08.01.2010
Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 07.11.2000 – 1 K 96/00
1. Obwohl die Anwendung des Sachwertverfahrens bei der Ermittlung des Einheitswerts für Einfamilienhäuser nach § 76 Abs.3 Nr. 1 BewG regelmäßig zu deutlich höheren Einheitswerten führt, hat das BVerfG im Urteil vom 10.2.1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240 die Zweigleisigkeit des Bewertungsverfahrens für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, weil die einheitliche Bewertung nicht besonders ausgestalteter oder ausgestatteter Grundstücke einerseits und der besonders ausgestalteten oder ausgestatteten Grundstücke andererseits dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eher gerecht werde, als wenn die für die nicht besonders ausgestalteten oder ausgestatteten Grundstücke geltenden Bewertungsgrundsätze auf die Kategorie der besonders gestalteten oder ausgestatteten Grundstücke übertragen werde. An dieser Beurteilung hat der Beschluss des BVerfG vom 22.6.1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 nichts geändert.
2. § 27 BewG bestimmt, dass bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungspunkt maßgebend sind. Dies ist dahin zu verstehen, dass für die tatsächlichen Verhältnisse zum Fortschreibungszeitpunkt die entsprechenden Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt werden müssen.
3. Zur Bewertung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von mehr als 220 qm im Sachwertverfahren bei Streit über umbauten Raum sowie die Ermittlung der baulichen Ausstattung des Gebäudes: Lehnt der Steuerpflichtige eine Ortsbesichtigung durch das FA ab, muss er aus der Schätzung des Gebäudesachwerts an Hand der ausschließlich schriftlichen Angaben des Steuerpflichtigen ggf. resultierende Ungenauigkeiten hinnehmen. Wirkt ein Bürger aus Gründen des Schutzes seiner Intimsphäre bei der Feststellung eines steuererheblichen Sachverhaltes nicht erschöpfend mit, so kann er daraus keinesfalls Vorteile ziehen. Falls er nicht will, dass in seine Privatsphäre eingedrungen wird, so ist umgekehrt dann auch weder die Finanzverwaltung noch das FG gehalten, widerstreitende Angaben aus dem Bereich des Steuerpflichtigen mit den ihm günstigsten Werten zu übernehmen.
IM NAMEN DES VOLKES hat der 1. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzender, der Richter am Finanzgericht ... und ... sowie der ehrenamtlichen Richter ... und Hans-Joachim Blau ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000
für Recht erkannt:
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ersteigerte 1993 das Grundstück A-str. in R für 551.000 DM (Bl. 40, 35 Rs. EWA). Das 1.261 qm große Grundstück war mit einem sich noch im Ausbauzustand befindenden Einfamilienhaus nebst Doppelgarage bebaut, welches die Klägerin 1994 fertig stellte (Bl. 46 EWA). Die Nutzfläche des Hauses beträgt 335 qm. Sie erstreckt sich von einem ausgebauten Kellergeschoss über das Erdgeschoss, in welchem sich u. a. ein Wintergarten und ein Kaminzimmer befinden, in das ebenfalls voll ausgebaute Dachgeschoss, welches den Schlaftrakt mit einem Ankleide- und zwei Badezimmern sowie ein Damen-/Gäste- und ein Kinderzimmer enthält (Bl. 46, 51-53 EWA, Plan a.E. der EWA). Das Wohnhaus grenzt im Erdgeschoss mit 13,115 m an die A-str an. Die zu der dort einmündenden Straße „Am W” gelegene Gebäudeseite weist eine Länge von 11,99 m aus (Plan a.a.O.). Nach den vorgelegten Hausansichten hebt sich das gesamte Gebäude (Wohnhaus und Doppelgarage) nach seiner äußeren Erscheinung von einem üblichen Einfamilienhaus ab (Bl. 47-50 EWA). Nach den „Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes” – EW – der Klägerin vom 11. Juli 1994 und 12. Februar 1995 ist es im Innern u. a. mit besseren Teppichböden, Fliesen und Einbaumöbeln sowie mit einer Fußbodenheizung und einem zusätzlichen WC im Erdgeschoss ausgestattet (Bl. 43, 46; 72 EWA; Plan a.a.O.).
