· Fachbeitrag · § 15a EStG
Feststellung einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei einer „entprägten“ KG
Die sinngemäße Anwendung des § 15a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt dazu, dass für die Beteiligung des Kommanditisten einer „entprägten“ Gesellschaft einheitlich und einkünfteartenübergreifend zu verfahren ist. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG, der vereinfachend eine kompensierende Gewinnzurechnung bei „Überentnahmen“ vorsieht. |
Hintergrund
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 15a EStG sinngemäß anzuwenden. Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.
Der nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.
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