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  • · Nachricht · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug: Rechtzeitige Zuordnung einer Fotovoltaikanlage

    | Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen von einem anderen Unternehmer, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Ist die bezogene Leistung sowohl für unternehmerische Zwecke, als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in diesem Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich bei Bezug der Leistung zu erfolgen hat. Die Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Andere Beweisanzeichen für die Zuordnung sind hingegen möglich. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs vorzunehmen ist. Das ist der 31.5. des jeweiligen Folgejahres. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist seit 2010 mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig. Seit Oktober 2012 betreibt sie zudem eine Fotovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt.

     

    Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim Beklagten am 10.9.2013 einging.

     

    In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber bestätigte die Klägerin mit entsprechendem Schreiben vom 21.12.2012 die Aufnahme dieser Tätigkeit. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage. Die Klägerin habe die Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl Strom produziert wurde, den die Klägerin entgeltlich veräußerte, als auch Strom, den die Klägerin für ihr privates Wohnhaus verwendete. Damit ist die Fotovoltaik-Anlage einer erstmaligen gemischten Verwendung zugeführt worden.

     

    Deshalb hätte die Klägerin eine Zuordnungsentscheidung, die ihr den gesamten und begehrten Vorsteuerabzug ermöglicht hätte, treffen müssen. Derartiges ist bis zum 31.05. des Folgejahres nicht geschehen.

     

    Zwar hat die Klägerin gegenüber dem Finanzamt hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden gewesen wäre.

     

    Die Klägerin hat auch nicht außerhalb der Abgabe der Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt eine Zuordnungsentscheidung bekundet. Erstmals mit der Jahressteuererklärung, die am 10.09.2013 beim Beklagten einging, ist eine Zuordnungsentscheidung nach außen hin dokumentiert. Dies war nicht zeitnah im Sinne der Rechtsprechung.

     

    Deshalb steht der Klägerin nach dem Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzug aus den Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Fotovoltaik-Anlage nicht zu.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44037532