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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Zusammenhang zwischen Abfärbewirkung und abweichendem Wirtschaftsjahr

    | Bei Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nur ein, wenn der Obergesellschaft im betreffenden Kalenderjahr nach Maßgabe des § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Gewinnanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugewiesen ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie erwarb aufgrund eines Kaufvertrags im Streitjahr 2005 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Die KG betrieb ein gewerbliches Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Für die GmbH & Co. KG als Beteiligte wurden für das Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 200.000 EUR festgestellt. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid der GmbH & Co. KG für 2005, indem es die vormals als Kapitaleinkünfte festgestellten Einkünfte jetzt als gewerbliche Einkünfte ansah. Als Begründung führte es an, aufgrund der Beteiligung an der gewerblich tätigen KG gelte die Tätigkeit der Klägerin in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.

     

    Als Rechtsgrundlage verwies das FA auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Letzteres sei bei der Klägerin aufgrund ihrer in 2005 eingegangenen Beteiligung der Fall.

     

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