Zur Durchführung einer wegen all dem vom Beklagten beabsichtigten Bewertung des Anwesens im Sachwertverfahren wollte das Finanzamt – FA – eine Besichtigung des Hauses vornehmen. Diese kam jedoch nicht zustande, weil die Klägerin keinen zwingenden Grund sah, fremden Personen Einlass in ihre Intimsphäre zu gewähren (Schreiben vom 13. Januar 1995, Bl. 56 EWA). Statt dessen füllte die Klägerin die ihr übersandten Formulare zur Feststellung des EW im Sachwertverfahren aus und fügte eine vom Beklagten nach DIN 277 (November 1950 x) erbetene Massenberechnung bei (Bl. 61, 63-75 EWA), nach welcher auf das Wohnhaus 1.493 cbm und auf das Garagengebäude 196 cbm umbauten Raumes entfielen (Bl. 75 EWA). Zusätzlich wies die Klägerin darauf hin, dass der umbaute Raum des Wohngebäudes nach dem Wertgutachter im amtsgerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren lediglich 1.330 cbm bzw. nach einem weiteren Gutachter für die Geldgeber der Voreigentümer 1.389 cbm und 180 cbm für das Garagengebäude betrage (Bl. 63, 74 EWA).
Der Beklagte folgte dem höheren Wert der Berechnung der Klägerin und ermittelte aufgrund ihrer Angaben zur baulichen Ausstattung des Hauses einen durchschnittlichen Raummeterpreis von 238 DM. Das führte zuzüglich der Werte für die Doppelgarage und die Außenanlagen zu einem durch EW-Bescheid vom 27. April 1995 für den 1. Januar 1995 im Sachwertverfahren auf 299.200 DM festgestellten EW für das Einfamilienhausgrundstück der Klägerin (Bl. 79 EWA). Der vorgenannte Art- und Wertfortschreibungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Auf den dagegen mit der Begründung, der angesetzte Raummeterpreis sei zu hoch (Bl. 81 RbA), eingelegten Einspruch der Klägerin nahm der Beklagte nach entsprechendem Hinweis, dass die Kaminanlage versehentlich nicht berücksichtigt worden sei (Bl. 84 RbA), in der im Übrigen zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1995 (Bl. 12 ff.) eine Erhöhung des EW auf 301.600 DM vor, nachdem die Klägerin im Einspruchsverfahren eine Besichtigung ihres Hausanwesens erneut abgelehnt hatte (Bl. 82, 85 RbA). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen (Bl. 14).
Mit ihrer am 7. August 1989 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragt die zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene, jedoch nicht erschienene Klägerin sinngemäß (Bl. 29),
unter Abänderung des Einheitswertbescheides vom 27. April 1995 in Form der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1995 den Einheitswert für das Einfamilienhaus A-str, R, zum 1. Januar 1995 auf 110.000 DM festzustellen.
Zur Begründung trägt sie vor: Bei einem Realwert des Hauses von 660.000 DM bzw. der Garage von 30.000 DM könnten die EW nicht 266.000 bzw. 11.760 DM betragen (Bl. 1). Dies würde bei der vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG – geforderten Anpassung der EW an die realen Werte zu einer übermäßigen Grundsteuerbelastung führen (Bl. 2). Auch betrage im Bundesdurchschnitt der Einheitswert für Einfamilienhäuser im – vom BVerfG überdies abgelehnten – Sachwertverfahren 20,58 v.H., für Einfamilienhäuser im Ertragswertverfahren sogar nur 12,49 v.H. (Bl. 35). Allein die Anwendung des zu deutlich niedrigeren EW führenden Ertragswertverfahrens würde deshalb in ihrem Falle zu einer gleichheitsgerechten Besteuerung führen. Das mache der EW-Bescheid für das unmittelbar benachbarte Anwesen deutlich, das gleichfalls einen Verkehrswert von 850.000 DM habe (Bl. 18, 21, 28, 35). Deshalb sei ein Wertgutachten zur Frage des umbauten Raumes letztlich ohne Belang (Bl. 29), auch wenn sie ein solches, bezogen auf September 1995, besitze. Dabei sei dieses Gutachten von demselben vereidigten Gutachter erstellt worden, der das Wertgutachten für das Zwangsversteigerungsverfahren gefertigt habe (Bl. 29, 35). Danach belaufe sich der umbaute Raum für das Wohngebäude statt auf die von ihr laienhaft ermittelten 1.493 cbm lediglich auf 1.330 cbm (Bl. 18, 34). Ebenso fehle es hinsichtlich der für das Wohnhaus und die Garage angesetzten Raummeterpreise von 238 bzw. 80 DM an jedweder Transparenz, weil die Kriterien, nach denen die Gestaltung und Ausstattung der Baulichkeiten – z. B. Arbeiten eines „Kuhkaff”- oder „Collani-Schreiners” – beurteilt würden, nicht nachvollziehbar seien (Bl. 17, 18, 21). Dabei sei ohnehin schon fraglich, worin bei einer Garage die besondere Gestaltung oder Ausstattung bestehen könne (Bl. 17). Auch sei im Bauwesen bekannt, dass sich der Raummeterpreis für eine sehr gute gehobene Ausstattung eines Wohngebäudes im Saarland maximal auf 600 DM/cbm belaufe, während der vom Beklagten für den 1. Januar 1964 angesetzte Raummeterpreis von 238 DM für das Jahr 1995 zu einem Wert von mehr als 1.000 DM führe (Bl. 17). Alldem zufolge sei daher nach Maßgabe der vollständig vorgelegten Bauunterlagen (Bl. 34) zumindest der umbaute Raum und der Raummeterpreis für das Wohngebäude auf 1.330 cbm bzw. 126 DM und deshalb schon der Ausgangswert der EW-Feststellung der Einspruchsentscheidung deutlich herabzusetzen (Bl. 7), so dass sich der EW höchstens auf „196/204.000” DM belaufen könne (Bl. 139). Im Übrigen wäre eine Besichtigung des Hausanwesens ohne weiteres möglich gewesen, wenn sie vom Beklagten nicht bevormundet worden wäre (Bl. 34).
