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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 30.05.2001 – 5 K 497/99

    1. Dem Erwerber eines Grundstücks, für das Zwangsverwaltung angeordnet ist, sind vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

    2. Vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge sind, soweit sie für Zinszahlungen auf die am zwangsverwalteten Grundstück abgesicherten Darlehen der Veräußerer verwendet worden sind, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Erwerbers.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    wegen Einkommensteuer 1993

    hat der 5. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg – aufgrund der mündlichen Verhandlung – in der Sitzung vom 30. Mai 2001 durch

    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …

    Richter am Finanzgericht …

    Ehrenamtliche Richter ….

    für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die bis zum 26. Mai 2001 entstandenen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin in voller Höhe.

    3. Der Streitwert beträgt bis zum 26. Mai 2001 DM 30.364, danach 23.135 DM.

    Tatbestand

    Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1. Dezember 1988 (Urkundenrolle … des Notars … erwarb die Klägerin (Klin) von ihren Eltern die in der Gemarkung … belegenen, auf die Grundstücke … und … (im folgenden: …) eingetragenen Teileigentumsrechte, verbunden mit sämtlichen an diesen Grundstücken bestehenden Sondereigentumseinheiten. Das Anwesen war zu diesem Zeitpunkt mit Grundpfandrechten in Höhe von 5.723.437 DM belastet Nach den Vertragsvereinbarungen waren diese Belastungen vom Veräußerer zur Löschung zu bringen. Sowohl die Veräußerer als auch die Klin beantragten die Löschung. Der Kaufpreis betrug gemäß § 3 der Kaufvertragsurkunde 4 Millionen DM. Er war nach dem Vertragsinhalt spätestens am 31. Januar 1989 fällig, nicht aber vor Eintragung der Eigentumsänderung und vor der Nichtausübung vertraglich vereinbarter Rücktrittsrechte.

    Ferner war in der Vertragsurkunde vermerkt, dass für das Anwesen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet ist. Die Zwangsverwaltung war am 26. Januar 1988 angeordnet, am 19. Januar 1990 aufgehoben sowie am 17. Mai 1990 erneut angeordnet worden. Sie wurde am 6. Mai 1994 erneut aufgehoben, am 16. August 1994 wieder angeordnet und am 5. März 1996 aufgehoben.

    In ihrer am 6. Mai 1998 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1993 erklärte die Klin aus der … Einnahmen in Höhe von 128.508 DM und Werbungskosten in Höhe von 260.222 DM, in denen unter anderem Schuldzinsen in Höhe von 62.119,98 DM enthalten waren. Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden ESt-Bescheid vom 5. Januar 1999 ließ der Bekl diese Zinsaufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu.

    Hintergrund dieser Behandlung war eine bei der Klin für die Jahre 1988 bis 1991 durchgeführte Außenprüfung. Im Prüfungsbericht vom 18. April 1995 hatte der Prüfer unter anderem die AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude … neu ermittelt und unter „1.10 Zinsen” folgende Feststellungen getroffen:

    … hat bis heute den Kaufpreis in Höhe von 4 Mio DM an die Veräußerer nicht bezahlt. Ein Kredit wurde deshalb von der Eigentümerin nicht aufgenommen. Finanzierungskosten sind nicht entstanden.

    Die vom Zwangsverwalter an die Gläubiger der Eheleute (…) abgeführten Beträge sind keine abzugsfähigen Werbungskosten bei …

    198919901991
    DMDMDM
    Weniger Werbungskosten lt. BP (bisherige Zinsen)45.00070.000100.000


    Die als Zinsen erklärten Aufwendungen haben die Gläubiger teilweise als Darlehenstilgung gebucht. Die Nachberechnung der Zinsen durch die … am 27.02.1995 richtet sich gegen die Darlehensschuldner … und … Daraus können keine als Werbungskosten abzugsfähigen Zinsen bei … abgeleitet werden. Im übrigen sind die Ansprüche bis 31.12.1990 am 31.12.1994 verjährt und auch überwiegend nicht bezahlt.”

    Gegen diesen ESt-Bescheid legte die Klin rechtzeitig Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ der Bekl am 15. Oktober, 5. November 1999 und 20. Dezember 1999 geänderte Verwaltungsakte und wies im Übrigen den Rechtsbehelf durch Einspruchsentscheidung vom 29. November 1999 als unbegründet zurück.

    Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet sich die Klin gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung und gegen die Nichtberücksichtigung der an den Zwangsverwalter abgeführten Beträge als Werbungskosten. Zu letzterem Punkt trägt sie vor, das Objekt … sei lange Zeit unter Zwangs Verwaltung gestanden. Der Zwangsverwalter habe die Mieten vereinnahmt und damit Verbindlichkeiten getilgt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe eine Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten der Gläubiger bewirkt, ihr seien die Verwaltungs- und Benutzungsbefugnisse hinsichtlich des Grundstückes entzogen worden. Auf die Verwendung der Mittel habe sie keinerlei Einfluss gehabt. Obwohl Sie nicht persönliche Schuldnerin gewesen sei, habe sie die Zwangsmaßnahmen aus dem dinglichen Recht dulden müssen, sie sei deshalb ebenfalls Schuldnerin geworden. Die vom Zwangsverwalter an die Bank abgeführten Mieterträge hätten bei ihr keine Vermögensmehrung bewirkt, sondern bei den persönlichen Schuldnern. Mangels Dispositionsmöglichkeit seien ihr die Einnahmen daher nicht zuzurechnen.

    Seien ihr aber –entsprechend der Behauptung des Bekl– die Einnahmen zuzurechnen, dann müssten auch die damit zwangsläufig verbundenen Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die teilweise Verwendung der Mieten für die dinglichen Gläubiger sei zum Erhalt der Einnahmen erforderlich gewesen. Die Aufwendungen seien aus den Mieterträgen beglichen worden und stünden damit in einem objektiven wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen. Es sei daher keine Mittelverwendung, sondern Werbungskosten, da sie aus der Übernahme des belasteten Grundstücks rechtlich zur Zahlung verpflichtet gewesen sei.

    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Schuldzinsenabzug auch möglich, wenn Einkünfteerzieler und Schuldner verschiedene Personen seien. Entscheidend sei allein, dass die Darlehensmittel in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart stünden und der Einkünfteerzieler die Zinsen aus eigenen Mitteln trage.

    Entgegen der Auffassung des Bekl seien die abgeführten Zahlungen auch nicht als Kaufpreisraten zu behandeln. Mangels Fälligkeit sei eine Aufrechnungslage nicht gegeben gewesen und im Übrigen auch eine Aufrechnung nicht erklärt worden.

    Die Klin beantragt jetzt,

    den ESt-Bescheid 1993 vom 23. Mai 2001 dahingehend zu ändern, dass der Verlust aus Vermietung und Verpachtung um 62.120 DM erhöht wird.

    Der Bekl beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vor, im Streitfall sei die Klin Vermieterin des Gebäudes gewesen und habe den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht. Daran ändere sich nichts durch die Tatsache, dass sie nicht frei habe über die Miete verfügen können. Für die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten sei maßgeblich, ob das Darlehen zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und verwendet werde. Solange die Eltern der Klin, die diese Darlehen aufgenommen hätten, Gebäudeeigentümer gewesen seien, habe dieser Zusammenhang bestanden. Er sei jedoch weggefallen, als das Gebäude auf die Klin übergegangen sei. Die vom Zwangsverwalter einbehaltenen Mieterträge seien nun zur Tilgung der aus diesen Darlehen resultierenden Verbindlichkeiten verwendet worden. Steuerlich seien die Schuldzinsen somit weder bei den Veräußerem noch bei der Klin abzugsfähig, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Drittaufwandes. Denn die Klin habe Zinsaufwendungen ihrer Eltern getragen, so dass ein sog. abgekürzter Zahlungsweg vorliege. Da die Eltern nicht mehr Einkünfteerzieler aus der … seien, sei ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich.

    Auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehraufwendungen zur Vermeidung einer drohenden Zwangsversteigerung sei ein Abzug nicht möglich.

    In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter erklärten sich die Beteiligten damit einverstanden, den Bescheid hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der verdeckten Gewinnausschüttung für vorläufig zu erklären. Der Bekl erließ am 23. Mai 2001 einen entsprechenden Änderungsbescheid für das Streitjahr.

    Gründe

    Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bekl hat zu Recht einerseits die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Beträge als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst (1), andererseits in dieser Höhe das Vorliegen von Werbungskosten verneint (2).

    (1) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BStBl II 1975, 776). Die wirtschaftliche Verfügungsmacht lag im Streitjahr bei der Klin. Diese hat als Grundstückseigentümerin den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt. Ihr sind deshalb die im Streitjahr gezahlten Mieteinnahmen zugeflossen. Daran ändert sich durch die für das Grundstück … angeordnete Zwangsverwaltung nichts. Ein Zufluss von Einnahmen ist auch in den Fällen anzunehmen, in denen die Einnahmen dem Empfänger nicht endgültig verbleiben oder ein anderer über die Verwendung der Einnahmen verfügt (Heinicke in L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20. Auflage 2001, § 11 Rz. 30 „Pfändung/Verpfändung”). Denn der Zwangsverwalter erwirbt nicht die Rechte des Schuldners und wird nicht als Grundstückseigentümer tätig (Zeller/Stöber. Zwangsversteigerungsgesetz –ZVG–, 16. Auflage 1999, § 152 Rz. 3), er verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung in eigener Person.

    (2) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs ist danach zu beurteilen, ob die Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. Maßgeblich hierfür ist, ob das Darlehen zur Erzielung von Einkünften –im vorliegenden Falle aus Vermietung und Verpachtung– aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; Urteil des BFH vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BStBl II 1993, 751).

    Die vom Zwangsverwalter vereinnahmten Beträge, soweit sie für Zinszahlungen auf Darlehen der Eltern verwendet wurden, könnten nur dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung stehen, wenn die Darlehen der Eltern ihrerseits durch solche Einkünfte der Klägerin veranlasst gewesen wären. Das ist jedoch nicht der Fall.

    Die dingliche Belastung von Grundstücken mit Hypotheken oder Grundschulden begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Urteil des BFH vom 15. Januar 1980 VIII R 70/78, BStBl II 1980, 348). Maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Verwendungszweck des Darlehens (Beschluss des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817 unter C. II. 2. a).

    Die von den Eltern der Klägerin bestellten Grundschulden dienten als Sicherheit für die Kreditverbindlichkeiten der Eltern und standen ursprünglich in Zusammenhang mit der Anschaffung des Anwesens … Nach Übertragung des Gebäudeeigentums auf die Klin wurde dieser ursprünglich bestehende Zusammenhang aufgelöst. Der Verwendungszweck der Darlehen stand damit nicht mehr in einem Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei den Einkünften der Klägerin.

    Entgegen der Auffassung der Klin folgt die Abziehbarkeit der strittigen Schuldzinsen und Kreditkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nicht aus dem mit der Zwangsverwaltung verfolgten Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung in ihre Grundstücke abzuwenden, um diese Immobilien zur weiteren Vermietung behalten zu können.

    Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen sind nicht allgemein als Werbungskosten „zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Ein Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung ist dann grundsätzlich zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. Denn in einem solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (Urteil des BFH vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BStBl II 1993, 751. m.w.N.).

    (3) Die Klage konnte demnach insoweit keinen Erfolg haben und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135, 136 Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit die Klin ursprünglich eine Herabsetzung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen begehrt hatte, hat der Bekl mit Zustimmung der Klin den streitbefangenen Verwaltungsakt in diesem Punkt für vorläufig erklärt. Ob die Klin diesbezüglich obsiegen wird, ist letztlich noch offen. Der Senat hält deshalb eine Teilung der dadurch verursachten Kosten in der Weise für angemessen, dass die darauf entfallenden Gerichtskosten den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt werden und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Bezogen auf die bis zum 26. Mai 2001 entstanden Gerichtskosten hat dies zur Folge, dass die Klin diese zu 9/10 und der Bekl zu 1/10 zu tragen hat. Die danach entstandenen Kosten werden der Klin gemäß § 135 FGO in voller Höhe auferlegt.

    (4) Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Gerichtskostengesetz (GKG). Durch den Erlass des Änderungsbescheides am 26. Mai 2001 hat sich dieser auf 23.135 DM reduziert.

    Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg • Außensenate Stuttgart •

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    Dienstgebäude: Gutenbergstraße 109 • 70197 Stuttgart

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    E-Mail: Poststelle@FGStuttgart.justiz.bwl.de

    VorschriftenEStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 1