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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Abgefundene Erben gehören mit in die Gewinnfeststellung

    | Beenden potenzielle Nachkommen eines verstorbenen Personengesellschafters ihren Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch Vergleich, so erzielt derjenige einen Veräußerungsgewinn, der gegen Geld auf seine Rechte verzichtet und Gesellschafter hätte werden können. Die Abfindung führt in einem solchen Fall zu einem tarifbegünstigten Gewinn, der im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Personengesellschaft festgestellt wird. |

     

    Die potenziellen Erben können nur dann an den festzustellenden Einkünften beteiligt sein, wenn sie Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen geworden sind. Das ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderrechtsnachfolge. Nach § 177 HGB werden die Erben Rechtsnachfolger, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Wird jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, dass die Erben Rechtsnachfolger und damit Mitunternehmer werden konnten, werden sie schon aus diesem Grunde nicht in die Gewinnfeststellung einbezogen. Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen keine von § 177 HGB abweichende Regelung, sind sie einzubeziehen und wie bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu behandeln. Der per Vergleich Abgefundene wird als ein normaler Miterbe oder Mitgesellschafter besteuert, der aus der Gemeinschaft gegen eine Abfindung ausscheidet. Der entgeltliche Verzicht auf Rechtspositionen in Form einer Abfindung führt zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

     

    Hinweis | In der Praxis ist zu klären, ob die vermeintlichen Erben gesellschaftsrechtlich Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters hätten werden können.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 794 | ID 42359585

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