27.02.2008
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.11.2007 – 6 K 1713/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz
6 K 1713/06
Umsatzsteuer 1999
In dem Finanzrechtsstreit
hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 6. Senat -
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. November 2007
durch
den Vizepräsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden, die Richterin am Finanzgericht xxx den Richter am Finanzgericht xxx den ehrenamtlichen Richter xxx den ehrenamtlichen Richter xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin, die E-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn E, Vorsteuern aus Rechnungen der F-GmbH geltend machen kann, denen angeblich Lieferungen von PKW der Luxusklasse zugrunde gelegen haben sollen. Der Beklagte vertritt nach einer Steuerfahndungsprüfung die Auffassung, dass die Fahrzeuge in Wirklichkeit von anderen inländischen Lieferanten geliefert worden seien (insbesondere dem "Porschezentrum in C" - PZC -) und die F-GmbH gegenüber der Klägerin nur die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt habe. Gleichzeitig hätten die hinter der F-GmbH stehenden Personen B und W die inländischen Lieferanten veranlasst, für das gleiche Fahrzeug eine Rechnung über eine fingierte innergemeinschaftliche Lieferung an eine Firma Z auf Madeira - Z - auszustellen, um einen steuerbefreiten Umsatz vorzutäuschen. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass die F-GmbH die Umsatzsteuer für die vorgeblich durch die F-GmbH durchgeführten inländischen Umsätze an die Klägerin nicht abführen sollte. In dieses Betrugssystem sei der Geschäftsführer der Klägerin E eingeweiht gewesen; die Klägerin habe von der durch den Betrug "mitfinanzierten" besonders günstigen Preisgestaltung profitiert. Dies bestreitet E.
1. Die E-GmbH (Klägerin) wurde am 04.02.1999 durch die Herren Wo und E gegründet, von denen jeder die Hälfte der Stammeinlagen von insgesamt 50.000.00 DM hielt und die sich zu jeweils allein vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellten. Geschäftsgegenstand war der Handel mit Fahrzeugen. Die Geschäftsführertätigkeit mit Blick auf den Autohandel übte in der Folge ganz überwiegend E aus.
E war bereits vor seiner Tätigkeit für die E-GmbH im Autohandel beschäftigt. Bis Anfang 1998 führte er eine Einzelfirma unter dem Namen "Exclusiv-Cars" in H, die den Autohandel zum Geschäftsgegenstand hatte. Außerdem war er bei der 1979 gegründeten Fa. ASC-GmbH mit Sitz in K, D-Straße (auch der Sitz der Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden) angestellt. Dieses Unternehmen beschäftigte sich mit dem An- und Verkauf von Kfz und Autozubehör (vgl. Handelsregister, Bl. 478 Ermittlungsakte im Verfahren gegen E Az. 6054 Js 16472/04 Wi Staatsanwaltschaft K - EA). Soweit die E-GmbH Autos veräußerte, war E für diese Geschäfte zuständig.
2. Die F-GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 09.12.1997 errichtet und am 03.02.1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art. Die Herren W und B hielten zunächst jeweils die Hälfte der Anteile am Stammkapital von 50.000,00 DM. Am 20.08.1998 veräußerte B seine Anteile an W und trat von seiner Funktion als Geschäftsführer zurück. Seither ist W alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (Handelsregisterauszug, Bl. 971 EA). Der Sitz der Gesellschaft sollte nach den Angaben der Gesellschaft sich in A, T-Straße befinden.
Auch W war bereits vor seiner Tätigkeit für die F-GmbH im Autohandel aktiv gewesen. Er meldete zum 01.06.1997 in L, M-Straße ein Gewerbe Ankauf, Verkauf, Export und Import von Fahrzeugen jeglicher Art an. Dabei handelte es sich um eine Wohnung, die er freilich nicht nutzte, so dass er von Amts wegen zum 01.07.1997 wieder abgemeldet wurde. Dies geschah auf Veranlassung seines Vermieters, dem er die fällige Miete nicht entrichtet hatte. Unter seiner angeblichen Wohnanschrift in Belgien war W seit dem 27.01.1998 nicht mehr erreichbar. Im Streitjahr 1999 hatte er keinen festen Wohnsitz mehr. Aus dem Haftbefehl, der auf W am 06.07.1999 wegen des Haftgrunds der Flucht ausgestellt worden ist, folgt, dass "lediglich Anschriften bekannt sind, unter denen er (gemeint ist W) Briefkastenfirmen unterhält, ohne tatsächlich aufhältig zu sein. In der Bundesrepublik dürfte er sich regelmäßig in Hotels aufhalten" (Bl. 990 EA). Am 13.09.1999 wurde W verhaftet.
Die F-GmbH gab seit ihrer Gründung trotz Aufforderungen durch das Finanzamt A keine Voranmeldungen ab. Daraufhin ordnete das Finanzamt A eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an. Die Zustellung unter der Adresse "T-Straße" schlug fehl; das Finanzamt stellte fest, dass unter dieser Adresse nur ein Büroservice-Unternehmen ansässig war. Nach einer Rückfrage beim Amtsgericht - Handelsregister - brachte das Finanzamt in Erfahrung, dass die F-GmbH unter der Adresse "D-Straße" erreichbar sei. Mit weiterer Prüfungsanordnung vom 14.08.1998 ordnete es auf den 24.08.1998 erneut eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an und bezeichnete die bereit zu haltenden Geschäftsunterlagen im Einzelnen. Der Prüfer stellte fest, dass an der angegebenen Adresse ein Büroservice "Büro-Kontor R" tätig war. Frau R erklärte gegenüber dem Prüfer, sie sei seit dem 15.07.1998 für die F-GmbH tätig gewesen, und zwar im Rahmen eines Telefondienstes. Sie habe W von der Prüfung in Kenntnis gesetzt, habe aber weder Unterlegen erhalten noch seien ihr Weisungen erteilt worden (Vernehmung vom 18.04.2000, Bl. 1023 f. EA). Weiterhin stellte der Prüfer fest, dass die F-GmbH über keine Büroräume verfügte, in denen Geschäftsunterlagen und Gelder hätten aufbewahrt oder Kunden hätten empfangen werden können. Stellplätze oder Ausstellungsräume für Fahrzeuge waren nicht vorhanden. W oder B konnten nach Auskunft der Frau R nur über eine Mobilfunknummer erreicht werden. Der Versuch des Prüfers, über diese Nummer Kontakt mit W oder B aufzunehmen, scheiterte, obwohl der Prüfer eine Nachricht auf der Mailbox hinterließ. Am 09.09.1999 erließ das Finanzamt wiederum eine Prüfungsanordnung, in der es den Prüfungsbeginn auf den 24.09.1999 festsetzte. Weder W noch B nahmen den Termin wahr oder stellten Unterlagen zur Prüfung bereit. Eine Erläuterung hierzu gab W nicht ab (Aktenvermerk des Prüfers vom 24.08.1998, Bl. 983 EA, Schreiben des Finanzamtes A vom 15.09.1998, Bl. 981 f EA und Prüfungsbericht vom 15.10.1999, Bl. 1113 f EA).
3. Darüber hinaus hatten die W und B weitere Firmen in Holland und Portugal, die sie entweder über Mittelsmänner beherrschten oder deren Inhaber sie direkt selbst waren. Hierbei handelte es sich um die Firma SM in E/Niederlanden und die Firma Z auf Madeira/Portugal.
a) Der SM, die in Holland unter der Anschrift eines Büroservices erreichbar gewesen war, war bereits zum 03.07.1998 ihre USt.Id.Nr. entzogen worden, nachdem sie ihren steuerlichen Pflichten nicht mehr nachgekommen war. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung und ihr folgend nach den Feststellungen im Beschluss des FG Düsseldorf 15.10.1999 im Verfahren eines Abnehmers der F-GmbH (5 V 2815/99) handelte es sich um eine Scheinfirma ohne Geschäftssitz (Bl. 1006 f., dort S. 9 bis 11).
b) Die Firma Z ihrerseits wurde am 18.05.1998 in Madeira gegründet. Gesellschafter waren ausländische Firmen, deren Geschäftsführer dem W und B Vollmachten erteilt hatten, so dass diese wie "wahre Besitzer" auftreten konnten (vgl. Auskunft des portugiesischen Finanzministeriums vom 03.08.1999, Bl. 1002 EA). Sie verfügte im Streitjahr 1999 über eine gültige USt.Id.Nr. Die Geschäftsführer hatten über die Geschäfte, die W und B unter dem Namen der Z betrieben hatten, keine Kenntnis gehabt. Nach Angabe des W in seiner Vernehmung war Auslöser der Gründung der Z die strafrechtlichen Ermittlungen der holländischen Finanz- und Polizeibehörden - Fiod - gegenüber der SM und ihn und der Verlust der USt.Id.Nr. der SM. Nach einer Mitteilung des BKA Wiesbaden vom 10.06.1999 (Bl. 984 EA) wurde der SM zum 03.07.1998 die USt.Id.Nr. entzogen und die Firma aufgelöst. Darauf hin bat die SM (d.h. W) einen inländischen "Rechnungsabnehmer" (den Antragsteller aus dem genannten Beschluss des FG Düsseldorf), der einen innergemeinschaftliche Lieferung vortäuschen wollte, die von SM erteilten Rechnungen ab dem 03.07.1998 zu stornieren und abzuwarten, bis die Z neue Rechnungen über die innergemeinschaftliche Lieferungen der Fahrzeuge erteilen werde, für die bisher die SM die Rechnungen gefertigt habe (vgl. Feststellungen im o.g. Beschluss des FG Düsseldorf, Bl. 1006 f EA).
