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  • 05.09.2013

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 12.11.2012 – 3 K 333/12

    - Zwischen den Parteien eines Zivilprozesses streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur
    gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden.




    - Zivilprozesskosten sind demgemäß zwangsläufig und können daher als agB abgezogen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich
    der Stpfl. nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
    Aussicht auf Erfolg bot.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.



    Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A., das unweit des Flusses H. liegt. Der Fluss wird zum Betrieb einer
    Turbine regelmäßig auf eine Höhe von 75,76 m. ü. NN angestaut, was zur Folge hat, dass Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude
    des Klägers eintritt. Der Betreiber der Turbine beruft sich darauf, zum Anstauen aufgrund eines alten Rechts befugt zu sein.



    Im Rahmen eines bei dem Landgericht H. durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten mit
    dem Ergebnis erstellt, dass das Eindringen des Flusswassers mit einer geringeren Anstauhöhe vermieden werden könnte. Ohne
    den Verzicht des Anstauens sei die Verhinderung des Wassereintritts „nur unter größten Schwierigkeiten möglich und mit Kosten,
    welche mit Sicherheit außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit stünden”.



    Aufgrund dessen verklagte der insoweit nicht rechtsschutzversicherte Kläger den Betreiber der Turbine vor dem Landgericht
    H. mit dem Ziel, es zu unterlassen, den Fluss in einer Höhe über 74,71 m. ü. NN aufzustauen. Er bestreitet, dass dem Turbinenbetreiber
    ein altes Recht zustehe, insbesondere fehle es insoweit an einer Eintragung im Wasserbuch.



    Für den – noch nicht abgeschlossenen - Rechtsstreit fielen im Streitjahr Kosten in Höhe von insg. 7.195,42 € an, die der Kläger
    unter Berufung auf das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (v. 12.5.2011 – VI R 42/10) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
    als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Der Beklagte lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab und verwies
    auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht über den Streitfall hinaus angewendet
    werden solle.



    Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben.



    Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom 2. Dezember 2011
    in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Zivilprozesskosten
    in Höhe von 7.195,42 € als außergewöhnliche Belastungen herabzusetzen.



    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.



    Durch Beschluss des Senats vom 8. November 2012 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
    als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen
    Verhandlung verzichtet.



    Gründe

    Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.



    Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A., das unweit des Flusses H. liegt. Der Fluss wird zum Betrieb einer
    Turbine regelmäßig auf eine Höhe von 75,76 m. ü. NN angestaut, was zur Folge hat, dass Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude
    des Klägers eintritt. Der Betreiber der Turbine beruft sich darauf, zum Anstauen aufgrund eines alten Rechts befugt zu sein.



    Im Rahmen eines bei dem Landgericht H. durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten mit
    dem Ergebnis erstellt, dass das Eindringen des Flusswassers mit einer geringeren Anstauhöhe vermieden werden könnte. Ohne
    den Verzicht des Anstauens sei die Verhinderung des Wassereintritts „nur unter größten Schwierigkeiten möglich und mit Kosten,
    welche mit Sicherheit außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit stünden”.



    Aufgrund dessen verklagte der insoweit nicht rechtsschutzversicherte Kläger den Betreiber der Turbine vor dem Landgericht
    H. mit dem Ziel, es zu unterlassen, den Fluss in einer Höhe über 74,71 m. ü. NN aufzustauen. Er bestreitet, dass dem Turbinenbetreiber
    ein altes Recht zustehe, insbesondere fehle es insoweit an einer Eintragung im Wasserbuch.



    Für den – noch nicht abgeschlossenen - Rechtsstreit fielen im Streitjahr Kosten in Höhe von insg. 7.195,42 € an, die der Kläger
    unter Berufung auf das Urteil des VI. Senats des Bundesfinanzhofs (v. 12.5.2011 – VI R 42/10) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung
    als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Der Beklagte lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab und verwies
    auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht über den Streitfall hinaus angewendet
    werden solle.



    Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben.



    Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Änderung des Bescheides über Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom 2. Dezember 2011
    in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Zivilprozesskosten
    in Höhe von 7.195,42 € als außergewöhnliche Belastungen herabzusetzen.



    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.



    Durch Beschluss des Senats vom 8. November 2012 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung
    als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen
    Verhandlung verzichtet.

    VorschriftenEStG § 33 Abs. 1

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