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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Einbringung von Grundstücken in eine „Grundstückshandel-Personengesellschaft“

    | Der BFH hat entschieden, dass bei einer Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann, wenn vom Steuerpflichtigen Grundstücke in eine KG eingebracht werden, an der dieser zu 100 % beteiligt ist. Die Einbringung bei Übernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundstücken lasten, sei dabei einer entgeltlichen Veräußerung an einen fremden Dritten gleichzustellen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war an einer KG beteiligt, die mit Grundstücken handelte. In diese Gesellschaft brachte er Grundstücke zum Teilwert ein.

     

    Das FA kam zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen war, da ihm die Grundstücksgeschäfte der Personengesellschaft, an der er beteiligt war, ebenso zuzurechnen waren wie die Einbringung von Grundstücken in die Gesellschaft zum Teilwert als eigene Grundstücksgeschäfte zu werten wären.

     

    Entscheidung

    Dies sah der BFH im Revisionsverfahren genauso. Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt.

     

    Zunächst machte der BFH deutlich, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der mitunternehmerischen Betätigung als gewerblich bewertet werden können. Die Mitunternehmerschaft entfaltet trotz des Grundsatzes der ertragsteuerlichen Einheit der Personengesellschaft keine Abschirmwirkung gegen eine Zurechnung der von ihr getätigten Geschäfte an den Gesellschafter. Daher sind dem Gesellschafter ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personalgesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden.

     

    Auch die Einbringungen der Grundstücke in die KG waren als Veräußerungen im Rahmen dieses Grundstückshandels anzusehen. Denn es stellt einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens an die Gesellschaft wie ein fremder Dritter entgeltlich veräußert. Gleiches gilt, wenn Grundstücke in die KG zum Teilwert gegen Übernahme der mit den Grundstücken verbundenen Verbindlichkeiten und zusätzlicher Gewährung einer Darlehensforderung eingebracht werden. Dies stellt zweifelsfrei eine Veräußerung dar.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43861639