008 drei Forderungen an die Klägerin abgetreten hat – in Sachen oder Rechten; es liegt kein (teilweiser) Tausch vor (zu vergleichbaren Fallkonstellationen mit der Frage Verkaufspreis/Leistung an Erfüllungs statt BFH, Beschluss vom 30.03.2011 IX B 114/10, BFH/NV 2011, 1323, Rz. 3 bei juris mit Anmerkung Spieker, jurisPR-FamR 22/2011, Anm. 7 zu C); BFH, Urteil vom 01.12.1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520, Rz. 17-19 bei juris).
Kapitalforderungen wie die Forderung der Klägerin gegen die GmbH sind gemäß § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen (vgl. auch BFH, Urteil vom 16.06.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679, Rz. 21; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 17 Rz. 136 f.). Der Nennwert der Kaufpreisforderung der Klägerin beträgt €. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung gegen die GmbH im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder im Zeitpunkt ihrer Erfüllung (siehe dazu Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, Rz. 14 ff.) einen höheren oder niedrigeren Wert besaß, bieten weder der Vortrag der Beteiligten noch der Inhalt der Akten.
Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der GmbH zum 31.12.2008 wertlos waren oder – im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu nachträglichen relevanten Veränderungen des Veräußerungspreises und deren Berücksichtigung über § 175 AO – später, etwa im 2010, uneinbringlich wurden, kommt es somit nicht an. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weitere Argumentation der Beteiligten.
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, und das anhängige Revisionsverfahren IX R 40/15, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO.
Geschäftsnummer: 10 K 2572/12
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
xxx
wegen Einkommensteuer 2008
hat der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
am 28. Januar 2016
unter Mitwirkung
xxx
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2008 maßgeblichen Fassung (EStG) aus der Übertragung von zwei Anteilen an einer GmbH.
Die Klägerin, die seit 2009 mit Herrn A verheiratet ist, wurde für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin hielt in 2008 zwei Anteile in Höhe von € und € Nennwert an dem Stammkapital der (GmbH) mit Sitz in B; das gesamte Stammkapital belief sich auf €. Geschäftsführer waren die Klägerin und ihr Bruder . Mit Kontrollmitteilung des Finanzamts B vom .2010 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin mit notariellem Vertrag vom .2008 (Bl. 25-29 Finanzgerichtsakten) ihre GmbH-Anteile mit Wirkung zum 31.12.2008 an die GmbH veräußert hatte. Der Kaufpreis betrug gemäß § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags € und war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen von € gemäß Forderungsabtretungsvertrag ebenfalls vom .2008 (Bl. 30-31 Finanzgerichtsakten), durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo von € auf dem bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags von € auf das Konto der Klägerin bis zum .2009. Gleichzeitig legte die Klägerin ihr Amt als Geschäftsführerin zum 31.12.2008 nieder. Laut Forderungsabtretungsvertrag vom .2008 trat die GmbH drei Forderungen über insgesamt € an die Klägerin ab und zwar eine Darlehensforderung gegen die C in Z (Ausland) über €, eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen gegen die C über € und eine Darlehensforderung gegen Herrn A über €. An der C waren sowohl die Klägerin als auch ihr Bruder beteiligt; Herr A war Managing Director bei der C.
Im Rahmen der Veranlagung ermittelte der Beklagte wegen der Anteilsveräußerung. Die Klägerin machte geltend, dass die Forderungen gegen die C uneinbringlich seien und der Veräußerungspreis von € um diese Beträge zu kürzen sei; der Veräußerungsgewinn betrage im Halbeinkünfteverfahren €. Die C bestätigte mit Schreiben vom .2010, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft seien keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgt. Der Beklagte ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst für 2010 Relevanz besitze und für das Streitjahr der Kaufpreis von € maßgeblich sei und somit der Veräußerungsgewinn € betrage. Diese Werte liegen dem Einkommensteuerbescheid 2008 vom .2011 zugrunde.
Mit ihrem Einspruch vom .2011 verfolgte die Klägerin u. a. weiterhin den Ansatz des von ihr ermittelten geringeren Veräußerungsgewinns. Nach weiteren Ermittlungen durch die Servicestelle Recht beim Finanzamt half der Beklagte dem Einspruch in einem anderen Streitpunkt ab, wies den Einspruch wegen des Veräußerungsgewinns aber als unbegründet zurück. Der Vermögensverlust betreffe die private Vermögensebene und nicht die Veräußerung der Geschäftsanteile. Ein Ausfall der Kaufpreisforderung selbst liege nicht vor. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt der Veräußerung nicht werthaltig gewesen seien. Das sei aber aufgrund der Ermittlungen und angesichts der nicht beantworteten Fragen nicht festzustellen. Die Forderungen seien im Streitjahr als voll werthaltig anzusehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom .2012, zur Post am .2012, Bezug genommen (Bl. 171 ff. Einkommensteuerakten).
