05.03.2026 · IWW-Abrufnummer 252839
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 16.10.2025 – 3 K 53/23
Eine Zuordnung der laufenden Zahlungen für einen Zinsswap zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass das Swapgeschäft und das zur Finanzierung von Vermietungsobjekten aufgenommene Darlehen hinreichend miteinander verknüpft sind; maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2025, Az. 3 K 53/23
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob laufende Zahlungen im Zusammenhang mit Zinsswaps bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Ab dem Jahr 2000 nahm der Kläger mehrere Darlehen auf, um Immobilien zu finanzieren, mit denen er Mieteinkünfte erzielte. Die Darlehen waren zunächst festverzinslich und wurden ab 2011 durch variabel verzinste Darlehen ersetzt. Der Kläger nahm keine Teiltilgungen vor, tilgte aber einzelne Darlehen vollständig. In 2010 und 2011 vereinbarte er langlaufende Zinsswaps, mit denen er sich zur Zahlung eines Festzinses gegen Zahlung eines variablen Zinses verpflichtete.
So nahm der Kläger am 28. Dezember 2000 bei der A-Bank drei festverzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt DM 11.000.000 (umgerechnet in Euro: € 5.624.210,69) auf. Ein Darlehen über € 4.167.028,83 wurde unbefristet gewährt, ein Darlehen über € 1.124.842,14 war bis zum 31. Januar 2021 befristet und das dritte Darlehen über € 332.339,72 war bis zum 31. Januar 2013 befristet. Anfang 2001 kamen zwei festverzinsliche Darlehen bei der B-Bank (ab XXX: C-Bank) über insgesamt € 4.448.000 hinzu.
Am XX. Mai 2010 schloss der Kläger mit der A-Bank einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" ab. Dieser Vertrag enthält Regelungen zu im Einzelnen abzuschließenden Finanztermingeschäften. Nach Ziffer 7 Abs. 1 des Vertrages ist eine Kündigung vor vollständiger Abwicklung der Einzelabschlüsse nur aus wichtigem Grund möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (...).
Ebenfalls am XX. Mai 2010 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank telefonisch einen Zinsswap. Der Abschluss wurde von der A-Bank mit Schreiben vom XX. Juni 2010 bestätigt. Danach wurde ein Zinsswap über einen Bezugsbetrag von € 4.000.000 vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich, auf den Bezugsbetrag einen Festzins von 3,6 % p.a. zu zahlen. Die A-Bank verpflichtete sich, variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Vereinbart war eine über 30-jährige Laufzeit vom 1. November 2011 bis zum 1. Januar 2042. Die Bestätigung enthält den Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung Bezug genommen (...).
Die beiden Darlehen bei der C-Bank wurden im Jahre 2011 - das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden - durch ein variabel verzinstes Darlehen bei der A-Bank in Höhe von unverändert € 4.448.000 ersetzt. Ob dieses Darlehen befristet war, ist nicht bekannt. Auch die weiteren Darlehen bei der A-Bank wurden in 2011 überwiegend in variabel verzinste Darlehen umgewandelt. So wurden die Darlehen über € 1.124.842,14 und € 332.339,72 ab dem 1. August 2011 als variabel verzinste Darlehen fortgeführt. Das Darlehen über € 4.167.028,83 wurde in Höhe von € 2.000.000 unverändert als festverzinsliches Darlehen fortgeführt; in der Höhe der verbliebenen € 2.167.028,83 nahm der Kläger am 10. Februar 2011 ein neues, ab dem 1. Mai 2011 variabel verzinstes Darlehen auf. Am 1. November 2011, also bei Inkrafttreten des ersten Zinsswaps, belief sich die Valuta der variabel verzinsten Darlehen - ohne Berücksichtigung des Darlehens über € 4.448.000 - somit auf insgesamt € 3.624.210,69. Die Anpassungen des variablen Zinses richteten sich bei allen variabel verzinsten Darlehen nach der Veränderung des 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz.
