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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

    Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt nur der stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften gilt hingegen automatisch jede Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Die Frage war, ab welchem Zeitpunkt ein Personenunternehmen als werbend gilt und folglich der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Der BFH musste darüber entscheiden, ob bei natürlichen Personen und Personengesellschaften die Gewerbesteuer erst mit der tatsächlich ausgeübten werbenden Tätigkeit zu begründen ist und welcher Zeitpunkt dies im Einzelfall ist. Konkret kam es darauf an, ob die sachliche Gewerbesteuerpflicht bereits mit Erwerb eines Grundstücks oder erst mit dem Start der werbenden Tätigkeit des Betriebs begann.

     

    Sachverhalt

    Eine C‑GmbH & Co. KG erwarb 2008 ein Grundstück mit dem Ziel, darauf ein Hotel zu errichten und später zu vermieten oder zu verkaufen. Zwar begann sie 2008 mit der Planung und Beauftragung der Bauarbeiten, eröffnete den Hotelbetrieb jedoch erst 2011. Die Gesellschaft trug für 2009 und 2010 erhebliche Verluste aus dem Projekt vor.

     

    Das FG erkannte den Beginn der werbenden Tätigkeit bereits mit Abschluss des Grundstückskaufvertrags an und wollte die Verluste anerkennen.