Mit ihrer Klage vom 07.12.2012 begehrt die Klägerin weiterhin den Ansatz des von ihr ermittelten Veräußerungsgewinns von €.
Der Einkommensteuerbescheid gehe von einem zu hohen Veräußerungspreis aus und sei rechtswidrig. Bestehe die Gegenleistung für die Gesellschaftsanteile in Sachen oder Rechten (Tausch), so sei im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG Veräußerungspreis der gemeine Wert der empfangenen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag. Die abgetretenen Forderungen seien Teilgegenleistung für die Übertragung der Anteile an der GmbH, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) IX R 41/08 hier nicht einschlägig sei. Der Ansatz des vereinbarten Kaufpreises sei somit fehlerhaft. Der gemeine Wert der Forderungen gegen die C am Bewertungsstichtag belaufe sich auf € und der Veräußerungspreis sei deshalb um den Nennwert dieser Forderungen zu kürzen.
Die C sei vermögenslos gewesen, wie die Bilanzen 2007 bis 2011 und die übrigen vorgelegten Unterlagen belegten. Lediglich Gesellschafterdarlehen sowie neues Kapital eines stillen Teilhabers hätten verhindert, dass die C bereits im Streitjahr 2008 zahlungsunfähig geworden sei. Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente für eine Werthaltigkeit der Forderungen im Streitjahr seien unzutreffend. Ein gedachter Erwerber hätte für die Forderungen gegen die C keinen wirtschaftlich sinnvollen Kaufpreis mehr geboten. Aufgrund der wirtschaftlich unbefriedigenden Entwicklung sei die Klägerin auch im Dezember 2010 aus der Gesellschaft ausgeschieden; die Z (Ausland)ischen Behörden hätten dies allerdings erst im März oder April 2011 eingetragen.
Zudem habe der BFH in der neueren Rechtsprechung entschieden, dass Veräußerungspreis nur der tatsächlich auch erzielte Erlös sei und ein Ausfall der Kaufpreisforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen sei. Das müsse auch gelten, wenn das Surrogat der Kaufpreisforderung ausfalle. Der Ausfall sei spätestens mit der Ausbuchung der Forderung durch die C eingetreten. Das Schreiben der C vom 2010 belege eindeutig, dass an die Klägerin nichts gezahlt worden sei. Andernfalls müsste die Klägerin etwas versteuern, was ihr gar nicht zugeflossen sei. Das sei mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Auch die Entscheidung des BFH IX R 45/09 bestätige, dass im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG Verhältnismäßigkeitsaspekte eine teleologische Reduktion rechtfertigen könnten. So komme bei Ausfall von Ratenzahlungen auf den Kaufpreis durchaus eine Korrektur des Veräußerungspreises in Betracht.
Die Abtretung der Forderungen sei nur im Hinblick auf die angespannte wirtschaftliche Situation bei der GmbH erfolgt. Wirtschaftliche Chancen auf einen späteren Zufluss seien darin nicht zu sehen. Es sei ein Kompromiss im Zusammenhang mit dem Ausscheiden gewesen. Die Wertlosigkeit der Forderungen sei ihr bereits in diesem Augenblick bewusst gewesen. Ohne diese Abtretung hätte sie sich aber nicht von der GmbH trennen können. Soweit der Beklagte den Fremdvergleich heranziehe, verkenne er den Zwang zur Übernahme aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung.
Die Klägerin habe hinreichend nachgewiesen, dass die Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung – für sie zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar – nicht mehr werthaltig gewesen seien.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom .2012, . und .2013 (Bl. 13 ff., 163 ff., 190 ff. Finanzgerichtsakten) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom .2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2012 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Einkünfte aus Veräußerungsgewinn mit € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer von € auf € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des Beklagten wurde der Veräußerungspreis zu Recht mit € angesetzt. Gegenleistung für die Hingabe der Anteile an der GmbH sei der vereinbarte Kaufpreis von € gewesen. Das sei der maßgebliche Veräußerungspreis. Auf die Frage einer späteren Realisierung der Forderungen gegen die C komme es folglich überhaupt nicht an. Das bestätige auch das Urteil des BFH IX R 41/08.
Im Übrigen argumentiere die Klägerin mit der Wertlosigkeit der Forderungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zu diesem Zeitpunkt seien die Forderungen aber werthaltig gewesen. In der Bilanz der GmbH seien die Forderungen gegen die C mit dem Nennwert enthalten gewesen. Auch die erhaltenen Anteile seien mit dem Nennwert ohne Abschreibungen bilanziert worden. In der Einspruchsentscheidung sei ausgeführt worden, dass eine Wertlosigkeit zum 31.12.2008 nicht feststehe.
