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  • · Nachricht · § 15a EStG

    Verlustverrechnung bei vermögensverwaltender Kommanditgesellschaft

    | Bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. |Sachverhalt

     

    Im Streitjahr 2007 erzielte die vermögensverwaltende KG positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie positive Einkünfte aus der Veräußerung des im Gesamthandsvermögen befindlichen Grundstücks aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Zum 31.12.2006 war ein verrechenbarer Verlust gesondert festgestellt worden. Das Finanzamt lehnte die von der KG in ihrer Feststellungserklärung begehrte Verrechnung der positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG mit dem gesondert festgestellten verrechenbaren Verlust zum 31.12.2006 ab, weil die verrechenbaren Verluste nur mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden könnten.

     

    Entscheidung

    Das sah der BFH jedoch anders. Nach § 21 EStG ist § 15a EStG sinngemäß anzuwenden. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft - bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung am Werbungskostenüberschuss - weder mit anderen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Bei der Ermittlung des Kapitalkontos sind positive Überschüsse aus anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen, wenn die Gesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

     

    Die für gewerbliche Kommanditgesellschaften geltenden Vorschriften sind sinngemäß anwendbar, um sicherzustellen, dass Beteiligungen an vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften steuerrechtlich so weit wie möglich Beteiligungen an gewerblichen Kommanditgesellschaften gleichgestellt werden. Die Berechnung des Kapitalkontos einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird also so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen.

     

    Im Hinblick auf Unterschiede zwischen einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich deshalb, weil die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann daher nicht wie bei gewerblich tätigen Kommanditgesellschaften das Kapitalkonto der Steuerbilanz maßgebend sein. Vielmehr ist das Kapitalkonto jedes Gesellschafters selbstständig zu ermitteln, wobei von den von den einzelnen Gesellschaftern geleisteten Einlagen auszugehen ist. Diese Einlagen sind um spätere Einlagen sowie um die positiven Einkünfte der Vorjahre zu erhöhen und um die Entnahmen und negativen Einkünfte der Vorjahre zu vermindern.

     

    Wird das Kapitalkonto auf diese Weise als Überschuss der Vermögenszuflüsse und -abflüsse des einzelnen Kommanditisten berechnet, so ist es nicht gerechtfertigt und auch praktisch nicht durchführbar, gewissermaßen für jede Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte ein gesondertes Kapitalkonto zu ermitteln. Das lässt sich schon deshalb nicht durchführen, weil jedenfalls die Einlagen und Entnahmen jede Einkunftsart betreffen.

     

    Da § 15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert ist und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung knüpft, sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43251247