4. W ist durch Urteil des Landgerichts Stade vom 06.03.2000 Az. 12 KLs 131 Js 20264/98 (Bl. 93 - 106 EA) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, da er Rechnungen der F-GmbH ausgestellt hatte, ohne dass den Rechnungen tatsächliche Lieferungen von Fahrzeugen zugrunde lagen. Die Lieferungen, die Gegenstand der Verurteilung waren, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Allerdings stellte das Landgericht fest, dass die F-GmbH (ebenso wie die Einzelfirma F Cars des W) ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden war, als Rechnungsaussteller zu fungieren und die tatsächlichen Lieferungen zu verdecken. Die Umsatzsteuer aus den von ihr ausgestellten Rechnungen hat die F-GmbH nie bezahlt. Gegen B ist noch ein Strafverfahren anhängig. Er konnte sich aber bis jetzt seiner Festnahme entziehen.
5. E hatte bereits vor dem Streitjahr 1999 mit B und W geschäftlichen und privaten Kontakt. So existiert eine Rechnung der Einzelfirma des W (F Cars) vom 11.07.1997 über einen Verkauf eines Porsche, den E wiederum an die SM (Firma des W und B) mit Rechnung vom 17.11.1997 steuerbefreit als innergemeinschaftliche Lieferung veräußerte (Bl. 1111, 986, 987 EA). Außerdem stellte die Steuerfahndung Kaiserslautern fest, dass auch die Firma ASC GmbH während des Jahres 1998 und im ersten Quartal 1999 Fahrzeuggeschäfte mit der F-GmbH getätigt hatte (vgl. Aufstellung der Lieferungen der F-GmbH, Bl. 252 f. EA). Hierbei handelte es überwiegend um Fahrzeuge, die unter Anwendung des § 25 a UStG nach Frankreich veräußert wurden. Hierbei traten Ungereimtheiten auf, die u.a. Gegenstand eines Auskunftsersuchen der französischen Botschaft waren (Bl. 242 f. EA sowie Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 25.04.2004, Bl. 311 f. EA). Anschließend trat nur noch die Klägerin als "Abnehmer" der F-GmbH auf.
W gab an, dass er und B bereits vor dem Streitjahr 1999 mit E freundschaftlich verbunden gewesen seien und E sie beide in ihrer Wohnung in Belgien besucht habe. Dies folgt aus seiner Befragung vom 27.11.2000 und seiner Vernehmung vom 22.10.2002, in denen er auf das freundschaftliche Verhältnis und die Tatsache des Besuches in Belgien hinwies (Bl. 153 f. und Bl. 329 f. EA).
II.
Im Streitjahr 1999 nahm die Klägerin aus Rechnungen der F-GmbH Vorsteuern in Höhe von 388.285 EUR (759.420 DM) in Anspruch. Die am 13.07.2000 eingereichte Umsatzsteuererklärung für 1999 galt als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO.
Mit Schreiben vom 22.04.2005 leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Beklagten das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer E der Klägerin wegen vorsätzlicher Verkürzung von Umsatzsteuer der Jahre 1999 und 2000 zugunsten der Klägerin ein. Die vorläufigen Ergebnisse der bei der Klägerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung sind im Zwischenbericht vom 28.11.2005 (Bl. 5 - 9 Steufa-Akte) dargestellt. Die von der F-GmbH erworbenen Fahrzeuge ergeben sich aus der Auflistung Bl. 1159/1160 EA.
Der überwiegende Teil der von der F-GmbH erworbenen Fahrzeuge war zuvor von W, bzw. B beim PZC erworben worden, wobei diese als Erwerber und Rechnungsempfänger die in Portugal ansässige Firma Z angaben (Liste der vom PZC an Z gelieferten Fahrzeuge Bl. 875 Akte StA KL; Rechnungen des PZC an Z Bl. 1161 - 1183 EA, s. auch Feststellungen in dem noch nicht rechtskräftigen Strafurteil des LG Chemnitz gegen den Geschäftsführer des PZC G, Az.: 4 Ns 930 Js 16910/06, Bl. 242 - 274 FG-Akte). Das PZC berechnete diese Fahrzeuge an Z ohne Mehrwertsteuerausweis unter Verwendung der USt-Id-Nr. PC 511105410 der Z.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndung wurden die vom PZC stammenden Fahrzeuge, die die F-GmbH an die Klägerin berechnet hatte, vom PZC zwar an Z berechnet, jedoch - soweit sie nicht von B oder W selbst abgeholt wurden - direkt an den Sitz der Klägerin in K ausgeliefert. Die Fahrzeuge wurden dabei teils von dem Fahrer der Klägerin Le in C abgeholt, teils wurden sie von vom PZC beauftragten Fahrern von C oder direkt vom Hersteller nach K gebracht (vgl. S. 4/5 des Urteils des LG Chemnitz, Bl. 249/250 FG-Akte).
Die Fahrzeuglieferungen des PZC an Z wurden von dem für das PZC zuständigen Finanzamt als steuerpflichtig behandelt; aufgrund der daraus resultierenden Steuernachforderungen musste die Fa. PZC Insolvenz anmelden.
Die Staatsanwaltschaft K hat das Ermittlungsverfahren gegen E ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens (Bl. 60 FG-Akte).
Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2005 wertete der Beklagte den Zwischenbericht aus und kürzte die Vorsteuern um 388.285 EUR. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 33 f. Rb-Akte).
III.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das "Geschäftsmodell" der F-GmbH habe offenbar darin bestanden, dass deren Geschäftsführer W sich als Vertreter der ausländischen Firmen Z (Portugal) und SM (Niederlande) ausgegeben habe und bei Fahrzeughändlern in Deutschland als ausländischer Abnehmer Fahrzeuge umsatzsteuerbefreit erworben habe. Diese Fahrzeuge seien dann Händlern in Deutschland - wie der Klägerin - angeboten und unter Ausweis von Umsatzsteuer verkauft worden. Die Umsatzsteuer, die die F-GmbH weder angemeldet noch abgeführt habe, sei deren "Gewinn" gewesen.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG könne ein Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen. Art. 17 der 6. EG-Richtlinie bestimme, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entstehe, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entstehe. Eine Lieferung im Sinne von § 3 UStG liege vor, wenn der Unternehmer einem anderen Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschaffe. Nach Art. 5 der 6. EG-Richtlinie gelte als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.
Die Klägerin habe über Rechnungen der F-GmbH mit Ausweis von Umsatzsteuer verfügt, die nach diesen Grundsätzen zum Vorsteuerabzug berechtigten.
Die F-GmbH sei keine Scheinfirma; sie habe vielmehr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Sie habe real existiert und sei im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nr. HRB 7150 eingetragen gewesen. Sie habe unstreitig in erheblichem Umfang Fahrzeuge verkauft und sei damit Unternehmer. Allein der Umstand, dass sie die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgeführt habe, mache sie nicht zur Scheinfirma.
