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  • 08.01.2010

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 13.05.2005 – IV 315/03

    Ein Mercedes-Benz 300 SL Roadster Baujahr 1959 ist kein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Codenummer 9705 0000 009, sondern ein Personenkraftwagen mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von 1500 cm bis 3000 cm, gebraucht, der Codenummer 8703 2390 000, da er keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften - hier des Automobilbaus - dokumentiert oder veranschaulicht.


    Tatbestand

    Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

    Mit Zollanmeldung vom 11.12.2002 beantragte der Kläger die Zollabfertigung für einen Mercedes-Benz 300 SL Baujahr 1960 (tatsächlich 1959), den er zum Preis von 164.868 Dollar in den USA erworben hatte. Als Zollwert gab er 166.720,55 EUR an und bezeichnete den PKW als „Oldtimer Fahrzeug (Sammlerstück) Originalzustand, älter als 30 Jahre”. Er gab die Warennummer 9705 0000 009 an.

    Nach Beschau wies der Beklagte das Fahrzeug der Codenummer 8703 2390 000 zu und setzte mit Steuerbescheid vom 12.12.2002 Zoll in Höhe von 16.672,06 EUR und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 29.386,82 EUR fest.

    Mit Schreiben vom 16.12.2002 erhob der Kläger Einspruch. In diesem trug er vor, es werde vermutet, dass es sich bei Kraftfahrzeugen in ihrem Originalzustand, die älter als 30 Jahre seien und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprächen, um einfuhrumsatzsteuerermäßigte Sammlungsstücke von geschichtlichen Wert der Position 9705 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG sowie der Anlage hierzu Nr. 54 handele. Dann seien kein Zoll und ein ermäßigter Steuersatz der Einfuhrumsatzsteuer von 7% anzusetzen. Zum Beleg legte er ein Gutachten der DEKRA über das eingeführte Fahrzeug vom 29.1.2003 vor. Darin wurde festgestellt, dass sich das Fahrzeug in einem sehr gut restaurierten und hervorragenden Originalzustand befinde. Der Neupreis habe 32.000,- DM betragen, es seien in den Herstellungsjahren von 1957 bis 1962 1.858 Stück hergestellt und zumeist in die USA ausgeführt worden. Der Marktpreis liege zwischen 170.000 und 260.000 EUR. Es handele sich ausschließlich um Sammlerstücke und Liebhaberfahrzeuge.

    Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros A vom 24.5.2003 hat das Fahrzeug einen Wert von 220.000 EUR und ist auf hohem technischen und handwerklichen Niveau sorgfältig restauriert worden. Das Fahrzeug habe die Zustandsnote 1. Insgesamt seien nach dem Gutachten 1.858 Exemplare gebaut worden und schätzungsweise existieren davon noch 70 bis 80%.

    Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) begutachtete das Fahrzeug und stellte in ihrem Gutachten vom 16.6.2003 die Codenummer 8703 2390 00 0 fest. Das Fahrzeug befinde sich in den wesentlichen Merkmalen im Originalzustand, es erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen, die an ein Sammlerstück der Position 9705 zu stellen seien, da ein hoher Wert - in Relation zu entsprechend vergleichbaren Fahrzeugen von Mercedes-Benz - nicht gegeben sei. Unter dem 28.7.2003 begründete die ZPLA ihr Einreihungsergebnis ergänzend. Darin heißt es, dem Fahrzeug komme kein hoher Wert im Sinne der Sammlungseignung zu, da auf die Preise von gleichartigen gebrauchten Fahrzeugen abzustellen sei. Da noch 70 bis 80% der Gesamtproduktion erhalten seien, sei das eingeführte Fahrzeug auch nicht selten.

    Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.9.2003 zurück.