Am XX. November 2011 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank telefonisch einen zweiten Zinsswap. Der Abschluss wurde von der A-Bank mit Schreiben vom XX. November 2011 bestätigt. Der Bezugsbetrag belief sich auf € 2.000.000. Der Kläger verpflichtete sich, auf den Bezugsbetrag einen Festzins von 2,96 % p.a. zu zahlen. Die A-Bank verpflichtete sich wiederum, variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Vereinbart war eine 30-jährige Laufzeit vom 1. April 2012 bis zum 1. April 2042. Auch diese Bestätigung enthält den Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung vom XX. November 2011 Bezug genommen (...).
Am 1. April 2012, also bei Inkrafttreten des zweiten Zinsswaps, belief sich die Valuta der variablen Darlehen auf insgesamt € 8.072.210,69. Die Valuta des verbliebenen festverzinslichen Darlehens betrug weiterhin € 2.000.000.
In der Folge nahm der Kläger bei der A-Bank weitere Darlehen mit variablen Zinssätzen auf. So nahm er am 5. Juni 2012 ein variabel verzinstes Darlehen in Höhe € 1.500.000 auf, das aber nur in Höhe von € 516.000 ausgezahlt wurde und bis zum 30. Juni 2016 befristet war. Im Jahr 2013 wurde das Darlehen über € 4.448.000 vollständig getilgt. Am 14. März 2016 wurde das verbliebene festverzinsliche Darlehen über € 2.000.000 durch ein neues, variabel verzinstes Darlehen ersetzt, das bis zum 31. März 2021 befristet war. Ebenfalls am 14. März 2016 wurden alle anderen variabel verzinsten Darlehen, die sich insgesamt auf nunmehr € 4.140.210,69 beliefen, durch ein neues variables Darlehen über € 5.000.000 ersetzt, das ebenfalls bis zum 31. März 2021 befristet war. In 2017 wurde das Darlehen über € 2.000.000 vollständig getilgt. Das Darlehen über € 5.000.000 wurde am 24. Januar 2018 durch ein neues, variabel verzinstes Darlehen über € 6.000.000 ersetzt; dieses Darlehen bestand in 2024 noch in dieser Höhe fort. Die beiden Swapvereinbarungen wurden im Jahre 2022 vertraglich aufgehoben.
Aufgrund der in den Streitjahren 2015 bis 2019 andauernden Niedrigzinsphase machte der Kläger mit den Zinsswaps erhebliche Verluste. Diese Verluste belaufen sich für das Jahr 2015 auf € 200.515, für 2016 auf € 203.200, für 2017 auf € 201.953,81, für 2018 auf € 209.487,54 und für 2019 auf € 210.525,82.
Der Kläger und die Klägerin wurden in den Streitjahren zusammen veranlagt. In den Einkommensteuerbescheiden für 2015, 2016, 2017 und 2018 vom XX. Februar 2021 sowie im Einkommensteuerbescheid für 2019 vom XX. Februar 2021 erkannte der Beklagte die Verluste aus den Swapgeschäften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an; die Bescheide wurden unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. In der Folge wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung ergingen am XX. Dezember 2022 zu allen fünf Streitjahren Änderungsbescheide. Darin wurden die Verluste aus den Swapgeschäften nicht mehr den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen (...). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022, eingegangen am 22. Dezember 2022, legten die Kläger gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom XX. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben am XX. Mai 2023, einem Montag, Klage erhoben. Sie machen geltend, dass die laufenden Zahlungen für die Swapgeschäfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Zwischen den Aufwendungen für die Swaps und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Darlehen hätten ausschließlich der Finanzierung von Objekten gedient, mit denen der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Die Darlehensverträge und die Swaps bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Auf Wunsch des Klägers seien die festverzinslichen Darlehen in variabel verzinste Darlehen umgewandelt worden. Auf diese Weise habe der Kläger Vorfälligkeitsentschädigungen im Falle einer vorzeitigen Tilgung von Darlehen vermeiden wollen. Die A-Bank sei hierzu jedoch nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass der Kläger auch die Zinsswaps abgeschlossen habe. Auf diese Weise habe die Bank das Zinsrisiko des Klägers und damit ihr eigenes Ausfallrisiko begrenzen wollen. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung ergebe sich für den Kläger aus den variablen Darlehenszinsen und den Zinsswaps im Ergebnis ein Festzins. Ziel des Klägers sei es gewesen, mit dieser Gestaltung eine langfristige Finanzierung zu festen Zinsen zu erreichen. Bei dem Abschluss der langfristigen Swapgeschäfte habe er damit gerechnet, dass auch die Darlehen entsprechend verlängert würden. Sowohl die Bezugsbeträge der Swaps als auch die Valuta der Darlehen hätten in einer Größenordnung von € 6.000.000 gelegen. Die Darlehen und die Swaps seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und nahezu zeitgleich abgeschlossen worden.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vom XX. Dezember 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2023 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von € 200.515 im Jahr 2015, € 203.200 im Jahr 2016, € 201.953,81 im Jahr 2017, € 209.487,54 im Jahr 2018 und € 210.525,82 im Jahr 2019 anstelle von entsprechenden Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Aufwendungen für die Swapgeschäfte seien zutreffend den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden, da zwischen den Swapgeschäften und den Darlehen kein hinreichend enger Zusammenhang bestehe. Zum einen sei kein zeitlicher Zusammenhang gegeben. Zum anderen bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Verträge inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt seien, sie nicht durch dieselbe Zweckbestimmung verknüpft würden und die Bezugsbeträge der Swaps nicht den Darlehensbeträgen entsprochen hätten.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat die laufenden Zahlungen für die Zinsswaps zutreffend nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet.
