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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Abfluss von Ausgaben und die Anwendung des Zehn-Tages-Zeitraums

    | Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt zu melden und zu bezahlen. Ist nun der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag, so ist § 108 Abs. 3 AO nicht anwendbar. § 108 AO besagt, dass sich das Fristende auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt. Wird daher die Umsatzsteuervorauszahlung im Folgejahr noch vor dem 10. Januar überwiesen, ist sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bereits im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abziehbar. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine am 9.1.2015 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2014 als Betriebsausgabe bei den Einkünften der Steuerpflichtigen aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 zu berücksichtigen ist. Während sie den Betrag unter Hinweis auf die Abflussregelung des § 11 EStG als Betriebsausgaben abzog, ließ das FA den Betriebsausgabenabzug erst im Folgejahr zu.

     

    Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Im Streitfall waren diese Voraussetzungen hinsichtlich der am 9.1.2015 geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung für November 2014 (Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV) erfüllt.

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