    Mit seiner am 24.10.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, das Fahrzeug sei ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert. Es sei älter als 30 Jahre, befinde sich im Originalzustand und werde nicht mehr hergestellt. Es sei auch selten. Zwar existierten noch geschätzt 70 bis 80% der gebauten Exemplare, diese seien jedoch zum Teil mit allen Mitteln völlig neu aufgebaut worden, selbst wenn nur noch der Rahmen mit Fahrgestellnummer vorhanden gewesen sei. Nach Angaben der Daimler-Chrysler AG seien in Deutschland nur noch 150 Fahrzeuge dieses Typs vorhanden. Hinsichtlich des Wertes sei zu berücksichtigen, dass er es 1990 in den USA in äußerst schlechtem Zustand erworben und dann umfangreich und teuer restauriert habe. Nur dadurch habe es den hohen Wert erhalten. Für die Frage, ob es einen hohen Wert habe, sei einzig auf den aktuellen Wert abzustellen. Schließlich handele es sich um ein epochemachendes Fahrzeug, da es den Sportwagenbau geprägt habe. Es habe den Flügeltüren-SL abgelöst. Die SL-Reihe werde bis heute weiterentwickelt. Der streitgegenständliche Wagen sei die Urfassung der heutigen Modellreihe SL und habe entscheidend zur Weiterentwicklung des Automobilbaus im Hause Mercedes-Benz beigetragen. Durch den Einbau einer Eingelenk-Pendelachse sei das Fahrverhalten erheblich verbessert worden. Im Vergleich zum Coup hätte die Gitterbodenrahmenkonstruktion umgestaltet werden müssen. Die weitere Entwicklung vom Coup zum Roadster sei prägend für den Automobilbau gewesen. Der 300 SL Roadster habe in seiner Epoche als der Sportwagen schlechthin und im Kreis von Prominenten in den USA als Ausdruck von Luxus und Modernität gegolten.

    Der Kläger beantragt, den Steuerbescheid vom 12.12.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2003 insoweit aufzuheben, als darin Zoll festgesetzt wird und Einfuhrumsatzsteuer von mehr als 12.856,73 EUR festgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Er bezieht sich auf das Gutachten der ZPLA und trägt vor, es könne unterstellt werden, dass der Pkw Gegenstand eines Spezialhandels sei und nicht mehr entsprechend dem ursprünglichen Verwendungszweck genutzt werde. Da der Wagen deutlich unter seinem aktuellen Marktwert angeschafft worden sei, und da bezüglich der Frage, ob das Fahrzeug einen hohen Wert habe, auf gleichartige gebrauchte Fahrzeuge abzustellen sei, könne ein hoher Wert im Sinne der Sammlungseignung nicht festgestellt werden. Sofern das Fahrzeug in den USA restauriert worden sei und dort seinen heutigen Wert erhalten habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger in der Zollanmeldung vom 11.12.2002 nicht den tatsächlichen Wert angegeben habe. Da Fahrzeuge dieses Typs durchschnittlich mit 214.700 EUR, teilweise mit 290.000 EUR gehandelt würden, scheide ein hoher Wert in jedem Fall aus. Da noch 70 bis 80% der Gesamtproduktion weltweit erhalten geblieben seien, sei das Fahrzeug auch nicht selten. Insoweit dürfe nicht auf den weltweiten Kraftfahrzeugbestand, sondern es müsse auf die produzierten Stückzahlen des konkreten Typs abgestellt werden. Schließlich habe das Fahrzeug keinen geschichtlichen Wert, da es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Automobilbautechnik dokumentiere.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.

    Gründe

    Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

    I. Der Steuerbescheid vom 12.12.2002 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.9.2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    Die Einfuhrabgaben hat der Beklagte zutreffend berechnet. Insbesondere ist er dabei zu Recht nicht von der vom Kläger angegebenen Codenummer 9705 0000 009 ausgegangen, sondern hat entsprechend dem Einreihungsgutachten der Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Codenummer 8703 2390 000 angenommen und auf dieser Grundlage die Einfuhrabgaben festgesetzt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

    Die Codenummer 9705 0000 009 bezeichnet u.a. Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert. Die Codenummer 8703 2390 000 bezeichnet demgegenüber Personenkraftwagen mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung mit einem Hubraum von 1500 cm bis 3000 cm, gebraucht.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil v. 20.6.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH, Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00, v. 9.10.2001, VII R 69/00, v. 14.11.2000, VII R 83/99, v. 5.10.1999, VII R 42/98 und v. 23.7.1998, VII R 36/97, juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil v. 9.12. 1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14, und v. 19.5.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil v. 14.11.2000, VII R 83/9 und v. 5.10.1999 VII R 42/98, juris; Beschluss v. 24.10.2002, VII B 17/02, juris).

    Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware - hier des Fahrzeugs Mercedes-Benz 300 SL Baujahr 1959 - sprechen nach Überzeugung des Gerichts für die vom Beklagten vorgenommene Einreihung. In seinem Urteil vom 3.12.1998 (C-259/97, juris) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuersystems oder Bremssystems des Motors u.s.w. - befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichen Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, dass sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können. Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Kriterien in Bezug auf die Eigenschaften erfüllt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind. Danach muss das Fahrzeug Gegenstand des Spezialhandels sei, es darf normalerweise nicht gemäß dem ursprünglichen Verwendungszweck genutzt werden und es muss verhältnismäßig selten sowie von hohem Wert sein. Dem folgend hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 19.12.2000 (VII R 30/99) entschieden, dass bei der Beurteilung, ob einer Ware ein geschichtlicher Wert zukommt, den Besonderheiten des jeweiligen Bereiches Rechnung zu tragen ist. So ist zum Beispiel im Automobilbau zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Gegenstand handelt, der grundsätzlich zum Zwecke des Gebrauchs und nicht als Erinnerungsstück entsprechend den technischen Möglichkeiten seiner Zeit gebaut wird. Dabei obliegt es der Behörde, Tatsachen vorzutragen, die gegen eine geschichtlichen Wert sprechen. Liegen derartige Tatsachen vor, ist es Sache des Einführers, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat.

    Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann davon ausgegangen werden, dass sich das eingeführte Fahrzeug jedenfalls nahezu im Originalzustand befindet, dass es normalerweise nicht mehr entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt wird und dass es Gegenstand des Spezialhandels ist. Es ist auch älter als 30 Jahre und wird nicht mehr gebaut.

    Allerdings ist es nicht von geschichtlichem Wert, da es keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist und keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften - hier des Automobilbaus - dokumentiert oder veranschaulicht. Es verkörpert insbesondere nicht exemplarisch einen epochemachenden Entwicklungsstand im Sportwagenbau.

    Es handelt sich um das Nachfolgemodell des Mercedes-Benz 300 SL mit Flügeltüren. Für ein Fahrzeug diesen Typs aus dem Baujahr 1956 hat der Bundesfinanzhof den geschichtlichen Wert verneint, da es nicht exemplarisch einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Technik des Automobilbaus verkörpere (BFH, Beschluss vom 19.12.2000, VII R 30/99, juris). Die Flügeltüren seien lediglich technische oder stilistische Varianten, aber keine Verkörperung charakteristischer Schritte in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften. Der streitgegenständliche Mercedes-Benz 300 SL Roadster steht für den Übergang von dem mit Flügeltüren ausgestatteten Coup zum Roadster, also zum 2-sitzigen sportlichen Cabriolet. In technischer Hinsicht unterschied sich der Roadster vom Coup u.a. dadurch, dass zur Verbesserung des Fahrverhaltens statt der Zweigelenk-Pendelachse eine Eingelenk-Pendelachse eingebaut wurde und der Rohrrahmen des Coupes umgebaut wurde (vgl. www.mb300sl.de/Histor2.htm).

    Die Tatsache, dass es sich um ein Cabriolet handelt, begründet keinen geschichtlichen Wert. Cabrios wurden von Mercedes-Benz - wie auch von anderen Herstellern - schon lange vor dem Zeitraum, innerhalb dessen der streitgegenständliche Fahrzeugtyp hergestellt wurde, gebaut. So hat Mercedes-Benz die Cabrioproduktion bereits 1949 mit dem Typ 170 S wieder aufgenommen (www.cabrionews.de) und laufend aufrechterhalten. So wurde z.B. auch im Zeitraum von 1955 bis 1963 der Mercedes-Benz 190 SL Roadster gebaut (www.cabrionews.de), dem das Finanzgericht München (Fahrzeug des Baujahrs 1959, Urteil vom 26.6.2001, 3 K 4740/98, juris) den geschichtlichen Wert abgesprochen hat.

    Die technischen Neuerungen, die den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp von dem zuvor gebauten Coup unterscheiden, rechtfertigen nicht die Zuerkennung von geschichtlichem Wert. Bei der in dem Fahrzeugtyp eingebauten Eingelenk-Pendelachse handelt es sich nicht um eine den Automobilbau prägende technische Neuentwicklung, sondern um eine bereits zuvor eingesetzte Technik. Sie wurde zum Beispiel bereits in dem seit 1955/1956 gebauten Modelle 300 c - ebenfalls ein Cabrio - eingesetzt (www.mirbach.de). Generell erhielten ab 1955 die bereits in Serie gebauten und alle neuen Mercedes-Benz Pkw Modelle die Eingelenk-Pendelachse (www.oldtimer.de/Archiv/Wichtiges_;aus/2004/mercedes_;benz_;pendelachse). Dass der Rohrrahmen des Coup's umgebaut werden musste, um die Roadsterversion herstellen zu können, kann nicht als technische Errungenschaft im hier fraglichen Sinne verstanden werden. Dass die Konstruktion von Fahrwerk und Rahmen der Änderung der Dachkonstruktion angepasst werden muss, ist vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung einer Modellreihe zu verstehen. Inwieweit diese Maßnahme den Automobilbau geprägt haben soll, erschließt sich dem Senat auch aus dem Vortrag des Klägers nicht. Insbesondere ist den vom Kläger vorgelegten Gutachten zu diesen technischen Details des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps nichts zu entnehmen.

    Ob es sich - wie der Kläger meint - um den ersten Roadster der Baureihe „SL” handelt, die bis heute - wenn auch nicht mehr mit Stoffverdeck - fortgeführt wird, kann dahinstehen. Bei der Modellbezeichnung handelt sich um eine interne Typenbezeichnung des Herstellers, die für sich genommen für die Tarifierung des Fahrzeugs unerheblich ist.

    Dass der Fahrzeugtyp, wie der Kläger wohl zutreffend vorträgt, häufig von Prominenten gefahren worden ist (vgl. auch www.mb300sl.de/Histor2.htm), ist ebenso unerheblich. Für den geschichtlichen Wert eines Fahrzeugs könnte unter diesem Gesichtspunkt allenfalls sprechen, dass es von einer bestimmten bekannten Persönlichkeit gefahren worden ist (vgl. z.B. den „Adenauer-Mercedes”).

    Die Fahrzeuge des Typs Mercedes-Benz 300 SL Roadster der Baujahre 1957 bis 1962 sind auch nicht verhältnismäßig selten. Bei der Frage, ob ein Fahrzeug verhältnismäßig selten ist, kann nicht auf die Relation zum gesamten Automobilbestand abgestellt werden. Vielmehr muss die Relation zwischen der Zahl der von einem bestimmten Typ produzierten Fahrzeuge und dem aktuellen Bestand der Fahrzeuge aus dieser Baureihe betrachtet werden. Unstreitig sind jedenfalls mehr als die Hälfte der hergestellten Fahrzeuge dieses Typs noch vorhanden. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros A vom 24.5.2003 existieren noch 70 bis 80% der Fahrzeuge. Etwas anderes könnte gelten, wenn von nur in sehr geringen Stückzahlen und besonders sorgfältig gefertigten Fahrzeugen einer bestimmten Baureihe mit entsprechendem Wert noch ein größerer Teil der Fahrzeuge vorhanden ist, und diesen Fahrzeugen angesichts der sehr geringen Gesamtproduktion von vornherein eine gewisse Eignung als Sammlerstück zukommt (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.8.2001, 6 K 3072/98 Z, juris). Angesichts der insgesamt gebauten 1858 Exemplar kann man allerdings nicht von einer besonders geringen Stückzahl reden. Viele Baureihen wurden in wesentlich geringeren Stückzahlen produziert. So wurde etwa der 300 SL mit Flügeltüren nur in etwa 1400 Exemplaren hergestellt (vgl. www.mb300sl.de/Histor2.htm), während zum Beispiel nur 830 Fahrzeuge des Typs Mercedes 170 S in der 4-sitzigen Version hergestellt wurden (www.cabrionews.de).

    Inwieweit das Fahrzeug einen hohen Wert verkörpert, bedarf nach alledem keiner Entscheidung mehr.

    II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.