a) Einkünfte aus Zinsswaps sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG gilt dies unter anderem dann nicht, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dies ist bei Zahlungen für Zinsswaps der Fall, wenn es sich bei diesen Zahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG um Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt, weil die Zahlungen Schuldzinsen zuzurechnen sind, die mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird ein Zinsswap im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts abgeschlossen, können laufende Zahlungen für den Zinsswap danach als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein, wenn sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26/21, BFH/NV 2025, 314, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 15/21, BFHE 281, 409, juris, Rn. 16; vgl. zu Land- und Forstwirtschaft auch BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 24).
Da der Zinsswap und der Darlehensvertrag grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt die Zuordnung des Swaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allerdings voraus, dass das Darlehen und das zinssichernde Swapgeschäft hinreichend miteinander verknüpft sind. Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 25). Fehlt es an einer belastbaren Verknüpfung, handelt es sich bei dem Swap um ein bloßes spekulatives Termingeschäft (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 29 m.w.N.). Der Bundesfinanzhof hat eine hinreichende Verknüpfung eines Zinsswaps mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etwa in Fällen angenommen, in denen der Habenzinssatz des Swapgeschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens entsprach, die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße des Swapgeschäfts übereinstimmte und die Laufzeit des Darlehens mit der Laufzeit des Swapgeschäfts korrespondierte (BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26/21, BFH/NV 2025, 314, juris, Rn. 20; BFH, Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 15/21, BFHE 281, 409, juris, Rn. 4, 16). Für eine Verknüpfung des Swapgeschäfts mit dem Darlehen kann außerdem sprechen, wenn beide Verträge identische Vertragsparteien haben (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2021, 5 K 881/20, EFG 2021, 2048, juris, Rn. 39; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2019, 4 K 1734/17, EFG 2019, 901, juris, Rn. 26), die Verträge inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verbunden sind, sich der Bezugsbetrag des Swaps fortlaufend an die sich ändernde Darlehensschuld anpasst (BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 26; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019, 7 K 2736/17, juris, Rn. 47; FG Hessen, Beschluss vom 17. Januar 2022, 9 V 1408/21, EFG 2022, 501, juris, Rn. 22; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2019, 7 K 1746/16 F, EFG 2019, 703, juris, Rn. 30 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2019, 4 K 1734/17, EFG 2019, 901, juris, Rn. 26) oder beide Geschäfte zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 26 unter Verweis auf FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2019, 7 K 1746/16 F, EFG 2019, 703, juris, Rn. 34). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloß subjektive gedankliche Zuordnung eines Swapgeschäfts zu einem Darlehen oder der Umstand, dass das Swapgeschäft ohne das Darlehen nicht abgeschlossen worden wäre (FG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019, 7 K 2736/17, juris, Rn. 51).
b) Eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls führt zu dem Ergebnis, dass die Darlehen und die Swapgeschäfte im vorliegenden Fall nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine Zuordnung der Swaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt wäre.