Die den Rechnungen zugrunde liegenden Lieferungen seien tatsächlich ausgeführt worden. Die Fahrzeuge hätten real existiert und seien per Einigung und Übergabe in das Eigentum der Klägerin übergegangen. Im Gegenzug habe die Klägerin den Kaufpreis entrichtet. Es habe also ein tatsächlicher Leistungsaustausch stattgefunden. Unerheblich sei, dass in einigen Fällen die Fahrzeuge nicht direkt von der Verkäuferin übergeben, sondern der Klägerin von dritter Seite übergeben worden seien. Ebenso sei unbeachtlich, dass die Klägerin den Kaufpreis nicht direkt an die F-GmbH entrichtet, sondern Dritten mit Empfangsvollmacht übergeben habe. Derartige Konstellationen seien im Geschäftsverkehr - gerade im Autohandel - üblich; die Bestimmungen des BGB (§§ 164, 929 ff.) sähen diese Art der Geschäftsabwicklung ausdrücklich vor.
Der überwiegende Teil der Fahrzeuge sei durch den Fahrer Le mit Scheck oder bar an W bezahlt worden; im Gegenzug habe Herr Le die Fahrzeuge und die Fahrzeugbriefe in Empfang genommen. Dies habe häufig in den Geschäftsräumen des PZC stattgefunden. Herr Le sei aber auch am Sitz der F-GmbH in A gewesen, wo er von einer Empfangsdame begrüßt worden sei, die auch für Post und Telefonate zuständig gewesen sei.
Allein durch die Behauptung des Geschäftsführers W der F-GmbH werde diese nicht zu einer Scheinfirma.
Es liege auch kein Scheinsitz vor. Selbst wenn sich am Sitz der F-GmbH lediglich ein Büroservice-Unternehmen befunden habe, sei dieser Sitz nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.06.1996 - V R 51/93) anzuerkennen, denn Post- und Telefonverkehr habe von diesem Sitz aus stattgefunden. Auch der Beklagte räume ein, dass ein Bürodienstleister für die F-GmbH Anrufe und Post entgegen genommen habe. Es stelle sich die Frage, wofür diese Dienstleistungen erforderlich gewesen wären, wenn dort nichts abgewickelt worden wäre. Dass die Kaufverträge andernorts abgewickelt worden seien, sei irrelevant. Es sei branchenüblich, dass Fahrzeuge telefonisch oder im Internet bestellt würden und die Übergabe an einem anderen Ort als dem Firmensitz erfolge.
Dass die F-GmbH sich dem Zugriff der Finanzbehörden entzogen habe, stehe nach dieser BFH-Rechtsprechung dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. In gleicher Weise habe sich auch der EuGH geäußert (Urteile vom 12.01.2006 Rs. C-354/03 Optigen und vom 12.01.2006 C-439/04 und C-440/04 Kittel und Recolta Recycling SPRL). Danach bestehe das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann, wenn in der Lieferkette ein Umsatz mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sei.
Falls die F-GmbH tatsächlich eine Scheinfirma sein sollte, könne nachgewiesen werden, dass die Klägerin und ihr Geschäftsführer davon keine Kenntnis gehabt hätten. Der Geschäftsführer der Klägerin E habe sich über alle formellen Daten der F-GmbH informiert und entsprechende Belege gesammelt. Er habe einen Handelsregister-Auszug zum 06.10.1999 und eine Bestätigung der F-GmbH über die ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Handhabung angefordert. Letztere habe die F-GmbH am 01.04.1999 erteilt (Bl. 368 EA).
Soweit der Beklagte sich auf die Aussage des W vom 22.10.2002 stütze, habe dieser ausgesagt, dass aus seiner Sicht E nicht gewusst habe, "was dahinter steckt" (Bl. 330 EA). W habe weiter geäußert, dass er den Eindruck habe, "dass E saubere Geschäfte machen wollte" (Bl. 331 EA). Im Übrigen sei das Geständnis des W ohne Präjudiz, da in Strafverfahren häufig Geständnisse abgelegt würden um strafmildernde Umstände zu erzielen.
Im Oktober 1999 und März 2000 seien bei der Klägerin Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt worden, die im Hinblick auf die streitigen Vorsteuern nicht zu Beanstandungen geführt hätten. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Buchnachweise vollständig erbracht und die Vorsteuern nicht zu beanstanden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe W sich bereits in Untersuchungshaft befunden. Die zweite Prüfung sei sogar erst nach Verkündung des Strafurteils des LG Stade vom 06.03.2000 (Bl. 62 EA) abgeschlossen worden.
Gegen die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens spreche auch die Tatsache, - wie sich aus der Anklageschrift (Bl. 65 EA) ergebe - dass W auch mit anderen Firmen Verkaufsgeschäfte getätigt habe.
Dem Strafurteil gegen W sei ein Vorwurf in Verbindung mit den Geschäften mit der Klägerin nicht zu entnehmen. Dagegen enthalte das Urteil die Feststellungen, dass W die F-GmbH zusammen mit einem Herrn K gegründet habe und dass zwar tatsächliche Geschäfte zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger nicht stattgefunden hätten, mit der Klägerin dagegen schon.
Die Klägerin habe mit den am Umsatzsteuer-Karussell beteiligten Firmen Z und SM keinerlei Geschäfte getätigt. Daraus werde deutlich, dass sie an dem Karussell nicht beteiligt sei.
Die Klägerin habe auch nach der Verhaftung des W Geschäfte getätigt. Daraus werde deutlich, dass sie keine Kenntnis von strafrechtlich relevanten Vorgängen gehabt habe, denn sonst hätte sie die Geschäftsverbindung unverzüglich abgebrochen. Die Preise hätten jedenfalls nicht als Motiv für das Weiterbestehen der Geschäftsverbindung dienen können.
Soweit der Beklagte in der Einspruchsentscheidung darauf abstelle, dass E zusammen mit W bei Herrn Li vom PZC vorstellig geworden sei, sei der daraus gezogene Schluss, E habe von dem Betrugsmodell gewusst, rein spekulativ und falsch. Vielmehr habe E - auch um günstigere Preise zu erzielen - einen direkten Geschäftskontakt mit Li herstellen wollen, was jedoch gescheitert sei, weil dieser seinen Kunden W nicht habe verprellen wollen. Herr Le sei bei den Versuchen des E, mit Li direkt Geschäfte abzuschließen, dabei gewesen. Der Versuch einer direkten Geschäftsbeziehung mit dem PZC mache keinen Sinn, wenn man unterstelle, dass E an den Betr ügereien mitgewirkt habe.
Gezielte Nachforschungen aufgrund der Preisgestaltung hätten sich nicht aufgedrängt, da Angebote von anderen Personen sich im gleichen Preisrahmen bewegt hätten. Dass die Preise nicht besonders günstig gewesen seien, werde auch dadurch belegt, dass E versucht habe, durch Aufnahme einer direkten Geschäftsbeziehung mit Li bessere Preise zu erzielen.
Der Beklagte stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen von W und Li. Soweit Li den E als Hauptbeteiligten des Betrugsmodells dargestellt habe, sei dies aber nicht zutreffend, da E keine Kenntnis von den ausländischen Firmen gehabt habe. Die Klägerin habe lediglich regulär Fahrzeuge für den Wiederverkauf erworben. Einzig die F-GmbH habe Vorteile aus dem Betrugsmodell gehabt, nicht aber die Klägerin. Wie aus der Vernehmung des B vom 13.09.2004 (Bl. 739 - 750) hervor gehe, seien die Geschäfte von Li eingefädelt worden. B erwähne E nicht, was belege, dass er nur ein Kunde gewesen sei, der von den betrügerischen Machenschaften nichts gewusst habe. Gleiches gelte im Übrigen für den weiteren Geschäftsführer der Klägerin Wo.
Bestritten werde, dass Herr Le im Auftrag der Fa. Z Fahrzeuge bestellt und abgeholt habe. Dies mache auch keinen Sinn.
Der Geschäftsführer G des PZC sei im Übrigen trotz seiner Kenntnisse von den Geschäften der F-GmbH einschließlich der Auslandsgeschäfte vom Amtsgericht vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden, aus der Sicht der Klägerin völlig zu Recht. Aus der Strafakte des Amtsgerichts Chemnitz (Az. 10 LS 930 JS 16910/06) seien keine Tatbestände, in die die Klägerin verwickelt sei, ersichtlich; daraus gehe hervor, dass die Klägerin beliebig mit anderen Käufern austauschbar gewesen sei. Das Gleiche gelte auch für das Strafverfahren gegen Li (Aktenzeichen des AG Chemnitz 10 LS 930 JS 9475/03, Bl. 275 - 279 FG-Akte). Auch das Urteil des LG Stade in dem Strafverfahren gegen W (Az. 12 KLS 131 JS 20264/98) beruhe ausschließlich auf Sachverhalten ohne Beteiligung der Klägerin.
Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom 07.08.2006 (Bl. 21 - 27 FG-Akte) und den Schriftsatz vom 30.11.2006 (Bl. 46 - 52 FG-Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2006 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Vorsteuern von 759.420,00 DM zum Abzug zugelassen werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung trägt er vor, die Rechnungen der F-GmbH genügten den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht, da diese Gesellschaft nur über einen Scheinsitz verfügt habe. Nach Auskunft der Steuerfahndungsstelle A vom 08.05.2000 seien bei einer beabsichtigten Durchsuchung an der Sitzadresse der F-GmbH keinerlei Räumlichkeiten oder Geschäftsunterlagen vorgefunden worden. Nach dem Bericht der Steuerfahndungsstelle A seien sämtliche Geschäfte durch die beiden Gesellschafter der F-GmbH, W und B, persönlich jeweils vor Ort, telefonisch per Mobiltelefon oder von Belgien oder den Niederlanden aus abgewickelt worden. In Aachen habe keine geschäftliche Aktivität stattgefunden. An der Sitzadresse sei nur ein Bürodienstleiter tätig gewesen, der Post und Anrufe entgegen genommen habe.
Die Ermittlungen der Steuerfahndung A gingen einher mit dem Geständnis des W, nach dem die F-GmbH ausschließlich gegründet worden sei, um als Rechnungsaussteller zu fungieren (Bl. 98 EA).
Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des BFH vom 27.06.1996 berufe, sei zu beachten, dass auch der BFH festgestellt habe, dass ein Scheinsitz anzunehmen sei, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfinde. Dass die F-GmbH nicht vom eingetragenen Sitz aus agiert habe, habe W am 22.10.2002 explizit bestätigt (Bl. 38 EA).
Auch die Art und Weise, wie die Verkäufe abgewickelt worden seien, sei keineswegs branchentypisch und spreche für die wirtschaftliche Inaktivität der F-GmbH. Die Abwicklung an anderen Orten unter Bar- oder Scheckzahlung sei gerade Anzeichen gegen das Unterhalten eines Geschäftssitzes.
Die Klägerin habe auch Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen der F-GmbH gehabt.
Die F-GmbH habe die von der Klägerin bezogenen Fahrzeuge überwiegend vom PZC erworben (Bl. 8/9 Fahndungsakte). Der ehemalige Angestellte Li des PZC habe in seiner Vernehmung am 27.04.2005 (Bl. 899 - 904 EA) ausgesagt, dass E mehrmals gemeinsam mit W und dem weiteren Gesellschafter der F-GmbH, Herrn B, in C erschienen sei. Dabei sei auch darüber gesprochen worden, dass die Fahrzeuge nicht an die F-GmbH veräußert würden, sondern an die Firmen Z und SM. Bei letzterem habe es sich um ein Einzelunternehmen des W gehandelt, das nach den Feststellungen der niederländischen Finanzverwaltung keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet habe. An der Z seien W und B über zwischengeschaltete Unternehmen in Luxemburg und Belgien beteiligt. Das Unternehmen sei in Portugal zwar unternehmerisch tätig, Fahrzeuggeschäfte seien jedoch nach Aussage der dortigen Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt abgewickelt worden. Faktisch seien nie Fahrzeuge nach Portugal und die Niederlande geliefert worden. Die Unternehmen hätten lediglich der Ermöglichung steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen gedient. Die F-GmbH habe die "Weiterlieferung" an inländische Abnehmer übernommen.
Auch nach der Verhaftung des W habe die Klägerin weiter Fahrzeuge erworben, wobei die Verhandlungen unmittelbar zwischen E und Li stattgefunden hätten. Die Rechnungen seien durch B erstellt worden. Wenn die Klägerin, die durch den Betrug die Möglichkeit gehabt habe, die Fahrzeuge besonders günstig zu erwerben, von dem betrügerischen Vorgehen keine Kenntnis gehabt hätte, hätte E auf die Einschaltung der F-GmbH verzichten und die Fahrzeuge direkt vom PZC erwerben können. Dass sie dies nicht getan habe, belege, dass es ihr nicht nur darauf angekommen sei, eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis von der F-GmbH zu erhalten, sondern auch einen besonders geringen Netto-Kaufpreis zu erzielen. Dass die Preise unter den marktüblichen gelegen hätten, belege das Beispiel eines Porsche 996 (S. 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 18.01.2007, Bl. 56 FG-Akte). Als Marktpreise könnten nur die vom PZC fakturierten Beträge angesehen werden.
Die weitere Abwicklung der Geschäfte über die F-GmbH nach der Inhaftierung des W sei im Hinblick auf bereits bestellte Fahrzeuge erforderlich gewesen; die Geschäftsbeziehung habe nicht ohne weiteres beendet werden können.
Nach Aussage des Zeugen G vom PZC (Bl. 912 EA) sei der Fahrer der Klägerin Herr Le als bevollmächtigter Fahrer der Firma Z vorgestellt worden. Auch wenn es darum gegangen sei, die Bargeldzahlungen gegenüber den Autohändlern zu bestätigen, habe Herr Le im Auftrag der Firma Z unterschrieben (Bl. 1056 u. 1070 EA). Die Klägerin habe also gewusst, dass die Fahrzeuge nicht an die F-GmbH veräußert worden seien und dass tatsächlich kein Verbringen in einen anderen Mitgliedsstaat stattgefunden habe.
Anlässlich einer Befragung am 27.11.2000 (Bl. 153 EA) habe W außerdem zu verstehen gegeben, dass zwischen ihm und E auch eine persönliche Beziehung bestanden habe. Somit habe E gewusst, dass die F-GmbH keinen Autohandel betrieben habe.
Die Aussage des W, dem E sei es auf "saubere Geschäfte" angekommen, sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Umsätze der Klägerin geprüft würden und deshalb die Belege in formeller Hinsicht in Ordnung sein müssten.
Hinsichtlich der streitigen Eingangsumsätze der Klägerin habe W ausgeführt, dass E gewusst habe, wo die Fahrzeuge eingekauft werden sollten, bzw. angeboten worden seien. W sei dann beauftragt worden, die entsprechenden Rechnungen im Namen der F-GmbH zu fertigen. Der Klägerin sei es also ausschließlich darauf angekommen, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis von der F-GmbH zu erhalten. Die weitere Abwicklung des Erwerbs sei von der Klägerin in eigener Regie vorgenommen worden.
Auch das Zahlungsverhalten der Klägerin spreche für deren Kenntnis von der Zwischenschaltung der wirtschaftlich inaktiven F-GmbH. Bis zur Verhaftung des W sei - zumindest was das PZC betreffe - der Nettobetrag aus der Rechnung des PZC an Z, bzw. SM bezahlt worden. Danach habe die Klägerin den Bruttobetrag aus der Rechnung der F-GmbH ihr gegenüber gezahlt. Das PZC habe also einen höheren Kaufpreis erhalten, als ihm zugestanden habe. Vom zuständigen Verkäufer sei der Mehrbetrag dazu verwendet worden, um B für die Rechnungsausstellung zu entlohnen. Vor der Verhaftung des W sei dies zwischen W und E geregelt worden (Bl. 154 EA). Das kriminelle Mitwirken der Klägerin sei von W gegenüber dem Fahnder am 07.09.2000 auch telefonisch bestätigt worden (Bl. 123 EA).
Dass der Klägerin die Scheintätigkeit der F-GmbH bekannt gewesen sei, folge auch daraus, dass zu keinem Zeitpunkt Geschäfte am angeblichen Unternehmenssitz durchgeführt worden seien und außerdem die Geschäfte entweder bar oder mittels Scheck abgewickelt worden seien. Die Rechnungen der F-GmbH hätten auch keine Kontoangaben enthalten (Bl. 125 EA).
Nicht zuletzt spreche der Umstand, dass die Klägerin die Preise der Vorlieferanten gekannt habe, dafür, dass sie mit W einvernehmlich vorgegangen sei. So hätte die nicht unerhebliche Preisdifferenz Anlass zu Bedenken geben müssen. Dessen ungeachtet hätten sich auch die von der F-GmbH berechneten Preise unter den marktüblichen bewegt. Dies hätte der Klägerin auffällig erscheinen und diese zu Nachforschungen bewegen müssen.
Dass Umsatzsteuer-Sonderprüfungen den Sachverhalt nicht aufgedeckt hätten, läge in der Natur derartiger Betrugssysteme, da diese stets den Überprüfungen der formellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs standhielten.
Auch aus den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie ergebe sich keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 11.05.2006 C-384/04 - FTI - , UR 2006, 410 ) müssten zwar Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Stelle sich hingegen - wie im Streitfall - heraus, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise ausgeübt worden sei, so sei die Finanzverwaltung befugt, die Rückzahlung der abgezogenen Beträge zu verlangen. Der Vorsteuerabzug sei ferner dann zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass der Steuerpflichtige gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt habe, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei; dies gelte auch dann, wenn der fragliche Umsatz den objektiven Kriterien genüge, auf denen die Begriffe der Lieferung von Gegenständen und der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhten (EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Axel Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594).
Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 27.09.2006 (Bl. 31 - 37 FG-Akte) und vom 18.01.2007 (Bl. 54 - 57 FG-Akte) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 27.08.2007 (Bl.188 - 195 FG-Akte) und vom 29.11.2007 (Bl. 315 - 323 FG-Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der F-GmbH ist zu Recht versagt worden.
I.
Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen: "Die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind".
Im Streitfall fehlt das Tatbestandmerkmal "Rechnung eines ... anderen Unternehmers", da die Klägerin die Unternehmereigenschaft der vorgeblichen Lieferantin F-GmbH mangels deren Sitzes nicht nachweisen kann. Die F-GmbH ist kein Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG.
1. Im Hinblick auf den sog. Sofortabzug der Vorsteuer nach Empfang (der Leistung und) der Rechnung muss das Tatbestandsmerkmal der Leistung eines anderen Unternehmers durch die Finanzverwaltung anhand dieser Rechnung nachprüfbar sein. Bezüglich des Zeitraums der Durchführung der zivilrechtlichen Leistungsvereinbarungen trägt der Leistungsempfänger die Feststellungslast für die Erfüllung der vorbezeichneten Voraussetzung. Denn insoweit besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u.Ä.) zu vergewissern. Da bei einer eingetragenen juristischen Person (hier: GmbH) deren angegebener Sitz grundsätzlich maßgebend ist - wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit der Gesellschaft ausreichen kann -, bedarf es besonderer, detaillierter Feststellungen der Steuerbehörde zur Annahme eines "Scheinsitzes", um Sitz und Unternehmereigenschaft der Gesellschaft entfallen lassen zu können. Anhaltspunkte dafür können sich dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620). An dieser Rechtsprechung hat der BFH festgehalten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFH/NV 2007, 2035 unter C. 1. a) der Gründe).
2. Nach welchen rechtlichen Grundlagen der "Sitz" einer Gesellschaft umsatzsteuerrechtlich zu bestimmen ist, hat diese Rechtsprechung offen gelassen. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Bestimmung an gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen auszurichten hat (vgl. auch BFH-Urteil vom 22.05.2003 V R 97/01, BStBl. II 2003, 819 unter II. 1 b) der Gründe). Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2007 (C-73/06 - Planzer -, UR 2007, 654 auf Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19.01.2006 - 2 K 5044/03, EFG 2006, 612) ausgeführt, dass der Steuerpflichtige sich nicht missbräuchlich auf Normen des Gemeinschaftsrechts berufen darf und deshalb der behauptete Sitz einer Gesellschaft auch der wirtschaftlichen Realität entsprechen muss (Planzer, Rn. 43, 44, 45). Entsprechend hat er den Begriff des "Sitzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit" und den einer "festen Niederlassung" einer Gesellschaft ausgelegt, (wobei im Streitfall Art. 3 Buchst. b und Art. 9 der 8. Richtlinie 79/1072/EWG und Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG zu beurteilen waren). Danach verlangt der Niederlassungsbegriff einen Mindestbestand an Mitteln, der durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildet wird. Die Niederlassung ist somit durch eine gewisse Beständigkeit und eine Struktur geprägt, die eine autonome Erbringung der Dienstleistungen ermöglicht; Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten reichen dazu nicht aus. Hierbei ist auf die Art der Tätigkeit der Gesellschaft abzuheben. Notwendig ist in der Regel ein Büro, in dem Verträge abgefasst und tägliche Entscheidungen getroffen werden können (Planzer, Rn. 53 bis 56). Der "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" einer Gesellschaft ist der Ort, an der die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu deren zentralen Verwaltung vorgenommen werden. Andere Elemente, wie z.B. der Ort, an dem Verwaltungsunterlagen erstellt oder Bücher geführt, bzw. Bank- und Finanzgeschäfte getätigt werde, können gleichfalls in Betracht gezogen werden (Planzer, Rn. 60, 61).
3. Der Senat vertritt die Auffassung, dass diese Rechtsprechung des EuGH auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist, soweit es um die Frage geht, ob die F-GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung und der Rechnungserstellung ihren Sitz in Aachen hatte und als leistende Unternehmerin i.S.d.. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bzw. Art 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie 388/77/EWG anzusehen ist. Zwar befasste sich die Entscheidung des EuGH mit Vorschriften der 8. und 13. Richtlinie. Aber diese stehen in engem Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 der 6. Richtlinie, der den Vorsteuerabzug bzw. die Erstattung regelt. Der Vorsteuerabzug ist von der Unternehmereigenschaft des Leistenden abhängig. Außerdem ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität bei der Beurteilung des Sitzes einer Gesellschaft maßgebend für das gesamte Mehrwertsteuerrecht und nicht nur für die 8. und 13. Richtlinie, wie der EuGH betont (Planzer Rn. 43). Darüber hinaus findet sich der Begriff der Niederlassung und des wirtschaftlichen Sitzes auch in Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Die hierzu ergangene Rechtsprechung hat der EuGH verwendet, um die gleich lautenden Begriffe der 8. und 13. Richtlinie auszulegen (vgl. Rn. 65 bis 67 des Schlussantrages der Generalanwältin in der Rechtsache C-73/06 sowie Planzer Rn. 54 f.). Dies spricht für die Annahme, dass der Begriff des Sitzes einer Gesellschaft im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrecht einheitlich aufzufassen ist. Letztlich veranlasst der Gesichtspunkt des Verbots einer missbräuchlichen Ausnutzung des Gemeinschaftsrechts den EuGH, Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Tätigkeit am behaupteten Sitz einer Gesellschaft zu stellen. Deshalb haben solche Gesellschaften, die den Mindestanforderungen nicht genügen und den sog. Briefkasten- oder Strohfirmen zuzurechnen sind, keinen Sitz an dem behaupteten Ort (Planzer, Rn. 62). Hieraus folgert der Senat, dass die EuGH-Entscheidung C-73/06 - Planzer auch für den Streitfall anzuwenden sind, da in ihr die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zur Beurteilung des Sitzes einer Gesellschaft und damit der Unternehmereigenschaft des Lieferanten zum Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserstellung zusammengefasst worden sind (vgl. auch Martin, Anm. zu BFH-Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BFH/PR 2007, 429). Soweit der BFH in früheren Entscheidungen sog. Briefkastenfirmen als Sitz von Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen für ausreichend erachtete (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93, BStBl. II 1996, 620; BFH-Beschluss vom 04.02.2003, V B 81/02, BFH/NV 2003, 670; BFH-Urteil vom 19.04.2004 V R 48/04, BFH/NV 2007), ist nach Ansicht des Senats diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des EuGH nicht aufgehoben oder eingeschränkt, sondern lediglich gemeinschaftsrechtlich ausgeformt worden.
4. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des vorliegenden Akteninhaltes ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die F-GmbH im Streitjahr 1999 zum Zeitpunkt der Lieferungen und Ausstellung der Rechnungen keinen Sitz in A hatte, der ihr die Eigenschaft einer leistenden Unternehmerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG verleiht.
a) Aus den Erkenntnissen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgt, dass die F-GmbH und ihr Geschäftsführer W unter den angegebenen Sitzen "T-Straße" und D-Straße" keine Geschäftsleitungsfunktionen ausübte. Weder zum Prüfungszeitpunkt am 24.08.1998 noch bei der weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung am 24.09.1999 (d.h. im Streitjahr) wurden W oder B am angeblichen Sitz der F-GmbH angetroffen. Es handelte sich bei den Sitzen auch um Adressen typischer Büroserviceunternehmen, die lediglich Hilfsdienste für die F-GmbH ausübten. Dies folgt nicht nur aus den Feststellungen der Sonderprüfer, sondern auch aus der Aussage der Inhaberin des Büroservices "R". Diese teilte den Prüfern mit, dass ihre Tätigkeit im Wesentlichen in der Entgegennahme von Telefonanrufen bestanden habe. Dabei handelte es sich nicht um Telefonate solcher Personen, deren Geschäftsverbindung mit der F-GmbH im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, sondern um Interessenten, die auf Inserate der F-GmbH in der Süddeutschen Zeitung antworteten. Hieraus folgert der Senat, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der F-GmbH überhaupt nicht über den angeblichen Sitz der GmbH in A abgewickelt wurde. Die Inhaberin hatte zudem weder die Möglichkeit noch die Befugnis, weitergehende Tätigkeiten für die F-GmbH auszuführen, die über die Weiterleitung von Nachrichten an W oder B hinausgingen. W und B hielten sich nur gelegentlich und nicht zu bestimmten Terminen bei dem Büroservice auf, um die Post und die Aufzeichnungen über die Kundennachfragen entgegenzunehmen. Im Übrigen waren sie nur über eine Mobilfunknummer zu erreichen. Der Büroservice stellte der F-GmbH auch keine Räume zur Verfügung, in denen Geschäftsverhandlungen geführt, Verträge geschlossen, Abrechnungen erstellt oder sonstige Verwaltungsaufgaben hätten durchgeführt werden können. Außerdem wurden in A keinerlei Buchführungsunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen aufbewahrt. Dies hat Frau R in ihrer Vernehmung bestätigt. Die Sonderprüfer haben zudem anlässlich ihrer Prüfungsversuche im August 1998 und September 1999 festgestellt, dass keine Unterlagen, keine Geschäftsräume der F-GmbH und keine Anzeichen für einen PKW-Handel, wie z.B. Stellplätze, vorhanden waren. Anlässlich einer Durchsuchung des angeblichen Geschäftssitzes der F-GmbH in A durch die Steuerfahndung im Jahre 2000 wurde gleichfalls bestätigt, dass keine Büroräume, keine Unterlagen und lediglich ein Telefonanschluss vorhanden waren (Aktenvermerk vom 08.05.2000, Bl. 38 EA). Arbeitnehmer der F-GmbH sind in Aachen nicht tätig geworden; die E-GmbH beschäftigte auch keine Arbeitnehmer.
Nach den getroffenen Feststellungen ist ebenfalls auszuschließen, dass es an einem anderen Ort solche Räume oder Stellplätze gab und der Sitz des Büroservices als - noch - zul ässiger Sitz der GmbH im Sinne einer "Anlaufstelle" gewertet werden könnte. Weder F noch B haben dergleichen behauptet. Gegen diese Annahme spricht auch das vorangegangene Verhalten des W. Dieser hatte bereits im Juni 1997 einen Fahrzeughandel in L angemeldet, der in einer Wohnung betrieben worden sein sollte, die W nie genutzt hatte und in der - nach Angabe des Vermieters - auch tatsächlich keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde. Demgemäß ist auch eine Abmeldung von Amts wegen zum 01.06.1997 erfolgt. Unter seiner belgischen Adresse war W ebenfalls seit 28.01.1998 nicht mehr zu erreichen (vgl. Anklageschrift gegenüber W. vom 20.10.1999, Bl. 64 f. EA, Tz. II.1.). Hieraus folgert der Senat, dass W im Streitjahr sich in gleicher Weise verhalten hat wie in den Vorjahren, nämlich unter Angabe falscher oder unzutreffend gewordener Sitze seine tatsächlichen Wohn- und "Geschäftssitze" zu verheimlichen. Dies wird bestätigt durch das weitere Geschehen im Jahre 1999, wonach der Aufenthaltsort oder Geschäftssitz des Geschäftsführers W nicht ermittelt werden konnte und deshalb am 06.07.1999 ein Haftbefehl ausgestellt wurde.
b) Die Überzeugung des Senats, dass die F-GmbH keinen Sitz in A hatte, wird zudem gestützt durch die Feststellungen in der Anklageschrift vom 20.10.1999 (Tz. II.4.2) und durch das rechtskräftige, gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil gegenüber W vom 06.03.2000 (Bl. 93 ff. EA). Dort ist unter Seite 6 festgehalten, dass die F-GmbH ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, als Rechnungsaussteller zu fungieren und sonst keinen Geschäftszweck hatte, während die Einzelfirma F. - auch - tatsächliche Geschäfte durchführte. Zwar betraf das Urteil einen anderen Tathergang, aber die Feststellung der Eigenschaft der F-GmbH als reine Rechnungsausstellerin trifft auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu, zumal das Urteil über eine fortdauernde Steuerhinterziehung in den Jahre 1997 und 1998 zu entscheiden hatte und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Jahr 1999 sich die Verhältnisse der F-GmbH geändert hätten. Ist der einzige Zweck einer GmbH lediglich in der Rechnungsausstellung begründet, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde und keine Mittel benötigt wurden, die nach den Grundsätzen der oben genannten Rechtsprechung einen Sitz einer GmbH ausmachen.
c) W hat auf Rechtsmittel gegen das Strafurteil verzichtet. Aus diesem Grunde können seine Aussagen zum Tathergang und zur Situation der F-GmbH herangezogen werden, die Grundlage seiner von ihm akzeptierten Verurteilung war. In seiner Vernehmung vom 22.10.2002 (Bl. 335 ff. EA) hat W bekundet, dass die F-GmbH eine bei einem Bürodienstleister angesiedelte Scheinfirma gewesen und lediglich zur Rechnungsausstellung gegründet worden sei. Seine Aussage steht in Einklang mit den sonstigen Feststellungen, die ein klares Bild von der mangelnden Sitzeigenschaft der F-GmbH geben, die weder über Geschäftsräume noch sonstige Ausstattungsmerkmale (Buchführung, Geschäftsunterlagen) verfügte. Der Inhalt seiner Vernehmung ist in der Verhandlung durch den Zeugen Steuerfahndungsprüfer Bu bestätigt worden. W selbst ist als Zeuge unerreichbar (siehe unten Ziffer II.3.).
d) Die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin, E, und des Zeugen Le widersprechen den Feststellungen nicht. Der Zeuge Le hat lediglich ausgesagt, dass er anlässlich eines Besuchs in A zwei Damen angetroffen habe, von denen er den Eindruck gewonnen habe, dass sie bei der F-GmbH angestellt seien. Dieser Eindruck lässt sich mit der Tatsache erklären, dass es sich um ein Büroserviceunternehmen handelte, dessen Inhaberin und deren Angestellte Hilfstätigkeiten für die F-GmbH ausführten und beim Besuch des Zeugen anwesend waren. E hat in seiner Vernehmung vom 29.08.2000 ausgesagt (Bl. 1037 EA), dass ihm kein Büro gezeigt worden sei. Dies ist zutreffend, da kein Büro der F-GmbH bestand. Die angebliche Äußerung der Frau R gegenüber E, dass die F-GmbH "kaufmännisch tätig" gewesen sei, gibt lediglich deren allgemeine Einschätzung wieder, sagt allerdings nichts darüber aus, was Grundlage ihrer Einschätzung war. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr ihre Aussage vom 18.04.2000, deren Inhalt allerdings die Annahme bestätigt, dass die F-GmbH in Aachen gerade keinen Sitz hatte.
5. Die Klägerin hat behauptet, ihrem Geschäftführer E seien die Umstände, welche die fehlende Sitzeigenschaft der F-GmbH begründen, nicht bekannt gewesen; sie habe im guten Glauben an die Unternehmereigenschaft der F-GmbH die Umsätze getätigt und den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen geltend gemacht.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass es keinen guten Glauben an die Unternehmereigenschaft des inländischen Lieferanten gibt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941 m.w.N. zur Rspr.; Heidner in Bunjes/Geist UStG, 8. Aufl. § 15, Rnr. 18) und der Einwand, gutgläubig gewesen zu sein, nur im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. Abschn. 202 UStR 2005; Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 15 Rnr. 85 f). Strittig ist freilich nunmehr, ob wegen der Rechtsprechung des EuGH der gute Glauben an das Vorliegen von die Unternehmereigenschaft begründenden Tatsachen ausnahmsweise der Vorsteuerabzug ermöglicht und bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, UR, 2006, 594; Urteile des FG Köln vom 06.12.2006 und 19.12.2006, 4 K 1354/02 und 6 K 84/02, EFG 2007, 558 f. mit Anm. Fumi), Die Beantwortung der Rechtsfrage kann dahinstehen, weil der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis von den näheren Umständen hinsichtlich des fehlenden Sitzes der F-GmbH hatte, er also nicht gutgläubig war.
a) Aus den getroffenen Feststellungen wird ersichtlich, dass E bereits vor dem Streitjahr 1999 geschäftlichen und privaten Kontakt zu W und B hatte. Dies folgt aus hinsichtlich der geschäftlichen Kontakte aus dem Verkauf eines Kfz von W an die Einzelfirma des E, der seinerseits den Wagen an die Firma SM der Herren W und B veräußerte. Außerdem trat E im Rahmen seiner Tätigkeit für die ASC im Jahre 1998 mit der F-GmbH in laufende Geschäftsverbindung. Dies ergibt sich aus den im Tatbestand unter I.5 näher bezeichneten Rechnungen des ASC und aus der Zeugenaussage des Fahnders Bu, der auf diese bereits früher bestehenden Verbindungen zwischen W und E hingewiesen und in diesem Zusammenhang auf seinen Aktenvermerk vom 25.05.2004 aufmerksam machte (Bl. 311 f. EA, Protokoll vom 29.11.2007). Da E als Angestellter der ASC bereits im Jahre 1998 zahlreiche Fahrzeuggeschäfte mit der F-GmbH abgewickelt hatte, musste ihm aufgrund der tatsächlichen Umstände schon zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass ein Sitz der F-GmbH in A nicht existierte. Bereits damals war eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Aachen nicht durchführbar, weil an den angeblichen Sitzen T- und D-Straße die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer unerreichbar waren. Die Zustellung an das Büroserviceunternehmen in der T-Straße schlug fehl, wie sich auch aus dem Schreiben des Finanzamtes A vom 15.09.1998 (Bl. 981 EA) ergibt. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass sich E im Jahre 1998 an W oder B über die Adressen in A zur Abwicklung der Fahrzeuggeschäfte gewandt hat; diese Personen waren dort im Jahre 1998 ebenso wenig zu erreichen wie 1999.
Eine Geschäftsanbahnung und -abwicklung über die Adresse der F-GmbH scheiterte auch daran, dass dort keine Geschäftsräume oder -unterlagen vorhanden oder Arbeitnehmer der F-GmbH beschäftigt waren. Ebenso wenig sind am angeblichen Geschäftssitz in A Fahrzeuge an- oder verkauft bzw. abgestellt worden, weil zur Präsentation der Fahrzeuge keine Möglichkeiten vorhanden waren. Hieraus folgt für den Senat, dass E die Geschäftsbeziehungen mit B und W nur telefonisch abwickelte und er die Fahrzeuge direkt von den Vorlieferanten abholte oder von diesen gebracht bekam; jedenfalls hat W in Aachen keine PKW in Empfang genommen; solche sind auch dorthin nicht geliefert worden. Angesichts der Tatsache, dass zwischen der F-GmbH (vertreten durch B und W) und E keinerlei geschäftliche Aktivitäten am vorgeblichen Sitz der F-GmbH in A abgewickelt wurden, war nach Überzeugung des Senats dem E spätestens seit 1998 bewusst, dass in A keine Vertragsverhandlungen angebahnt, Fahrzeuge erworben, Arbeitnehmer beschäftigt wurden und sich die Geschäftsleitung des Unternehmens nicht in Aachen aufhielt. Außerdem wurden keine Geldüberweisungen an die F-GmbH durchgeführt; alle Geschäfte sind nach Aussagen des E in bar abgewickelt worden (Vernehmung vom 29.08.2000, Bl. 1037 EA). Überweisungen waren auch nicht möglich, da die F-GmbH über keine Konten verfügte und auf den Rechnungsformularen keine Bankverbindung angab (vgl. Rechnungen, Bl. 108 f EA).
b) Auch mit Blick auf den weiteren Umstand, dass W und E nach Aussage des W freundschaftlich verbunden waren (Befragung vom 27.11.2007, Bl. 153 EA; Vernehmung vom 22.10.2002, Bl. 335 EA), ist die Aussage des E unglaubwürdig, er habe die näheren Umstände bei der F-GmbH nicht gekannt. Bereits die Art der Geschäftsabwicklung im Laufe des Jahres 1998 hätte E dringend Veranlassung geben müssen, nach den tatsächlichen Grundlagen der F-GmbH zu fragen, die - außer für die Rechnungserteilung - bei der Abwicklung der Geschäfte nicht in Erscheinung trat. Angesichts der nicht nur rein geschäftlichen Beziehung hätte diese Möglichkeit bestanden, ohne die Geschäftsbeziehungen zu beeinträchtigen. Angesichts der offen zutage tretenden Umstände hätte sich dem E die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass die F-GmbH in eine Umsatzsteuerhinterziehung verwickelt war. Dass E trotzdem die Geschäftsbeziehungen unverändert weiter führte, begründet nach Überzeugung des Senats einen Verstoß gegen seine Verpflichtung, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen werden (vgl. Kittel und Recolta, a.a.O., Rnr. 51). E war bereits 1998 nicht mehr gutgläubig i.S.d.. genannten Rechtsprechung des EuGH.
c) Dies gilt gleichermaßen für das Streitjahr 1999, da sich die Situation nicht verändert hatte. Außerdem ist der Senat der Überzeugung, dass bereits ab 1998 der E sichere Kenntnis von den Tatsachen hatte, die die fehlende Sitzeigenschaft der F-GmbH begründeten. Hierfür spricht nicht nur der Zeitablauf, der die erheblichen und andauernden Verdachtsmomente hinsichtlich der Steuerhinterziehung durch die F-GmbH zur Gewissheit reifen lassen musste. Wie nämlich die weitere Entwicklung im Bezug auf die Geschäfte mit dem PZC zeigt (vgl. unten unter II. 2.1. c), hat E in 1999 bewusst und gewollt die Dienste der F-GmbH in Anspruch genommen, um die durch den ungerechtfertigten Vorsteuerabzug "verbilligten" PKW zu erwerben.
Auch der Umstand, dass E noch in der zweiten Jahreshälfte 1999 Geschäfte mit der F-GmbH getätigt hatte, obwohl deren Geschäftsführer W bereits mit Haftbefehl gesucht wurde, zeigt, dass E in die Tatverwirklichung eingeweiht war. Es ist schwerlich vorstellbar, dass ein mit Haftbefehl gesuchter Geschäftsführer mit Geschäftspartnern Geschäfte abwickelt, die auf eine Steuerhinterziehung schließen lassen und er die Geschäftspartner nicht über die die Hintergründe der Geschäfte in Kenntnis setzt. Zum einen zeigt das Verhalten des W (Verheimlichen von Wohn- und Geschäftssitz), dass er sich seit Anfang 1999 einer Verfolgung ausgesetzt fühlte. Dies konnte E, der in ständigem Kontakt zu W stand, nicht verborgen geblieben sein. In diesem Zusammenhang ist nahe liegend, dass W nur mit Leuten Kontakt aufnehmen und Geschäfte abwickeln wollte, denen er vertrauen konnte, dass sie ihn nicht aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen verraten w ürden. Dies setzt aber voraus, dass diese Geschäftspartner in die kriminellen Hintergründe der PKW-Geschäfte eingeweiht oder in diese verwickelt waren, insbesondere dann, wenn es sich - wie im Verhältnis zur E-GmbH - um eine andauernde Geschäftsbeziehung handelte. E konnte W nur über das Mobiltelefon erreicht haben; gleichwohl kam es, wie die Liste der Verkäufe zeigt (Bl. 1159 f. EA), zu zahlreichen Verkäufen nach Ausstellung des Haftbefehls am 06.07.1999.
