22.01.2001 · IWW-Abrufnummer 001238
Finanzgericht Münster: Urteil vom 21.01.2000 – 11 K 3207/99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FINANZGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
11. Senat
11 K 3207/99
In dem Rechtsstreit der
wegen Lohnsteuer-Haftung, Nachforderungsbescheid 1996 bis 1998
hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 21.01.2000, an der teilgenommen haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht
2. Richter am Finanzgericht
3. Richter am Finanzgericht
4. Ehrenamtlicher Richter
5. Ehrenamtliche Richterin
im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzgericht Münster schriftlich Revision an den Bundesfinanzhof eingelegt werden.
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, vertreten lassen.
Die Revision ist spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die Revision oder die Revisionsbegründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Anschrift:
a) Postfach:
Finanzgericht Münster
Postfach 2769
48014 Münster
b) Hausanschrift:
Finanzgericht Münster
Warendorfer Straße 70
48145 Münster
c) Telefon, Telefax:
Telefon-Nr.: (0251) 3784-0
Telefax-Nr.: (0251) 3784100
Gründe:
Es ist über die Rechtmäßigkeit eines Haftungs- und Nachforderungsbescheides betreffend Lohnsteuer (LSt) 1996 - 1998 zu entscheiden.
Die Herren A und B sind Geschäftsführer der Klägerin (Klin.). In ihren Anstellungsverträgen vom 20.10.1992 ist unter Ziffer 7 u.a. jeweils folgende alternative Regelung getroffen:
a) Herr A/B erhält einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann.
b) Herr A/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Für diesen Fall übernimmt die Klin. die Fahrzeugabschreibung (A: 4 Jahre/B: 3 Jahre), Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.
Unter dem 6.11.1998 erließ der Beklagte (Bekl.) einen an die Klin. gerichteten Haftungs- und Nachforderungsbescheid. Dem lag das im Prüfungsbericht vom 5.11.1998 zusammengefaßte Ergebnis einer LSt-Außenprüfung zugrunde. Der LSt-Außenprüfer hatte u.a. festgestellt, daß die Gesellschafter-Geschäftsf ührer der Klin. gegen Übernahme aller anfallenden Kosten jeweils ihren privaten PKW zur Verfügung gestellt hätten:
Zeitraum
Herr A Januar 1996 - Oktober 1997
Herr B Januar 1996 - September 1997
Der Prüfer ging davon aus, daß die Klin. wirtschaftliche Eigentümerin der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sei. Sie habe die Vorsteuerbeträge aus den Kostenrechnungen für die überlassenen Fahrzeuge geltend gemacht. Dadurch habe sie deutlich gemacht, daß sie die Fahrzeuge ihrer Geschäftsführer steuerlich wie geleaste Fahrzeuge angesehen und behandelt habe. Der Prüfer ermittelte unter Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG einen geldweiten Vorteil, weil die Fahrzeuge den Geschäftsführern auch zu privater Nutzung zur Verfügung gestanden hätten. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Es fehlten im Fahrtenbuch A z.B. Angaben über den täglichen Gesamtkilometerstand, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte usw. Auch das von Herrn B geführte Fahrtenbuch entspräche nicht den Anforderungen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der angesetzten geldweiten Vorteile wird auf die entsprechenden Anlagen zum LSt-Außenprüfungsbericht vom 5.11.1998 verwiesen.
Mit Schreiben vom 2.12.1998 legte die Klin. gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid Einspruch ein. In der Begründung vertrat sie die Auffassung, sie sei nicht wirtschaftliche Eigentümerin der von den Geschäftsführern überlassenen Fahrzeuge gewesen. Die Geschäftsführer seien bürgerlich-rechtliche Eigentümer geblieben und hätten die jederzeitige Verfügungsmacht über die Fahrzeuge gehabt. Den Geschäftsführern seien die üblichen, durch die Kilometerpauschbeträge abgegoltenen Kosten einschließlich der Absetzungen für Abnutzung erstattet worden.
Da es sich nicht um firmeneigene Fahrzeuge gehandelt habe, wäre es nicht nötig gewesen, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer seien in einem vereinfacht geführten Fahrtenbuch aufgezeichnet worden. Durch diese Fahrtenbücher bzw. ergänzende Nachweise könnten die dienstlich gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden.
Der Bekl. wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.4.1999 zurück. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Übernahme aller laufenden Kosten für die zur Verfügung gestellten Privatfahrzeuge sei der Prüfer im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klin. sich hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge vergleichbar einem wirtschaftlichen Eigentümer als Leistungsempfänger gesehen habe. Dementsprechend habe sie auch die gesamten Vorsteuerbeträge aus den Kostenrechnungen für die Fahrzeuge gemäß § 15 UStG geltend gemacht. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Der geldweite Vorteil der Privatnutzung habe daher nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG nach der 1 %Regelung zuzüglich der Erhöhung wegen der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden müssen.
Mit Schreiben vom 19.5.1999 erhob die Klin. gegen die EE Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, die Geschäftsführer hätten der neu gegründeten Klin. ihre Privatfahrzeuge zur Verfügung gestellt, um die Liquidität und Kreditfähigkeit der Gesellschaft nicht zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Dabei sei klar gewesen, daß die Fahrzeuge nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendet werden würden. Aus Vereinfachungsgründen sei dann vereinbart worden, daß alle Fahrzeugkosten von der Klin. zu erstatten seien.
Die mögliche private Nutzung durch Herrn A sei durch ein Fahrtenbuch erfaßt worden. Bei Herrn B sei der lohnsteuerpflichtige Anteil der Erstattungen pauschal mit 600 DM/Monat angesetzt worden. Diese Handhabung sei von der Regelung in Abschnitt 38 Abs. 2 Satz 2 LStR zur steuerfreien Erstattung von Fahrtkosten mit dem eigenen PKW (0,52 DM/km oder höhere tatsächlich nachgewiesene Kosten) nicht unmittelbar abgewichen. Die Klin. habe die Kosten steuerfrei erstattet, die auf die tatsächlich entstandenen anteiligen Gesamtkosten entfallen seien.
Die Erstattungsbeträge für 1996 und 1997 hätten bei Herrn A deutlich unter 0,52 DM pro dienstlich gefahrenem Kilometer gelegen. Eine LSt-Haftung sei daher insoweit ausgeschlossen. Herrn B seien für 1996 bei 40.691 dienstlich gefahrenen Kilometern Kosten in Höhe von 31.150,37 DM erstattet worden. Bei Ansatz von 0,52 DM pro dienstlich gefahrenem Kilometer hätte sich ein Erstattungsbetrag von 21.159,32 DM ergeben, so daß ein Betrag von 9.991,05 DM als geldwerter Vorteil zu versteuern wäre. Da für Herrn B 1996 bereits ein geldwerter Vorteil von 7.200 DM für die private PKW-Nutzung vversteuert worden sei, verbliebe ein noch zu erfassender Differenzbetrag in Höhe von 2.691,05 DM. In 1997 übersteige der bereits pauschal erfaßte Betrag die Summe, die bei korrekter Anwendung der LSt-Richtlinien anzusetzen gewesen wäre.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung werde auf das Einspruchsschreiben vom 2.12.1998 Bezug genommen.
Rechtsprechung und Literatur sei nicht zu entnehmen, daß die für die Dienstwagengestellung geltenden Besteuerungsgrundsätze auch dann gelten würden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegen Übernahme sämtlicher anfallender Kosten sein Privatfahrzeug zur Verfügung stelle. Die Erstattung durch den Arbeitgeber richte sich nicht nach den für Dienstwagen geltenden Grundsätzen, sondern nach Abschnitt § 38 Abs. 6 LStR. Die zur Erfüllung dieser Vorschriften notwendigen Informationen und Unterlagen lägen der Klin. vor. Soweit über das vorgelegte Fahrtenbuch hinaus die durchgeführten Dienstreisen erhärtet werden sollten, könnten entsprechende Unterlagen vorgelegt werfen.
Die Klin. beantragt,
1) den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1996 - 1997 vom 6.11.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.4.1999 aufzuheben und die Haftungs- und Nachforderungsbeträge über Lohnsteuer für 1996 auf 2.417,90 DM und für 1997 auf 2.179,93 DM festzusetzen
hilfsweise,
die Revision zuzulassen,
2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Bekl.,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im wesentlichen auf die EE Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die LSt-Akte verwiesen.
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die Klage ist unbegründet.
Wegen der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Gerichtsbescheid vom 30.9.1999 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 62/96 anhängige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. April 1996 (7 K 4672/94, EFG 1996, 910) zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Einer Entscheidung über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), bedurfte es angesichts der Klageabweisung nicht.