Für eine Verknüpfung der Swapgeschäfte mit den Darlehen spricht zwar, dass an allen Geschäften dieselben Vertragsparteien beteiligt waren, sowohl die variablen Darlehenszinsen als auch die Habenzinsen der Swaps auf dem 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz basierten und die Bank - was zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt wird - die Abschlüsse der Swapgeschäfte zur Bedingung für die Vereinbarung variabler Darlehenszinsen gemacht hatte. Durch den in den Bestätigungsschreiben zu den Swaps enthaltenen Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt" wird zudem ein gewisser Bezug zu der Vermietungstätigkeit des Klägers hergestellt.
Im Ergebnis überwiegen bei wertender Gesamtbetrachtung jedoch die gegen eine hinreichende Verknüpfung sprechenden Umstände. So sind die Swapgeschäfte und die variablen Darlehenszinsen - soweit festgestellt - nicht zeitgleich vereinbart worden. Die Swapgeschäfte sind auch keinen bestimmten Darlehen zugeordnet. Des Weiteren stimmt die Höhe der Darlehensverpflichtungen erst ab 2018 mit den Bezugsbeträgen der in 2010 bzw. 2011 vereinbarten Swaps überein. Die Bezugsgrößen der Swaps sind nicht an die sich ändernden Darlehensschulden angepasst worden. So beliefen sich die Verpflichtungen aus den variabel verzinsten Darlehen zu Beginn der Laufzeit des ersten Swaps am 1. November 2011 (Bezugsbetrag € 4.000.000) - je nachdem, ob das Darlehen über € 4.448.000 zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen worden war oder nicht - entweder auf € 3.624.210,69 oder auf € 8.072.210,69. Zu Beginn der Laufzeit des zweiten Swaps am 1. April 2012 (Bezugsbetrag € 2.000.000, zusammen mit dem ersten Swap somit € 6.000.000) betrugen die Verpflichtungen aus den variabel verzinsten Darlehen insgesamt € 8.072.210,69 und erhöhten sich im Laufe des Jahres 2012 auf € 8.588.210,69. Mit der Tilgung des Darlehens über € 4.448.000 reduzierte sich dieser Betrag auf € 4.140.210,69. Im März 2016 erhöhte sich die Summe der Verpflichtungen aus den variabel verzinsten Darlehen auf € 7.000.000, im Oktober 2017 reduzierte sie sich auf € 5.000.000 und im Januar 2018 erhöhte sie sich wieder auf € 6.000.000. Dagegen blieben die Bezugsbeträge der Swaps während ihrer gesamten Laufzeit unverändert. Zivilrechtlich waren die variabel verzinsten Darlehen und die Swapgeschäfte in keiner Weise miteinander verknüpft; insbesondere gab es keine Regelung, wonach eine Kündigung oder Tilgung der Darlehen auch eine Beendigung der Swaps nach sich gezogen hätte. Dementsprechend waren auch die Laufzeiten der Darlehen und der Swapgeschäfte nicht aufeinander abgestimmt. Dabei sahen die Swapgeschäfte eine ungewöhnlich lange Laufzeit von 30 Jahren bzw. 30 Jahren und zwei Monaten vor und konnten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dass der in den Bestätigungsschreiben zu den Swaps enthaltene Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt" nicht lediglich einen - für die Frage einer hinreichenden Verknüpfung unzureichenden - erläuternden Charakter hat, sondern ihm in irgendeiner Weise rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, kann dem Hinweis nicht entnommen und auch unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände nicht festgestellt werden.
Nach alledem sind die Swapgeschäfte nicht in einer Weise mit den Darlehen verknüpft, dass eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt wäre. Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen sich die wirtschaftliche Bedeutung eines Swaps in der Erzeugung eines "synthetischen Festzinses" erschöpft (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26/21, BFH/NV 2025, 314, juris, Rn. 3). Die Zinsswaps mögen zwar dem Interesse des Klägers an einer langfristigen Finanzierung zu einem festen Zinssatz dienlich gewesen sein. Bei einer Gesamtbetrachtung sind die Swaps aber als Wette auf steigende Zinsen und damit als Termingeschäft einzuordnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
Tenor:
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob laufende Zahlungen im Zusammenhang mit Zinsswaps bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
Ab dem Jahr 2000 nahm der Kläger mehrere Darlehen auf, um Immobilien zu finanzieren, mit denen er Mieteinkünfte erzielte. Die Darlehen waren zunächst festverzinslich und wurden ab 2011 durch variabel verzinste Darlehen ersetzt. Der Kläger nahm keine Teiltilgungen vor, tilgte aber einzelne Darlehen vollständig. In 2010 und 2011 vereinbarte er langlaufende Zinsswaps, mit denen er sich zur Zahlung eines Festzinses gegen Zahlung eines variablen Zinses verpflichtete.
