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  • 02.11.2010 · IWW-Abrufnummer 114069

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 18.03.2009 – 1 K 2079/07

    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein betrieblicher Pkw, der zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung steht, tatsächlich auch privat genutzt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Ausschluss der privaten Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches oder durch sonstige tatsächliche und nachprüfbare Umstände nachweisbar ist.

    VorschriftenEStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

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