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er macht geltend: Nach der vorgelegten Grundstücksbeschreibung der Klägerin habe das Anwesen zweifelsfrei im Sachwertverfahren bewertet werden müssen (Bl. 24). Entgegen der Klägerin sei dieses Verfahren vom BVerfG auch nicht rückwirkend beanstandet worden (Bl. 31). Ebenso wenig seien die Real- und Verkehrswertangaben der Klägerin nachvollziehbar, nachdem ihr Ehemann im Einspruchsverfahren die Erwerbs- und Fertigstellungskosten des Hausanwesens auf ca. 1,1 Mio. DM beziffert habe (Bl. 10, 43). Die erforderliche Massenberechnung habe an Hand der vorgelegten Bauunterlagen nicht exakt durchgeführt werden können, da diese Unterlagen insbesondere hinsichtlich des Dachgeschosses und der Garage nicht vollständig seien (B. 43, 26). Bei der zugegebenermaßen schwierigen (Bl. 44) Ermittlung des umbauten Raumes sei deshalb der von der Klägerin selbst angegebene Kubikmeterwert zugrunde gelegt worden, denn ihr diesbezügliches Zahlenwerk habe auf die Erstellung durch einen Fachkundigen schließen lassen (Bl. 10, 25). Bei der Ermittlung der Raummeterpreise seien die durch die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (1990) – BewRGr – vorgegebenen und bereits auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bezogenen durchschnittlichen Erfahrungswerte angewandt worden (Bl. 24 f.). Soweit danach ein Spielraum verbleibe, habe dieser im Wege einer von der Klägerin jedoch abgelehnten Besichtigung des Hauses ausgefüllt werden sollen (Bl. 43). Denn gerade diese Vorgehensweise, nämlich Bewertung nach Besichtigung, gehöre zum Wesen der Einheitsbewertung, wie § 29 Bewertungsgesetz – BewG – deutliche mache (Bl. 23, 46). Im Übrigen dürften nach den Einlassungen der Klägerin die Kaminanlage und der Kachelofen eher zu niedrig angesetzt worden sein (Bl. 11). Auf die Bewertung des Nachbargrundstückes könne infolge des Steuergeheimnisses nicht eingegangen werden (Bl. 31).
Der Senat hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. August 2000, zugestellt am 4. September 2000, als unbegründet abgewiesen (Bl. 71 ff., 87). Am 26. September 2000 hat die Klägerin fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (Bl. 90).
Sie beanstandet weiterhin vornehmlich Art und Umstände der Anordnung der von ihr nach wie vor für unnötig gehaltenen Ortsbesichtigung ihres Hauses sowie ferner, dass sie nach Ausfüllung der ihr übersandten Bewertungsunterlagen zum Sachwertverfahren vor der endgültigen Feststellung des angefochtenen EW nicht noch einmal gehört worden sei (Bl. 90 f., 132). Im Übrigen verweist sie auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen S vom 25. September 1995 (Bl. 92-113) und das Beleihungsgutachten B vom 26. Februar 1995 (Bl. 133 mit 135 ff.), die sie nach Zustellung des angegriffenen Gerichtsbescheides erstmals vorgelegt hat. Da diese Gutachten zu einem Verkehrswert von 850.000 DM kämen, dürfe der EW selbst bei Anwendung des Sachwertverfahrens allenfalls bei 196.000 DM liegen. Einen anderen Wert könne sie lediglich nach Einschaltung eines unabhängigen Gutachters akzeptieren (Bl. 91).
Der Beklagte sieht auch weiterhin keinen Anlass, von der streitbefangenen Einheitsbewertung abzuweichen (Bl. 116).
Wegen weiterer Sachverhaltseinzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Verwaltungs- und im Klageverfahren nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Senat hält auch nach den Einwänden der Klägerin in der Begründung ihres Antrages auf mündliche Verhandlung und ihren Schriftsätzen vom 20. Oktober und 2. November 2000 im Ergebnis an den Gründen seines Gerichtsbescheides fest.
