· Nachricht · § 10b EStG
Spenden an eine sogenannte Vorstiftung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar
| Nach § 10b Abs. 1a EStG 2007 können Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 Satz 1 als Sonderausgaben abgezogen werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall verpflichteten sich die Steuerpflichtige und ihre Schwester in einem Stiftungsgeschäft, noch im Jahr 2007 jeweils 300.000 EUR in das Stiftungskapital einer zu errichtenden Stiftung zu zahlen. Am 28.11.2007 gingen die Urkunden über die Satzung und das Stiftungsgeschäft beim Finanzamt mit der Bitte um beschleunigte Prüfung ein, weil die Zuwendungen noch im Jahr 2007 erfolgen sollten. Mit gleicher Post wurde bei der Stiftungsbehörde, dem Regierungspräsidium, die Anerkennung der Stiftung beantragt.
In der Einkommensteuererklärung für 2007 beantragte die Steuerpflichtige, von der Zuwendung im Streitjahr einen Betrag in Höhe von 230.000 EUR zu berücksichtigen. Das FA ließ dagegen den Spendenabzug nicht zu, weil die Stiftung erst im Jahre 2008 entstanden sei.
Entscheidung und Begründung
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, der Steuerpflichtigen stehe im Streitjahr 2007 kein Anspruch auf Anerkennung einer Zuwendung an die Stiftung als (Groß)Spende gemäß § 10b Abs. 1a EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zu, weil im Streitjahr 2007 weder eine rechtsfähige noch eine nichtrechtsfähige Stiftung und auch keine „Vorstiftung“ vorgelegen habe.
Auch die eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH verwies zunächst darauf, dass die Steuerpflichtige im Jahr 2007 unstreitig keine Zuwendung an eine rechtsfähige Stiftung geleistet hatte. Denn eine rechtsfähige Stiftung entsteht u.a. erst durch die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB).
Zwar sind auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen als Sonderausgaben abziehbar. Dies setzt allerdings das Bestehen einer nicht rechtsfähigen Stiftung voraus, was im Streitfall nicht gegeben war. Die Errichtung einer zeitweiligen nicht rechtsfähigen unselbstständigen Stiftung setzt u.a. voraus, dass der Stifter einen Rechtsträger verpflichtet, die ihm zunächst übertragenen Vermögenswerte vorübergehend zu verwalten und nach der Anerkennung der rechtsfähigen (selbstständigen) Stiftung auf diese zu übertragen. Im Streitfall hatten die Steuerpflichtige und ihre Schwester jedoch weder einen gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung mit einem Dritten geschlossen noch hatten sie Vermögen (die „Spende“) auf diesen übertragen. Letzteres hätte eine Einigung zwischen den Stifterinnen und dem Dritten vorausgesetzt. Die Hingabe eines Überweisungsträgers an die Bank erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht.
Letztlich schied auch eine Anerkennung der Spende unter dem Gesichtspunkt der Zuwendung an eine sogenannte Vorstiftung aus. Ob eine Vorgesellschaft (steuer-)rechtsfähig ist und damit Empfängerin einer als Sonderausgabe abziehbaren Zuwendung sein kann, richtet sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist die Frage, ob eine Vorstiftung zivilrechtlich anzuerkennen ist, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Mit der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte und der herrschenden Meinung in der Literatur geht der BFH u.a. mangels eines Registrierungsverfahrens und einer Dotationspflicht vor Anerkennung (§ 82 BGB) davon aus, dass eine Vorstiftung zivilrechtlich nicht anzuerkennen ist und somit kein begünstigter Zuwendungsempfänger i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 KStG sein kann.
Der Stifter ist auch anders als der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht gezwungen, bereits vor der Entstehung der juristischen Person Vermögenswerte auf den erst noch entstehenden Rechtsträger zu übertragen.
Fundstelle
- BFH 11.2.15, X R 36/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 175928