Zudem sei die Klägerin Gesellschafterin der GmbH und der C gewesen. Die GmbH sei deshalb nicht wie eine fremde Gesellschaft angesehen worden, so dass die C andere Gläubiger bevorzugte und die GmbH dies hinnahm. Auch aus diesem Grund könne nicht von der Uneinbringlichkeit der Forderungen ausgegangen werden. Eine Beitreibung mit gesetzlichen Mitteln sei gar nicht vorgesehen gewesen. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Frage eines Fremdvergleichs. Ein fremder Dritte hätte die vorliegende Vertragsgestaltung kaum gewählt. Zudem habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie sich bis 2010 um die Erfüllung der ausstehenden Forderungen bemüht habe. Das lasse den Schluss zu, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Realisierung möglich gewesen sei.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom , . und 2013 (Bl. 135 ff., 154 f. und 179 ff. Finanzgerichtsakten) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Beklagten vom .2013; Schriftsatz der Klägerin vom .2013, Bl. 180; 190 Finanzgerichtsakten).
Dem Gericht lag bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten 2008 vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 und 2 EStG zutreffend ermittelt.
Die Übertragung der Anteile am Stammkapital der GmbH auf die GmbH gegen Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises von € stellt unzweifelhaft eine Veräußerung i. S. des § 17 EStG dar.
Der Gewinn aus dieser Veräußerung ist am 31.12.2008 entstanden.
Entsprechend den zu § 17 EStG entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung ist maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre. Der Anspruch auf die Gegenleistung ist bei gegenseitigen Verträgen realisiert, sobald die eigene Leistung erbracht ist. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber das rechtliche, zumindest aber das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat (BFH, Urteil vom 18.11. 2014 IX R 30/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 489, Rz. 18; Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, Rz. 11). Das war am 31.12.2008 der Fall; die Anteile der Klägerin gingen mit Wirkung vom 31.12.2008 auf die GmbH über, § 2 (3) des notariellen Kaufvertrags vom .2008. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt (BFH, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 897; BFH, Urteil vom 20.07.2010 IX R 45/09, BStBl II 2010, 969).
Der Beklagte ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zutreffend von einem Veräußerungspreis von € ausgegangen.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH, BFH/NV 2015, 489; Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris).
Im Streitfall hat die Klägerin als Gegenleistung für die Übertragung der beiden GmbH-Anteile eine Geldforderung über € erhalten. Das folgt aus § 2 (2) Satz 1 erster Halbsatz des Kaufvertrags vom .2008: „Der Kaufpreis beträgt EUR …“. Der Wortlaut ist eindeutig. Der Kaufpreis ist damit eindeutig bestimmt und nicht nur bestimmbar (wie im Fall des BFH, Urteil vom 25.08.2009 IX R 41/08, juris, Rz. 10). § 2 (2) Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 dieses Vertrags regeln dagegen Zahlungsmodalitäten. Die Klägerin hat dabei die Forderungsabtretung als (teilweise) Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Gegenleistung also nicht – teilweise, soweit die GmbH gemäß Forderungsabtretungsvertrag vom .2008 drei Forderungen an die Klägerin abgetreten hat – in Sachen oder Rechten; es liegt kein (teilweiser) Tausch vor (zu vergleichbaren Fallkonstellationen mit der Frage Verkaufspreis/Leistung an Erfüllungs statt BFH, Beschluss vom 30.03.2011 IX B 114/10, BFH/NV 2011, 1323, Rz. 3 bei juris mit Anmerkung Spieker, jurisPR-FamR 22/2011, Anm. 7 zu C); BFH, Urteil vom 01.12.1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520, Rz. 17-19 bei juris).
Kapitalforderungen wie die Forderung der Klägerin gegen die GmbH sind gemäß § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen (vgl. auch BFH, Urteil vom 16.06.2015 IX R 28/14, BFH/NV 2015, 1679, Rz. 21; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Auflage 2015, § 17 Rz. 136 f.). Der Nennwert der Kaufpreisforderung der Klägerin beträgt €. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung gegen die GmbH im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder im Zeitpunkt ihrer Erfüllung (siehe dazu Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, Rz. 14 ff.) einen höheren oder niedrigeren Wert besaß, bieten weder der Vortrag der Beteiligten noch der Inhalt der Akten.
Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der GmbH zum 31.12.2008 wertlos waren oder – im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zu nachträglichen relevanten Veränderungen des Veräußerungspreises und deren Berücksichtigung über § 175 AO – später, etwa im 2010, uneinbringlich wurden, kommt es somit nicht an. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weitere Argumentation der Beteiligten.
Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf die Entscheidung des BFH mit Urteil vom 13.10.2015 IX R 43/14, juris, und das anhängige Revisionsverfahren IX R 40/15, § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO.