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  • 05.11.2009

    Bundesministerium der Finanzen – IV C 6 - S 2141/07/10004


    Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ; Urteile des BFH vom 31. Mai 2007 - IV R 54/05 - und vom 23. Januar 2008 - I R 40/07 -

    Bezug: Schreiben des BMF vom 27. Juni 2008 - IV C 6 - S 2141/07/10004 - 2008/0339809 ‒

    Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

    Unter Verweis auf das Urteil des BFH vom 31. Mai 2007 (BStBl 2008 II S. 665 ) sind die Regelungen im BMF-Schreiben vom 18. Mai 2000 (BStBl 2000 I S. 587 ), nach denen eine Bilanzberichtigung sich nur auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern (aktive und passive Wirtschaftsgüter einschl. Rückstellungen) sowie Rechnungsabgrenzungsposten dem Grunde und der Höhe nach bezieht und eine Änderung des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkungen auf diese Ansätze keine Bilanzberichtigung ist, nicht weiter anzuwenden.

    Änderungen des Gewinns aufgrund der Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzu- oder Abrechnungen berühren keinen Bilanzansatz; eine Bilanzänderung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ist insoweit nicht zulässig (BFH vom 23. Januar 2008 , BStBl 2008 II S. 669 )

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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