· Nachricht · § 12 UStG
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest
| Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes für von ihr organisierte „Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten“ verlangt, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Für die Anwendung der Vorschrift ist es nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung.
Ferner erwarb sie GEMA-Rechte, stellte Aufbauhelfer zur Verfügung und organisierte die Plakatierung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % und lehnte die beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Entscheidungsgründe des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und gab der Klage statt.
Vorliegend sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG gegeben. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u.a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Gem. § 30 UStDV gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist es dabei nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistende die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt. Als solche Erfüllungsgehilfen kommen auch - wie im Streitfall - von ihm engagierte Schaustellergruppen in Betracht.
Unerheblich ist, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergibt. Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung darf eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.
Fundstelle
- BFH 5.11.14, XI R 42/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 173877