So nahm der Kläger am 28. Dezember 2000 bei der A-Bank drei festverzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt DM 11.000.000 (umgerechnet in Euro: € 5.624.210,69) auf. Ein Darlehen über € 4.167.028,83 wurde unbefristet gewährt, ein Darlehen über € 1.124.842,14 war bis zum 31. Januar 2021 befristet und das dritte Darlehen über € 332.339,72 war bis zum 31. Januar 2013 befristet. Anfang 2001 kamen zwei festverzinsliche Darlehen bei der B-Bank (ab XXX: C-Bank) über insgesamt € 4.448.000 hinzu.
Am XX. Mai 2010 schloss der Kläger mit der A-Bank einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" ab. Dieser Vertrag enthält Regelungen zu im Einzelnen abzuschließenden Finanztermingeschäften. Nach Ziffer 7 Abs. 1 des Vertrages ist eine Kündigung vor vollständiger Abwicklung der Einzelabschlüsse nur aus wichtigem Grund möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (...).
Ebenfalls am XX. Mai 2010 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank telefonisch einen Zinsswap. Der Abschluss wurde von der A-Bank mit Schreiben vom XX. Juni 2010 bestätigt. Danach wurde ein Zinsswap über einen Bezugsbetrag von € 4.000.000 vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich, auf den Bezugsbetrag einen Festzins von 3,6 % p.a. zu zahlen. Die A-Bank verpflichtete sich, variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Vereinbart war eine über 30-jährige Laufzeit vom 1. November 2011 bis zum 1. Januar 2042. Die Bestätigung enthält den Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung Bezug genommen (...).
Die beiden Darlehen bei der C-Bank wurden im Jahre 2011 - das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden - durch ein variabel verzinstes Darlehen bei der A-Bank in Höhe von unverändert € 4.448.000 ersetzt. Ob dieses Darlehen befristet war, ist nicht bekannt. Auch die weiteren Darlehen bei der A-Bank wurden in 2011 überwiegend in variabel verzinste Darlehen umgewandelt. So wurden die Darlehen über € 1.124.842,14 und € 332.339,72 ab dem 1. August 2011 als variabel verzinste Darlehen fortgeführt. Das Darlehen über € 4.167.028,83 wurde in Höhe von € 2.000.000 unverändert als festverzinsliches Darlehen fortgeführt; in der Höhe der verbliebenen € 2.167.028,83 nahm der Kläger am 10. Februar 2011 ein neues, ab dem 1. Mai 2011 variabel verzinstes Darlehen auf. Am 1. November 2011, also bei Inkrafttreten des ersten Zinsswaps, belief sich die Valuta der variabel verzinsten Darlehen - ohne Berücksichtigung des Darlehens über € 4.448.000 - somit auf insgesamt € 3.624.210,69. Die Anpassungen des variablen Zinses richteten sich bei allen variabel verzinsten Darlehen nach der Veränderung des 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz.
Am XX. November 2011 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank telefonisch einen zweiten Zinsswap. Der Abschluss wurde von der A-Bank mit Schreiben vom XX. November 2011 bestätigt. Der Bezugsbetrag belief sich auf € 2.000.000. Der Kläger verpflichtete sich, auf den Bezugsbetrag einen Festzins von 2,96 % p.a. zu zahlen. Die A-Bank verpflichtete sich wiederum, variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Vereinbart war eine 30-jährige Laufzeit vom 1. April 2012 bis zum 1. April 2042. Auch diese Bestätigung enthält den Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung vom XX. November 2011 Bezug genommen (...).
Am 1. April 2012, also bei Inkrafttreten des zweiten Zinsswaps, belief sich die Valuta der variablen Darlehen auf insgesamt € 8.072.210,69. Die Valuta des verbliebenen festverzinslichen Darlehens betrug weiterhin € 2.000.000.
In der Folge nahm der Kläger bei der A-Bank weitere Darlehen mit variablen Zinssätzen auf. So nahm er am 5. Juni 2012 ein variabel verzinstes Darlehen in Höhe € 1.500.000 auf, das aber nur in Höhe von € 516.000 ausgezahlt wurde und bis zum 30. Juni 2016 befristet war. Im Jahr 2013 wurde das Darlehen über € 4.448.000 vollständig getilgt. Am 14. März 2016 wurde das verbliebene festverzinsliche Darlehen über € 2.000.000 durch ein neues, variabel verzinstes Darlehen ersetzt, das bis zum 31. März 2021 befristet war. Ebenfalls am 14. März 2016 wurden alle anderen variabel verzinsten Darlehen, die sich insgesamt auf nunmehr € 4.140.210,69 beliefen, durch ein neues variables Darlehen über € 5.000.000 ersetzt, das ebenfalls bis zum 31. März 2021 befristet war. In 2017 wurde das Darlehen über € 2.000.000 vollständig getilgt. Das Darlehen über € 5.000.000 wurde am 24. Januar 2018 durch ein neues, variabel verzinstes Darlehen über € 6.000.000 ersetzt; dieses Darlehen bestand in 2024 noch in dieser Höhe fort. Die beiden Swapvereinbarungen wurden im Jahre 2022 vertraglich aufgehoben.
Aufgrund der in den Streitjahren 2015 bis 2019 andauernden Niedrigzinsphase machte der Kläger mit den Zinsswaps erhebliche Verluste. Diese Verluste belaufen sich für das Jahr 2015 auf € 200.515, für 2016 auf € 203.200, für 2017 auf € 201.953,81, für 2018 auf € 209.487,54 und für 2019 auf € 210.525,82.
Der Kläger und die Klägerin wurden in den Streitjahren zusammen veranlagt. In den Einkommensteuerbescheiden für 2015, 2016, 2017 und 2018 vom XX. Februar 2021 sowie im Einkommensteuerbescheid für 2019 vom XX. Februar 2021 erkannte der Beklagte die Verluste aus den Swapgeschäften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an; die Bescheide wurden unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. In der Folge wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung ergingen am XX. Dezember 2022 zu allen fünf Streitjahren Änderungsbescheide. Darin wurden die Verluste aus den Swapgeschäften nicht mehr den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen (...). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022, eingegangen am 22. Dezember 2022, legten die Kläger gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom XX. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben am XX. Mai 2023, einem Montag, Klage erhoben. Sie machen geltend, dass die laufenden Zahlungen für die Swapgeschäfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Zwischen den Aufwendungen für die Swaps und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Darlehen hätten ausschließlich der Finanzierung von Objekten gedient, mit denen der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Die Darlehensverträge und die Swaps bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Auf Wunsch des Klägers seien die festverzinslichen Darlehen in variabel verzinste Darlehen umgewandelt worden. Auf diese Weise habe der Kläger Vorfälligkeitsentschädigungen im Falle einer vorzeitigen Tilgung von Darlehen vermeiden wollen. Die A-Bank sei hierzu jedoch nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass der Kläger auch die Zinsswaps abgeschlossen habe. Auf diese Weise habe die Bank das Zinsrisiko des Klägers und damit ihr eigenes Ausfallrisiko begrenzen wollen. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung ergebe sich für den Kläger aus den variablen Darlehenszinsen und den Zinsswaps im Ergebnis ein Festzins. Ziel des Klägers sei es gewesen, mit dieser Gestaltung eine langfristige Finanzierung zu festen Zinsen zu erreichen. Bei dem Abschluss der langfristigen Swapgeschäfte habe er damit gerechnet, dass auch die Darlehen entsprechend verlängert würden. Sowohl die Bezugsbeträge der Swaps als auch die Valuta der Darlehen hätten in einer Größenordnung von € 6.000.000 gelegen. Die Darlehen und die Swaps seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und nahezu zeitgleich abgeschlossen worden.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vom XX. Dezember 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2023 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von € 200.515 im Jahr 2015, € 203.200 im Jahr 2016, € 201.953,81 im Jahr 2017, € 209.487,54 im Jahr 2018 und € 210.525,82 im Jahr 2019 anstelle von entsprechenden Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Aufwendungen für die Swapgeschäfte seien zutreffend den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden, da zwischen den Swapgeschäften und den Darlehen kein hinreichend enger Zusammenhang bestehe. Zum einen sei kein zeitlicher Zusammenhang gegeben. Zum anderen bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Verträge inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt seien, sie nicht durch dieselbe Zweckbestimmung verknüpft würden und die Bezugsbeträge der Swaps nicht den Darlehensbeträgen entsprochen hätten.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat die laufenden Zahlungen für die Zinsswaps zutreffend nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet.
