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  • · Fachbeitrag · §§ 15, 20 EStG

    Üppige Anlagen in gebrauchte Lebensversicherungen sind kein Gewerbe

    | Die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit ist regelmäßig Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung. In einem besonderen Fall hatte nun der BFH zu entscheiden und Folgendes geurteilt: Die Tätigkeit einer Fondsgesellschaft, die mit Risikolebensversicherungspolicen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt handelt, indem sie gebrauchte Lebensversicherungsverträge erwirbt, die Beiträge bis zur Fälligkeit zahlt und zum Fälligkeitszeitpunkt die Versicherungssumme vereinnahmt, ist als vermögensverwaltend einzustufen. Die Fondsgesellschaft erzielt Kapitaleinkünfte. |

     

    Mit diesem Urteil wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung, wonach es sich bei entsprechenden Einkünften um gewerbliche Einkünfte handelt. Die Grenze zur gewerblichen Betätigung wird nach der ständigen BFH-Rechtsprechung grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Ausnutzung materieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen als dauernder Ertrag aus Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt. Der Erwerb von gebrauchten Lebensversicherungspolicen für eigene Rechnung und im Wesentlichen durch Eigenmittel überschreitet diese Grenze nicht.

     

    Der BFH betont, dass dies auch bei hohem Anlagevolumen noch gilt und wenn etwa eine Anlagegesellschaft sich der Einschaltung eines Vermittlers beim Erwerb der Versicherungen bedient. Die Verwaltungsauffassung, diese Tätigkeit als gewerblich anzusehen, hat ertragsteuerlich bislang zur Folge, dass die eingezogenen Versicherungssummen auch außerhalb der Spekulationsfrist zu Betriebseinnahmen und seit 2009 zur tariflichen Einkommen- statt der Abgeltungsteuer führen.

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