1.Rechtsgrundlagen
a) Gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG ist bei der Ermittlung des EW für Einfamilienhäuser anstelle des Ertragswertverfahrens das Sachwertverfahren anzuwenden, wenn sich das zu bewertende Einfamilienhaus durch eine besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach § 76 Abs. 1 BewG im Ertragswert zu bewertenden Einfamilienhäusern unterscheidet. Obwohl die Anwendung des Sachwertverfahrens regelmäßig zu deutlich höheren EW führt, hat das BVerfG im Urteil vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82, BStBl II 1987, 240 die Zweigleisigkeit des Bewertungsverfahrens für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt, weil die einheit- liche Bewertung nicht besonders ausgestalteter oder ausgestatteter Grundstücke einerseits und der besonders ausgestalteten oder ausgestatteten Grundstücke andererseits dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eher gerecht werde, als wenn die für die nicht besonders ausgestalteten oder ausgestatteten Grundstücke geltenden Bewertungsgrundsätze auf die Kategorie der besonders gestalteten oder ausgestatteten Grundstücke übertragen werde. An dieser Beurteilung hat der von der Klägerin angesprochene Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655 nichts geändert. Denn dort hat das BVerfG die Ungleichmäßigkeit der Besteuerung von einheitswertgebundenen und nicht einheitswertgebundenen Vermögenswerten deswegen angenommen, weil die einheitswertgebundenen Vermögenswerte in aller Regel deutlich hinter ihrem Verkehrswert zurückblieben mit der Folge, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf einheitswertgebundene und nicht einheitswertgebundene Vermögenswerte zu einer deutlich ungleichmäßigen Steuerlast führe. Demgegenüber ergibt sich die von der Klägerin beanstandete unterschiedliche Grundsteuerbelastung allein daraus, dass ein im Sachwertverfahren bewertetes Einfamilienhaus zu einer anderen Grundstückskategorie als die im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäuser gehört.
b) Dabei ist von der Kategorie eines besonders ausgestalteten Einfamilienhauses nach der vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stets schon dann auszugehen, wenn die Wohnfläche eines Einfamilienhauses 220 qm und mehr beträgt (s. z.B. BFH-Urteil vom 12. Februar 1986 II R 192/78, BStBl II 1986, 320). Diese Voraussetzung ist im Streitfall selbst dann erfüllt, wenn von der Nutzfläche des Hauses der Klägerin (335 qm) die Quadratmeterzahl (45) zweier Räume abgezogen wird, die nach der ersten Erklärung der Klägerin zur Feststellung des EW (Bl. 44 Rs. EWA) im Keller bzw. im Erdgeschoss des Hauses beruflich genutzt werden.
c) Die Durchführung des Sachwertverfahrens bestimmt sich nach § 83 BewG. Danach ist vom Bodenwert, vom Gebäudewert und vom Wert der Außenanlagen auszugehen (§ 83 Satz 1 BewG). Dieser Ausgangswert ist durch eine Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen (§ 83 Satz 2, 90 Abs. 1 BewG). Die Anwendung der Wertzahl soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass der Sachwert eines Grundstücks regelmäßig höher ist als sein allgemeiner Verkehrswert. Dabei bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse gemäß § 9 Abs. 2 BewG unberücksichtigt (Gürsching/Stenger, BewG, 9. Aufl., § 90 Anm. 1). Die Wertzahlen sind deshalb nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 BewG mit allgemeiner Gültigkeit für das Bundesgebiet durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 2. September 1966 (BGBl I, 553, BStBl I, 885) in der Änderungsfassung vom 25. Februar 1970 (BGBl I, 216, BStBl I, 252 – s. S. 85 ff. BewRGr 1990 –) festgesetzt worden. Sie sind auch für die Steuergerichte bindend (Gürsching/Stenger a.a.O., § 90 Anm. 7). Die Wertzahl für nach dem Zweiten Weltkrieg erbaute Einfamilienhäuser beträgt 75 v.H.
Für die Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein Wert auf der Grundlage der durchschnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen (§ 85 Satz 1 BewG). Dieser Wert ist nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen (§ 85 Satz 2 BewG). Der so errechnete gesetzliche „Gebäudenormal- herstellungswert” kann zur Findung des im Einzelfall anzusetzenden Gebäudesachwertes nach Maßgabe der §§ 86 bis 88 BewG in besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden. Damit liegt dem Gebäudesachwert ein nach durchschnittlichen Erfahrungswerten geschätzter Gebäudenormalherstellungswert zum Hauptfeststellungszeitpunkt, dem 1. Januar 1964, zugrunde. Denn obwohl nach der Fertigstellung des Hauses der Klägerin im Jahr 1994 für ihr bislang als unbebautes Grundstück bewertetes Grundstück auf den 1. Januar 1995 eine Art- und Wertfortschreibung zum Einfamilienhaus durchzuführen war (§§ 22 Absätze 1, 2 und 4 Sätze 1 und 3 Nr. 1, 75 Abs. 1 Nr. 4 BewG) und hierbei die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde gelegt werden mussten, hatte dies „vorbehaltlich des § 27” zu geschehen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 BewG). § 27 BewG bestimmt aber, dass bei Fortschreibungen der EW für Grundbesitz die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungspunkt maßgebend sind. Dies ist nach einhelliger Meinung dahin zu verstehen, dass für die tatsächlichen Verhältnisse zum Fortschreibungszeitpunkt die entsprechenden Wertverhältnisses zum Hauptfeststellungszeitpunkt ermittelt werden müssen (s. z.B. Gürsching/Stenger, BewG, § 27 Anm. 3 und 7). Maßgebender Hauptfeststellungszeitpunkt für EW-Feststellungen bzw. -Fortschreibungen ab dem 1. Januar 1974 ist aber der 1. Januar 1964 (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des BewG vom 13. August 1965, BGBl I 1965, 851 in Verbindung mit Art. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes vom 27. Juli 1981, BGBl I 1981, 1157).
d) Um eine möglichst bundeseinheitliche Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes zum demzufolge maßgebenden 1. Januar 1964 zu gewährleisten, hat die Finanzverwaltung in den Abschnitten 36 bis 38 der BewRGr entsprechenden Verwaltungsvorschriften erlassen, die aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch von den Steuergerichten zu beachten sind, sofern sie nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1981 III R 3/79, BStBl II 1981, 643). Danach sind die Herstellungskosten durch Vervielfachung der Anzahl der Kubikmeter des umbauten Raumes mit einem durchschnittlichen Preis für einen Kubikmeter umbauten Raumes anzusetzen (Abschnitt 36 Abs. 1 Satz 2). Der umbaute Raum ist nach DIN 277 (in der Fassung von November 1950 x) zu berechnen (Abschnitt 37 Abs. 1 Satz 1). Alsdann ist für Einfamilienhäuser der Raummeterpreis nach der Anlage 16 zu ermitteln, wobei die angegebenen Preise bereits auf die Baupreisverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 umgerechnet sind (Abschnitt 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2). Ist für die Bauteile ein Preisrahmen angegeben, so richtet sich der anzusetzende Preis nach der Güte der Ausstattung und nach der Anzahl der vorhandenen Bauteile (Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 4). Die Ausfüllung dieses Rahmens vollzieht sich in der Regel im Rahmen einer Besichtigung des Gebäudes (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BewG).
2.Anwendung auf den Streitfall
An diese Vorgaben hat sich der Beklagte gehalten, so dass der streitbefangene EW nicht zu beanstanden ist.
a) Wie bereits oben dargelegt, ergibt sich die zur Anwendung des Sachwertverfahrens führende besondere Gestaltung des Einfamilienhauses der Klägerin vorliegend schon allein daraus, dass die Wohnfläche des Hauses mehr als 220 qm beträgt. Der große Grundriss des Wohngebäudes, sein mit rd. 53 qm deutlich großer Wohnbereich inklusive Kaminzimmer im Erdgeschoss, der dortige luxuriöse Wintergarten, die großzügige Gestaltung des Schlaftraktes im Dachgeschoss und das Glaskuppeldach über einem rückseitigen Erkeranbau veranschaulichen dies zusätzlich. Hinzu kommt die äußere Gestaltung des Hausanwesens, die sich deutlich von üblichen Einfamilienhäusern unterscheidet, indem der Eindruck einer luxuriösen Landhausvilla vermittelt wird.
b) Den deshalb nach Obigem zu ermittelnden umbauten Raum hat der Beklagte nach den eigenen Angaben der Klägerin zu Recht mit 1.493 cbm angesetzt.
b.1. Diese Kubikmeterzahl hat die Klägerin in einer Anlage zu ihrer zweiten Erklärung zur Feststellung des EW vom 12. Februar 1995 selbst angegeben (Bl. 75 EWA). Ihr Einwand, es lägen noch zwei niedrigere Werte vor, so dass der niedrigste angesetzt werden müsse, geht fehl. Denn der Wert von 1.389 cbm wurde zu einem Zeitpunkt ermittelt, als das Einfamilienhaus der Klägerin noch nicht fertiggestellt war. Der noch niedrigere Wert von 1.330 cbm stammt aus dem Gutachten des Bausachverständigen S. Dieses Gutachten wurde zwar nach einer Auftragserteilung von Mitte September 1995 am 25. desselben Monats und damit zeitlich nach der eigenen Wertangabe der Klägerin erstellt (Bl. 92). Die Klägerin hat jedoch selbst vorgetragen, dass sie dieses Wertgutachten kostengünstig habe erstellen lassen können, indem sie den Wertgutachter des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Fortführung seines damaligen Gutachtens beauftragt habe. Damit wird aber nicht deutlich, weshalb es nach der Fertigstellung des Hauses bei dem für das frühere Zwangsversteigerungsverfahren maßgebenden umbauten Raum des unfertigen Gebäudes geblieben sein soll. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Gutachter die Kubikmeterzahl aus dem Zwangsversteigerungsverfahren aufgrund einer nochmaligen Inaugenscheinnahme des Hauses der Klägerin beibehalten hat.
b.2. Statt dessen hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich aus den vorgelegten Planunterlagen insbesondere der umbaute Raum des Daches nicht zweifelsfrei errechnen lässt. Neben den Werten des Erdgeschosses liegt aber gerade hier eine wesentliche Abweichung der Kubikmeterzahl des Gutachtens S von der eigenen höheren Kubikmeterzahl von 1.493 cbm der Klägerin. Denn während für den Kehlspeicher nach dem Gutachten S lediglich 35,093 cbm anzusetzen sind, beträgt der umbaute Raum des Speichers nach den Werten der Klägerin 128,179 cbm (Bl. 108 FG, 75 EWA). Zu Recht weist der Beklagte insoweit darauf hin, dass sich Form- und Schriftbild der ursprünglichen Kubikmeterberechnung der Klägerin, welches sich nach Aktenlage deutlich von dem Schriftbild ihrer übrigen Schriftsätze unterscheidet, auf die Ermittlung der zunächst angesetzten 1.493 cbm umbauten Raumes durch eine gleichfalls fachkundige Person schließen lässt, zumal die Klägerin in ihren Schriftsätzen immer wieder auf die ihr bekannten Erfahrungen aus dem Bauwesen verweist.
b.3. Damit verbleibt eine nach wie vor ungeklärte Diskrepanz, auf welche der Senat bereits im Gerichtsbescheid zum Streitfall hingewiesen hat. Wenn die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 2. November 2000 hierzu lediglich ausgeführt hat, dass die Werte des Gutachtens S zugrunde zu legen seien, weil es sich bei S um einen unabhängigen Gutachter handele, so steht dem freilich ihre eigene Einlassung in der Begründung zu ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung entgegen, wonach sie sich nur einem „unabhängigen Gutachten” unterwerfen wolle (Bl. 91). Demzufolge hat sie das Gutachten S bislang selbst als Parteigutachten angesehen. Die aufgezeigte Diskrepanz zwischen dem von der Klägerin ursprünglich angegebenen höheren und jetzt von ihr begehrten niedrigeren Kubikmeterwert kann deshalb nicht einfach dadurch aufgelöst werden, dass die Klägerin das von ihr eingeholte Gutachten S nunmehr schlicht zu einem überparteilichen Gutachten erklärt. Weshalb im Übrigen die Begehung des Hauses durch einen von der Klägerin zunächst geforderten weiteren „unabhängigen” Gutachter weniger störend sein soll als durch den finanzamtlichen Bausachverständigen, bleibt unerfindlich. Die Differenz zwischen den beiden Kubikmeterwerten durch eine finanzamtliche Überprüfung an Ort und Stelle zu klären, hätte mithin als besonders sachdienliche Maßnahme nahe gelegen. Wenn die Klägerin eine solche Ortsbesichtigung stets verweigert hat, so geht das zu ihren Lasten. Möglicherweise würde die Ortsbesichtigung ergeben, dass das von der Klägerin angesetzte Volumen des Gutachtens S zu gering ist, zumal auch unerklärlich bleibt, weshalb sie dieses sich bereits seit September 1995 in ihrem Besitz befindliche Gutachten erst fünf Jahre später im September 2000 vorgelegt hat.
c) Auch die Ermittlung der baulichen Ausstattung des Gebäudes durch den Beklagten stößt auf keine Bedenken. Insoweit ist er im Wesentlichen den Unterstreichungen gefolgt, welche die Klägerin in den Einzelrubriken des ihr übersandten Formulars „Bauliche Ausstattung des Gebäudes”, das der An- lage 16 zu den BewRGr entspricht, vorgenommen hat. Ausweislich der EW-Akte (dort Bl. 72) hat der Beklagte dabei den für die einzelnen Positionen maßgebenden Preisrahmen in keinem Falle voll ausgeschöpft, sondern ist – zum Teil sogar deutlich – dahinter zurückgeblieben. Auch hier leuchtet es ohne weiteres ein, dass sich eventuelle günstigere Einzelwerte nur durch eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes hätten feststellen lassen können. Konkrete positionsbezogene Einwände gegen den vom Beklagten ermittelten Raummeterpreis von 238 DM hat die Klägerin nicht, sondern lediglich allgemein dahin erhoben, dass dieser Wert bei Umrechnung auf neuzeitliche Baukosten zu einem so hohen Betrag führen würde, wie er im Saarland selbst für Gebäude mit einer Spitzenausstattung nicht üblich sei. Dem ist entgegen zu halten, das die vorgenannte Anlage 16 bereits auf die Durchschnittspreise zum 1. Januar 1964 abgestellt ist, so dass sich das damalige Preisgefüge nicht ohne weiteres mit demjenigen der Jahre 1994/95 vergleichen lässt. Einen konkreten abweichenden Raummeterpreis hat sie weder vor, noch in und nach ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung benannt. Das Gutachten S, das überdies kein eigentliches bewertungsrechtliches Sachwert-, sondern ein Verkehrswertgutachten ist (Bl. 106), äußert sich zu dem anzusetzenden Raummeterpreis nicht. Gleiches gilt für das nachgereichte Beleihungsgutachten B.
d) Was die Berechnungen des Beklagten für das Grundstück, die Außenanlagen, den offenen Kamin und den Kachelofen angeht, so erhebt die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20. September 1995 (Bl. 17) insoweit ausdrücklich keine Einwände mehr. Das macht zugleich deutlich, dass die in der Anlage zur Einspruchsentscheidung angesetzten Einzelwerte, entgegen ihrer Einlassung, durchaus nachvollziehbar sind. Hinsichtlich des Raummeterpreises für das Wohngebäude und die Doppelgarage ist die Transparenz des diesbezüglichen Preisrahmens durch die Anlage 16 zu den BewRGr ausreichend gewährleistet. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten immer wieder betont, dass sie die Ermittlung des anzusetzenden Gebäudesachwertes auch ohne die Mithilfe des FA eigenständig vornehmen könne und damit in der Sache ihre genügende Sachkunde zur Überprüfung der vom Beklagten angesetzten Werte bekundet.
e) Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass der Beklagte für die Doppelgarage den Höchstwert der Anlage 16 ausgeschöpft hat. Das rechtfertigt sich jedoch zur Überzeugung des Senats aus dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes (s. Bl. 47 EWA). Denn danach weist auch die Doppelgarage eine aufwendige Dachkonstruktion auf, die zudem fließend in diejenige des Wohngebäudes übergeht. Beachtliche gegenteilige Einwände konkret zur Bausubstanz der Garage hat die Klägerin weder vor noch nach ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung erhoben.
f) Alldem zufolge sind Bedenken gegen den vom Beklagten ermittelten Gebäudesachwert nicht zu erkennen, zumal besondere Wertminderungsgründe wie Alter, Baumängel oder eine schlechte Grundstückslage vorliegend ersichtlich nicht gegeben sind. Auch sonst ist nicht zu sehen, dass der Beklagte im Rahmen der Feststellung des Gebäudesachwertes auf den 1. Januar 1995 nach den Wertverhältnisses zum 1. Januar 1964 seine ihm dabei innerhalb der Preisrahmen der Anlage 16 zu den BewRGr grundsätzlich eröffnete Schätzungsbefugnis zum Nachteil der Klägerin über- oder unterschritten haben könnte. Insbesondere kann entgegen der Klägerin kein Verfahrensfehler darin gesehen werden, dass der Beklagte eine Ortsbesichtigung durchführen wollte, ohne der Klägerin zuvor die Formulare für die zweite – sachwertbezogene – „Erklärung zur Feststellung des EW” zur Ausfüllung übersandt und sie alsdann, nach Ausfüllung dieser Erklärung, vor Erlass des ursprünglichen EW-Bescheides zu der beabsichtigten EW-Festsetzung nicht mehr gehört zu haben. Da nämlich die Finanzbehörde Art und Umfang ihrer Amtsermittlungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles grundsätzlich frei bestimmen kann (§ 88 Abs. 1 Abgabenordnung – AO –), konnte sich der Beklagte angesichts der bei einer Einheitsbewertung im Sachwertverfahren stets unterschiedlichen Fallgestaltungen von vornherein auch für eine Feststellung der entscheidungswichtigen Daten vor Ort entscheiden. Das hätte eine genaue Erfassung der inneren Ausgestaltung und Ausstattung des Einfamilienhauses der Klägerin ermöglicht. Hierbei mitzuwirken wäre Sache der Klägerin gewesen (§§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO, 29 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dies hat die Klägerin abgelehnt, weil sie durch eine Besichtigung des Beklagten ihre Intimsphäre verletzt sah. Dann aber war der Beklagte auch nicht verpflichtet, sie nach der Ausfüllung der zweiten Erklärung zur Feststellung des EW zu den dortigen Angaben zusätzlich anzuhören. Es ist nämlich ohne weiteres einsichtig, dass angesichts der eindeutigen Ablehnung einer Ortsbesichtigung durch die Klägerin die abstrakte Erörterung einzelner Bewertungsmerkmale ohne genaue Ortskenntnisse nicht sinnvoll hätte weiterführen können. Deshalb könnte selbst eine Bejahung des von der Klägerin angenommenen Verfahrensfehlers nicht zur Aufhebung der streitbefangenen EW-Feststellung führen, weil nach Lage der Akten keine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden können (§ 127 AO). Denn infolge der von der Klägerin abgelehnten Ortsbesichtigung blieb dem Beklagten nur, den Gebäudesachwert an Hand der ausschließlich schriftlichen Angaben der Klägerin nach Maßgabe des § 162 AO zu schätzen. Daraus gegebenenfalls resultierende Schätzungsungenauigkeiten hat die Klägerin deshalb hinzunehmen. Das FA war weder verpflichtet, den von der Klägerin gewünschten Kubikmeterwert des Gutachtens S ungeprüft zu übernehmen, noch hierzu oder zur Höhe des anzusetzenden Raummeterpreises ein kostenintensives Gutachten durch eine sachverständige Drittperson einzuholen, nur weil die Klägerin die – im Übrigen auch dann erforderliche – (Mit-)Begehung ihres Hauses durch einen Finanzbeamten nicht wünschte.
Wenn aber ein Bürger aus Gründen des Schutzes seiner Intimsphäre bei der Feststellung eines steuererheblichen Sachverhaltes nicht erschöpfend mitwirkt, so kann er daraus keinesfalls Vorteile ziehen. Falls er, wie hier die Klägerin, nicht will, dass in seine Privatsphäre eingedrungen wird, so ist umgekehrt dann auch weder die Finanzverwaltung noch das FG gehalten, widerstreitende Angaben aus dem Bereich des Steuerpflichtigen mit den ihm günstigsten Werten zu übernehmen.
g) Soweit die Klägerin schließlich weiter einwendet, der vom Beklagten angesetzte EW verstoße auch deswegen gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil ihr unmittelbarer Grundstücksnachbar bei einem gleichen Grundstückswert von ca. 850.000 DM einen deutlich niedrigeren EW habe, so kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Selbst wenn dieser Einwand, dem wegen des Steuergeheimnisses des § 30 AO nicht im Einzelnen nachgegangen werden kann, zuträfe, so würde dies dennoch nicht geradewegs zur Fehlerhaftigkeit der streitbefangenen Einheitsbewertung führen. Ein eventueller niedrigerer EW für das Nachbargrundstück müsste nämlich nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Einheitswert für das Streitgrundstück rechtsfehlerhaft festgesetzt und dieses deshalb in gleicher Weise zu bewerten wäre. Denn dafür, dass das Nachbargebäude sowohl nach seiner äußeren wie inneren Gestaltung mit derjenigen des Einfamilienhauses der Klägerin im Wesentlichen identisch oder zumindest vergleichbar ist, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Sollte aber der Einheitswert für das Nachbargrundstück eventuell rechtsfehlerhaft zu niedrig festgestellt worden sein, so könnte die Klägerin daraus gleichfalls nichts für sich herleiten. Denn nach gefestigter Rechtsprechung gibt es keine Gleichheit im Unrecht, weil anderenfalls der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz außer Kraft gesetzt würde.
h) Soweit die Klägerin schließlich den EW ihres Grundstückes ausgehend von dem durch die Gutachten S und B ermittelten Verkehrswert von 850.00 DM (Bl. 106) festgestellt sehen will, kann dahinstehen, ob der Senat diesem Wertansatz der Gutachter folgen könnte. Denn das Sachwertverfahren der §§ 83 ff. BewG knüpft nach Obigem gerade nicht an den Verkehrswert eines Grundstückes an, sondern der nach diesen Vorschriften zu ermittelnde Grundstückssachwert ist gemäß § 90 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe C. der o.a. Wertzahlverordnung bei Nachkriegs-Einfamilienhäusern lediglich abstrakt mit einer Wertzahl von 75 v.H. an den gemeinen Wert (Verkehrswert) „anzugleichen”. Dies hat der Beklagte hat ausweislich der angefochtenen Wertfestsetzung des streitbefangenen EW-Bescheides vom 27. April 1995 ordnungsgemäß getan. Ob deshalb der Verkehrswert des Nachbargrundstückes ebenfalls bei 850.000 DM liegt, ist demzufolge entscheidungsunerheblich.
3. Die Kosten der nach allem als unbegründet abzuweisenden Klage waren gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
4. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO bestand keine Veranlassung.