a) Einkünfte aus Zinsswaps sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG gilt dies unter anderem dann nicht, wenn die Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dies ist bei Zahlungen für Zinsswaps der Fall, wenn es sich bei diesen Zahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG um Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt, weil die Zahlungen Schuldzinsen zuzurechnen sind, die mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird ein Zinsswap im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts abgeschlossen, können laufende Zahlungen für den Zinsswap danach als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein, wenn sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26/21, BFH/NV 2025, 314, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 15/21, BFHE 281, 409, juris, Rn. 16; vgl. zu Land- und Forstwirtschaft auch BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 24).
Da der Zinsswap und der Darlehensvertrag grundsätzlich eigenständig nebeneinanderstehen, setzt die Zuordnung des Swaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allerdings voraus, dass das Darlehen und das zinssichernde Swapgeschäft hinreichend miteinander verknüpft sind. Maßgeblich hierfür sind die Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 25). Fehlt es an einer belastbaren Verknüpfung, handelt es sich bei dem Swap um ein bloßes spekulatives Termingeschäft (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 29 m.w.N.). Der Bundesfinanzhof hat eine hinreichende Verknüpfung eines Zinsswaps mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung etwa in Fällen angenommen, in denen der Habenzinssatz des Swapgeschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens entsprach, die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße des Swapgeschäfts übereinstimmte und die Laufzeit des Darlehens mit der Laufzeit des Swapgeschäfts korrespondierte (BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26/21, BFH/NV 2025, 314, juris, Rn. 20; BFH, Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 15/21, BFHE 281, 409, juris, Rn. 4, 16). Für eine Verknüpfung des Swapgeschäfts mit dem Darlehen kann außerdem sprechen, wenn beide Verträge identische Vertragsparteien haben (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2021, 5 K 881/20, EFG 2021, 2048, juris, Rn. 39; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2019, 4 K 1734/17, EFG 2019, 901, juris, Rn. 26), die Verträge inhaltlich aufeinander bezogen und durch die nämliche Zweckbestimmung miteinander verbunden sind, sich der Bezugsbetrag des Swaps fortlaufend an die sich ändernde Darlehensschuld anpasst (BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 26; vgl. auch FG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019, 7 K 2736/17, juris, Rn. 47; FG Hessen, Beschluss vom 17. Januar 2022, 9 V 1408/21, EFG 2022, 501, juris, Rn. 22; FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2019, 7 K 1746/16 F, EFG 2019, 703, juris, Rn. 30 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. April 2019, 4 K 1734/17, EFG 2019, 901, juris, Rn. 26) oder beide Geschäfte zumindest auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen (vgl. BFH, Urteil vom 10. April 2025, VI R 11/22, BFH/NV 2025, 1108, juris, Rn. 26 unter Verweis auf FG Münster, Urteil vom 20. Februar 2019, 7 K 1746/16 F, EFG 2019, 703, juris, Rn. 34). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloß subjektive gedankliche Zuordnung eines Swapgeschäfts zu einem Darlehen oder der Umstand, dass das Swapgeschäft ohne das Darlehen nicht abgeschlossen worden wäre (FG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019, 7 K 2736/17, juris, Rn. 51).
b) Eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls führt zu dem Ergebnis, dass die Darlehen und die Swapgeschäfte im vorliegenden Fall nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine Zuordnung der Swaps zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt wäre.
Für eine Verknüpfung der Swapgeschäfte mit den Darlehen spricht zwar, dass an allen Geschäften dieselben Vertragsparteien beteiligt waren, sowohl die variablen Darlehenszinsen als auch die Habenzinsen der Swaps auf dem 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz basierten und die Bank - was zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt wird - die Abschlüsse der Swapgeschäfte zur Bedingung für die Vereinbarung variabler Darlehenszinsen gemacht hatte. Durch den in den Bestätigungsschreiben zu den Swaps enthaltenen Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt" wird zudem ein gewisser Bezug zu der Vermietungstätigkeit des Klägers hergestellt.
Im Ergebnis überwiegen bei wertender Gesamtbetrachtung jedoch die gegen eine hinreichende Verknüpfung sprechenden Umstände. So sind die Swapgeschäfte und die variablen Darlehenszinsen - soweit festgestellt - nicht zeitgleich vereinbart worden. Die Swapgeschäfte sind auch keinen bestimmten Darlehen zugeordnet. Des Weiteren stimmt die Höhe der Darlehensverpflichtungen erst ab 2018 mit den Bezugsbeträgen der in 2010 bzw. 2011 vereinbarten Swaps überein. Die Bezugsgrößen der Swaps sind nicht an die sich ändernden Darlehensschulden angepasst worden. So beliefen sich die Verpflichtungen aus den variabel verzinsten Darlehen zu Beginn der Laufzeit des ersten Swaps am 1. November 2011 (Bezugsbetrag € 4.000.000) - je nachdem, ob das Darlehen über € 4.448.000 zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen worden war oder nicht - entweder auf € 3.624.210,69 oder auf € 8.072.210,69. Zu Beginn der Laufzeit des zweiten Swaps am 1. April 2012 (Bezugsbetrag € 2.000.000, zusammen mit dem ersten Swap somit € 6.000.000) betrugen die Verpflichtungen aus den variabel verzinsten Darlehen insgesamt € 8.072.210,69 und erhöhten sich im Laufe des Jahres 2012 auf € 8.588.210,69. Mit der Tilgung des Darlehens über € 4.448.000 reduzierte sich dieser Betrag auf € 4.140.210,69. Im März 2016 erhöhte sich die Summe der Verpflichtungen aus den variabel verzinsten Darlehen auf € 7.000.000, im Oktober 2017 reduzierte sie sich auf € 5.000.000 und im Januar 2018 erhöhte sie sich wieder auf € 6.000.000. Dagegen blieben die Bezugsbeträge der Swaps während ihrer gesamten Laufzeit unverändert. Zivilrechtlich waren die variabel verzinsten Darlehen und die Swapgeschäfte in keiner Weise miteinander verknüpft; insbesondere gab es keine Regelung, wonach eine Kündigung oder Tilgung der Darlehen auch eine Beendigung der Swaps nach sich gezogen hätte. Dementsprechend waren auch die Laufzeiten der Darlehen und der Swapgeschäfte nicht aufeinander abgestimmt. Dabei sahen die Swapgeschäfte eine ungewöhnlich lange Laufzeit von 30 Jahren bzw. 30 Jahren und zwei Monaten vor und konnten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dass der in den Bestätigungsschreiben zu den Swaps enthaltene Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt" nicht lediglich einen - für die Frage einer hinreichenden Verknüpfung unzureichenden - erläuternden Charakter hat, sondern ihm in irgendeiner Weise rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, kann dem Hinweis nicht entnommen und auch unter Berücksichtigung der bekannten Begleitumstände nicht festgestellt werden.
Nach alledem sind die Swapgeschäfte nicht in einer Weise mit den Darlehen verknüpft, dass eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechtfertigt wäre. Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall von Fällen, in denen sich die wirtschaftliche Bedeutung eines Swaps in der Erzeugung eines "synthetischen Festzinses" erschöpft (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26/21, BFH/NV 2025, 314, juris, Rn. 3). Die Zinsswaps mögen zwar dem Interesse des Klägers an einer langfristigen Finanzierung zu einem festen Zinssatz dienlich gewesen sein. Bei einer Gesamtbetrachtung sind die Swaps aber als Wette auf steigende Zinsen und damit als Termingeschäft einzuordnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
Vorschriften§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG