23.11.2012
Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 09.08.2012 – 5 K 5202/10
1. Eine in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten Gesamtwerks bestehende, in Form eines  internationalen Feuerwerkswettbewerbs durchgeführte Feuerwerksdarbietung mit künstlerischem Charakter stellt eine als Theateraufführung  i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zu beurteilende Leistung dar, so dass die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz  unterliegen.  
2. Das Vorliegen von Theatervorführungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt nicht voraus, dass die Vorführung  von oder in einem Theater dargeboten wird oder dass die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters (d. h. die Aufführung durch  ein Ensemble und die Existenz eines Spielplans) gegeben sind; erforderlich ist nur, dass es sich um persönlich-geistige Schöpfungen  in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe handelt.
IM NAMEN DES VOLKES
RTEIL
 In dem Rechtsstreit  
 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. August 2012 durch den Vizepräsidenten  des Finanzgerichts … die Richterin am Finanzgericht … und den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter  Herr … und Herr …  
 für Recht erkannt:  
Die Bescheide über Umsatzsteuer 2009 vom 20.5.2001 und über Umsatzsteuer 2010 vom 13.3.2012 werden dahingehend geändert, dass  die Erlöse aus Eintrittsgeldern dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden.  
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in  derselben Höhe leistet.  
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin veranstaltet jährlich seit 2006 auf in L. den internationalen Feuerwerkswettbewerb „X…”. Dabei treten verschiedene  Teams an, die Feuerwerksdarbietungen, bestehend aus einem Pflicht- und einem Kürteil, erbringen. Der Pflichtteil besteht aus  einem 1,5 minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk  mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die Kür hat ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück  zum Gegenstand. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern. Bewertet werden u.a. Kreativität, Vielfalt  von Farben und Effekten, die Synchronisation zur Musik und die künstlerische und technische Ausführung. In einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung  betreffend die Monate August und September 2006 bewertete der Prüfer die Leistungen der Klägerin als begünstigt im Sinne des  § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG und unterwarf die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz. Eine während der Prüfung von dem Beklagten  beantragte Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG wurde von der Senatsverwaltung abgelehnt. Im Ergebnis einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung  betreffend das erste Halbjahr 2009 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Leistungen der Klägerin dem regulären Steuersatz  unterliegen. Auf den Bericht vom 25.11.2009 wird verwiesen. Dementsprechend wurde die Klägerin ab dem Voranmeldungszeitraum  2009 veranlagt. Die gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Dezember 2009 und Januar bis April 2010 eingelegten Einsprüche  wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26.7.2010 als unbegründet zurück.  
Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, ihre Leistungen seien gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG steuerbegünstigt,  da sie den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Leistungen erbringe. Der Schwerpunkt der Arbeit des Pyrodesigners  liege auf der künstlerischen Umsetzung des Feuerwerks, das er virtuell mit Hilfe von Computer und Bildschirm vorbereite, nachdem  er zuvor schriftlich die Umsetzung, ähnlich einem Filmdrehbuch, geschaffen habe. Seine Auffassung von Farbzusammensetzung,  Einsatz besonderer Effekte, der Kreation neuer Pyroeffekte, Aufnahme der musikalischen Stimmung sowie seine eigenschöpferische  Choreographie ergebe das künstlerische Gesamtergebnis. Der Wettbewerbscharakter, auf den der Beklagte sich berufe, sei ein  künstlerischer, ähnlich den Theaterwettbewerben, die gleichwohl ermäßigt besteuert würden. Schließlich sei der Anwendungsbereich  des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG nicht auf die Theateraufführung im engen Sinne beschränkt. Viele Vorschriften des UStG stammten  aus Zeiten, als neue künstlerische Darbietungsformen noch nicht bekannt gewesen seien. So würden heute z. B. Shows von DJs  als steuerbegünstigte Konzerte anerkannt. Die bereits aufgenommene Musik werde dabei erst durch das manuelle Eingreifen des  DJ zur künstlerischen Darbietung, also vergleichbar mit der Choreographie des Feuerwerksdesigns und der damit verbundenen  Musik.  
Nachdem der Beklagte am 20.5.2011 einen Bescheid über Umsatzsteuer 2009 und am 13.3.2012 einen Bescheid über Umsatzsteuer  2010 erlassen hat, beantragt die Klägerin,  
die Bescheide über Umsatzsteuer 2009 vom 20.5.2001 und über Umsatzsteuer 2010 vom 13.3.2012 dahingehend zu ändern, dass die  Umsätze aus dem Verkauf der Karten dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.  
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, die Feuerwerkspräsentation stelle keine künstlerische Leistung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG  dar. Nach allgemeinem Sprachgebrauch handele es sich bei dem Begriff „Theater” um die Bezeichnung für die szenische Darstellung  eines inneren oder äußeren Geschehens als künstlerische Kommunikation zwischen Akteuren und Publikum, die sich der Ausdrucksform  der Sprache/Musik und/oder Körpersprache bediene. Die Darbietungen der Pyrotechniker stellten hingegen gerade nicht eine Verknüpfung  von Sprache/Musik und/oder Körpersprache dar, wie vom BFH in seinem Urteil vom 9.10.2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 gefordert.  Die Klägerin gehe fehl in der Annahme, dass die Eintrittsgelder jeglicher Vergnügungsparks dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.  Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sei der ermäßigte Steuersatz nur für Volksfeste und diesen ähnliche Veranstaltungen  zu gewähren, bei denen es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen komme. Auch die von der Klägerin  genannte Veranstaltung in den Herrenhäuser Gärten in C. sei nicht mit dem streitigen Sachverhalt vergleichbar. Die dortigen  Wettbewerbe bestünden aus einem Rahmenprogramm, das um 18:30 Uhr beginne, sowie dem Feuerwerksabschluss um 21:00 Uhr.  
Theateraufführungen und vergleichbare Darstellungen seien zwar nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten,  sondern auch Mischformen von Sprechdarbietung, Musikdarbietung und Tanzdarbietung. Diese Darbietungen müssten mit den Ausdrucksmitteln  der Mimik und Gebärden, aber auch durch den gezielten Einsatz von Stimme, Musik und Lichteffekten das Publikum begeistern.  Der Pyrotechniker hingegen brenne professionell Feuerwerk ab, das sich im Idealfall mit abgespielter Musik zu einem stimmigen  Gesamtwerk von Farben, Formen und Schall verbinde. Diese Präsentation werde dem Publikum aber nicht mit Hilfe von Stimme,  Sprache, Körperhaltung und/oder Bewegung nahe gebracht. Eine etwa einem Schauspieler vergleichbare Leistung werde nicht dargeboten.  
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Eintrittsgelder unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG ermäßigt sich die Steuer auf die Umsätze der Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, und  Museen sowie die den Theateraufführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler auf 7 %. Die Feuerwerksdarbietung  der Klägerin stellt nach Auffassung des Gerichts eine als Theateraufführung zu beurteilende Leistung dar, da sie künstlerischen  Charakter hat.  
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind unter Theatervorführungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a  UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten zu verstehen, sondern auch Darbietungen der Pantomime  und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht entscheidend,  dass die Vorführung von oder in einem Theater dargeboten wird. Ebenso wenig kommt es auf die sachlichen Voraussetzungen eines  Theaters, d. h. die Aufführung durch ein Ensemble und die Existenz eines Spielplans, an. Maßgebend ist allein der Inhalt der  Vorführung, die auch in einer Mischform von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen bestehen kann. Die Einstufung derartiger  Darbietungen als begünstigte künstlerische Leistung setzt (lediglich) voraus, dass es sich um persönlich-geistige Schöpfungen  in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe handelt (BFH-Urteile vom 9.10.2003 V R 86/01, BFH/NV 2004,  984 und vom 18.8.2005 V R 50/04, BStBl II 2006, 101). Dieser weiten Auslegung des Gesetzes entsprechend hat der BFH im Urteil  vom 9.10.2003 (a.a.O.) eine Kampf-Kunst Show (sog. Budo-Gala) als Theatervorführung und im Urteil vom 18.8.2005 (a.a.O.) eine  „Techno”-Veranstaltung als Konzert beurteilt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an. Sie steht auch in Einklang  mit der eher weit gefassten Vorschrift des Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 7 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.  
Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Feuerwerksveranstaltung der Klägerin eine jedenfalls einer Theateraufführung  vergleichbare Darbietung künstlerischer Leistungen, die in der Schöpfung eines aus optischen und akustischen Elementen abgestimmten  Gesamtwerks besteht. Der künstlerische Charakter der Darbietung besteht in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk  und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende  kreative geistige Tätigkeit erfordert. Das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang ist nicht nur eine Frage technischer  Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität. Aus diesen Gründen und  im Hinblick auf die nach der BFH-Rechtsprechung gebotene weite Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG steht  der Beurteilung der „X.” als einer Theateraufführung vergleichbare Darbietung auch nicht entgegen, dass diese nicht durch  den Einsatz von (Körper-) Sprache, der herkömmlichen Ausdrucksform des Theaters, erbracht wird. Ebenso wenig steht der Wettbewerbscharakter  der Annahme einer künstlerischen Leistung entgegen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang beispielsweise auf das jährliche  L. Theatertreffen, bei dem auch ein Wettbewerb insofern stattfindet, als Stücke von einer Jury ausgewählt und prämiert werden.  
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung  – ZPO –.  
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.