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  • § 149 AO - Abgabefristen für 2010

    Die Erklärungen sind gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5.2011 abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats nach Schluss des Wirtschaftsjahrs 2010/2011. Bei Abgabe durch Angehörige der steuerberatenden Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31.12.2011. In begründeten Einzelfällen kann sie auf Antrag bis zum 28.2. und bei Land- und Forstwirten bis zum 31.5.2012 verlängert werden. Steuerberater erhalten zwar für die Abgabe der Erklärungen ihrer Mandanten Fristverlängerung, nicht aber für ihre eigene.  

     

    Ein weiterer Aufschub kommt grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmen in Betracht, nicht jedoch bei hoher Arbeitsbelastung, Personalausfällen oder eigener Erkrankung. Die Fristverlängerung gilt nicht für Steuervergütungen sowie die Umsatzsteuer, wenn die Tätigkeit in 2010 beendet wurde. Hier ist die Jahreserklärung einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben. Das Hinausschieben der Abgabefrist hat auch Auswirkungen auf Verjährung und Verzinsung. Gehen die Formulare erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 AO ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es zur Vollverzinsung von Nachzahlungen nach § 233a AO kommt. Der Zinslauf beginnt für die Erklärungen 2010 am 1.4.2012. Die FA können wie bisher schon vorab auf die Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind die Erwartung von hohen Nachzahlungen, Verluste bei Gesellschaften, die Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen und wenn es die Arbeitslage erfordert.  

     

    Hinweis: Abweichend hiervon verlängert sich die Abgabefrist in Hessen im Rahmen eines Pilotprojekts vom 31.12.2011 auf den 29.2.2012 und bei Landwirten auf den 31.5.2012.  

     

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