d) Dass E über die Steuerhinterziehung der F-GmbH (durch Ausstellung fingierter Rechnungen, die die Klägerin zum Vorsteuerabzug nutzte) informiert war, folgt nach Auffassung des Senats zum andern aus den weiteren Verkäufen der F-GmbH nach Verhaftung ihres alleinigen Geschäftsführers W am 13.09.1999. Dabei handelte es sich um 21 Porsche mit einem Verkaufswert von 2.404.320,70 DM (vgl. Schreiben des Finanzamtes A Steuerfahndung - vom 06.06.2000, Bl. 1026 f. dort Seite 3). Verhandlungen mit W konnte E nach diesem Zeitpunkt nicht mehr geführt haben. Vielmehr ergibt sich der Aussage des Zeugen Bu, dass E sodann mit dem Geschäftsführer des PCZ, bzw. Li (dem "Vorlieferanten" der F-GmbH), die Preise der Porsche ausgehandelt hat (Protokoll, Seite 5). Eine solche Vorgehensweise ist aber nur möglich, wenn zum einen E von der Verhaftung und der zugrunde liegenden Straftat erfahren hatte und zum anderen sich nicht um die daraus folgende die Erkenntnis kümmerte, dass auch die vorangegangenen Geschäfte auf einer fortdauernden Steuerhinterziehung der F-GmbH bzw. auch des PCZ beruhten. Verhält sich ein Geschäftspartner in dieser Weise, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass er bereits vorher in das Geschäftsgebaren und in die Steuerhinterziehung der F-GmbH eingeweiht war. Damit war ihm aber auch klar, dass die F-GmbH keine andere Funktion hatte als durch ihre Rechnungsausstellungen eine inländische Lieferung durch die F-GmbH anstelle des PCZ vorzutäuschen. Im Zusammenhang mit den oben genannten sonstigen Auffälligkeiten bei der F-GmbH ist der Senat der Überzeugung, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Streitjahr 1999 Kenntnis von allen Umständen gehabt hat. Denn die Eigenschaft der F-GmbH als Rechnungsausstellerin war gleichermaßen Grundlage der Steuerhinterziehung und der fehlenden Sitzeigenschaft.
II.
Der F-GmbH ist die Unternehmereigenschaft auch deshalb zu versagen, weil sie keine "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S.d. Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie ausübte.
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Begriffe Unternehmer und Steuerpflichtiger sind deckungsgleich, da das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen ist (Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 2, Rz. 20). Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten nach Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie neben hier nicht einschlägigen speziellen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers Händlers oder Dienstleistenden.
Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist gemeinschaftsrechtlich nicht definiert. In seinen Urteilen vom 12.01.2006 (Optigen u.a., C-54/03, C-355/03 und C-484/03, UR, 2006, 157 f.) führt der EuGH aus, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Optigen Rn. 43).
Die Aktivitäten der F-GmbH bestanden darin, Rechnungen für vorgetäuschte Lieferungen auszustellen (s.u.); ihre Vergütung ergab sich aus der Differenz zwischen dem von ihr berechneten Brutto-Betrag und dem Netto-Rechnungsbetrag des jeweiligen Autohauses (s. hierzu Ausführungen unter III. 2), sowie die Aussage des Zeugen Bu (Bl. 1226 EA).
2. Das bloße Ausstellen fingierter Rechnungen stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit in dem beschriebenen Sinne dar.
a) Zwar kann das Ausstellen von Rechnungen gegen Entgelt grundsätzlich eine Dienstleistung sein, die damit auch eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dies kann aber nur dann gelten, wenn die Rechnungsstellung eine eigenständige Tätigkeit darstellt (z.B. Abrechnungen durch privatärztliche Verrechnungsstellen), nicht aber, wenn die Rechnungsstellung für sich genommen eine strafbare Handlung ist oder diese verdecken will.
b) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine verbotene Aktivität eine wirtschaftliche Tätigkeit sein. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass diese Tätigkeit ihrer Art nach geeignet ist, mit erlaubten Geschäften zu konkurrieren (zu Lieferungen von Betäubungsmitteln und Falschgeld: vgl. EuGH Urteile vom 05.07 1988 C-269/86 - Mol -, EuGHE 1988, 3627, vom 29.06.1999 C-158/98 - Coffeeshop Siberie - EuGHE 1999, I-3971, vom 02.08.1993 C-111/92 - Lange - EuGHE 1993, I-4677 und vom 11.06.1998 C-283/95 - Fischer -, UR 1998, 384). Diese Erkenntnis beruht auf dem Grundsatz, dass die steuerliche Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbietet und somit die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu führt, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist (Coffeshop Siberie Rn. 49). Bestätigt wurde diese Auffassung mit Urteilen vom 06.07.2006 (C-439/04 und C-440/04 Kittel u. Recolta, a.a.O.), wonach in dem Fall, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist (Kittel u. Recolta, a.a.O., Rn. 52).
Soweit das Ausstellen von Rechnungen ausschließlich dazu dient, an Stelle der tatsächlichen Lieferbeziehungen andere Lieferbeziehungen vorzutäuschen und damit eine Steuerhinterziehung zu ermöglichen, ist diese Aktivität nach § 370 AO strafbar und damit dem illegalen Sektor zuzuordnen, der außerhalb des Regelungsbereiches der 6. EG-Richtlinie liegt. Ein Wettbewerb mit legalen Aktivitäten (z.B. der Übernahme von Abrechnungen) ist in diesem Rahmen auch nicht denkbar, so dass nach den o.g. Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Soweit die F-GmbH daneben noch Aktivitäten entwickelt hatte (z.B. durch Aufgabe von Inseraten), sind diese als unselbstständige Nebenleistungen zu ihrer Hauptaktivität des Erstellens fingierter Rechnungen zu sehen, um die Steuerhinterziehung zu ermöglichen.
3. W hatte bereits anlässlich der informellen Befragung vom 27.11.2000 (Bl. 153 - 155 EA) zugegeben, dass B und W keine professionellen Autohändler waren. Dem entsprechen die Feststellungen des Strafurteils, dass die beiden in die Vermittlung hochwertiger Automobile eingestiegen sind, weil sie sich davon gute Geschäfte versprachen. Sie selbst waren jedoch nicht so gut wie E oder das PZC in der Lage, die entsprechenden Fahrzeuge und die Kunden dafür ausfindig zu machen. Dem entsprechend waren auch die von B und W gegründeten Firmen SM tatsächlich nur geringfügig und Z überhaupt nicht mit dem Autohandel befasst, sondern wurden - wie W in seiner Vernehmung (Bl. 89 - 92 EA) zugegeben und das Strafurteil festgestellt hat - bereits vor 1999 dazu benutzt, innergemeinschaftliche Lieferungen zu fingieren. Die Einzelfirma des W F Cars und später die F-GmbH wurden danach benötigt, um den Wünschen der Abnehmer entsprechend passende Rechnungen erstellen zu können. Dies ergibt sich aus der Befragung des W vom 27.11.2000, wonach so bereits bei den Lieferungen von Fahrzeugen an ASC-GmbH verfahren worden war, z.B. bei für französische Abnehmer bestimmten Fahrzeugen Rechnungen mit USt gemäß § 25a UStG (Differenzbesteuerung).
Die F-GmbH wurde auf Veranlassung eines anderen Abnehmers des W (Krämer) gegründet. Die Einzelfirma F Cars und die F-GmbH dienten nach den Feststellungen des Strafurteils vielmehr dazu, Rechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer an die jeweiligen Abnehmer auszustellen, ohne dass diesen Rechnungen tatsächliche Geschäfte zugrunde lagen; die F-GmbH diente ausschließlich diesem Zweck (S. 5, 6 des Strafurteils).
Nach der Aussage des Zeugen Bu in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2007 hat W ihm gegenüber geäußert, dass die Geschäfte des E im Rahmen seiner Einzelfirma, der ASC-GmbH und später der Klägerin durch dieses ohnehin bestehende System "durchgeschleust " wurden. Diese Aussage ergibt sich zwar weder aus der Befragung (Bl.153 - 155 EA) noch aus der Vernehmung des W (Bl. 335 -339 EA), noch aus der Vernehmung durch den Beamten C der Steuerfahndung D (Bl. 89 - 92 EA). Der Zeuge Bu hat in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung betont, dass er großes Gewicht auf diese Äußerung des W gelegt habe; insoweit mutet es seltsam an, dass er sie nicht protokolliert hat. Gleichwohl passt diese Äußerung ins Gesamtbild der Sachverhaltsfeststellungen und ist deshalb trotz dieser Umstände glaubhaft.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die F-GmbH ausschließlich zu dem Zweck, Rechnungen über tatsächlich nicht stattgefundene Geschäftsvorfälle zu erstellen, existierte und keinerlei weiteren Geschäftsbetrieb unterhielt. Dies stellt keine "wirtschaftliche Tätigkeit" nach Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie dar. Die F-GmbH ist folglich nicht "Steuerpflichtiger" i.S.d. des Art. 4 Abs. 1 6. EG-Richtlinie und damit auch nicht Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG.
III.
1. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu für die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen, die ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen ausgefüh