07.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145521
Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 22.12.2014 – 6 K 238/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 22.12.2014
Az.: 6 K 238/14
In dem Finanzrechtsstreit
XXX
gegen
XXX
wegen Körperschaftsteuer 2006, 2007 und 2008
und Gewerbesteuermessbetrag 2006, 2007 und 2008
hat der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2014 durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
Richter am Finanzgericht
Ehrenamtliche Richterin
Ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Körperschaftsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 28. Oktober 2011, werden in der Weise geändert, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich bei Berücksichtigung der Leasingaufwendungen und der Leasingsonderzahlung für den E [Supersportwagen] als Betriebsausgaben ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 €, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 €, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen für einen sogenannten "Supersportwagen" des Typs E als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine als Automobilzulieferer tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Y, die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom XX.XX. 199X unter der Firma "X GmbH" gegründet worden ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Fertigung von hochfesten Strukturen im Karosserie- und Motorenbereich in gezielter Leichtbauweise, vor allem durch den Einsatz von Kohlefaser, sowie die Entwicklung, Konstruktion und das Prototyping im Bereich des Rennsports. Alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Klägerin war zunächst (und auch noch in den Jahren 2006 bis 2008 - den Streitjahren -) Herr Z. Herr Z hatte eine Ausbildung zum Rennmechaniker durchlaufen und sich im Jahre 199X zunächst als Einzelgewerbetreibender selbständig gemacht. Das Unternehmen entwickelte Werkstoffe auf Kohlefaserbasis für das Unternehmen Q im Rennsportbereich. Nachdem es 199X in die Klägerin umgewandelt worden war, wurden auch Aufträge des Konzerns W im Formel-1-Bereich ausgeführt. Später entwickelten sich auch Geschäftsbeziehungen zum Automobilhersteller E, die bei der Klägerin im Jahre 2005 zu Umsätzen von knapp XX.XXX € führten. Im Jahre 2005 befanden sich im Betriebsvermögen der Kl ägerin u. a. - hier nicht streitig - Fahrzeuge des Typs Porsche 911, Porsche Cayenne und Mercedes E-Klasse.
Mit Vertrag vom 20. März 2006 bzw. 25. April 2006 leaste die Klägerin vom E-Konzern einen Neuwagen des Typs E zur gewerblichen Nutzung. Die einmalige Leasingsonderzahlung belief sich auf 80.000 € brutto (68.965 € netto); anschließend wurden über einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend ab dem 1. Juni 2006, monatliche Leasingraten von 5.753 € brutto (4.960 € netto) fällig. Bei dem E handelt es sich um einen in R gefertigten "Supersportwagen" mit 10-Zylinder-Motor und einer Leistung von 450 kW (612 PS), von dem im Produktionszeitraum von 20XX bis April 2006 insgesamt lediglich 1.XXX Exemplare hergestellt wurden. Er stellte das erste Serienfahrzeug dar, bei dem das als Monocoque gefertigte Fahrgestell und der Aggregateträger vollständig aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff (CFK) bestanden. Der Motor sollte ursprünglich in einem von E fast zur Einsatzreife entwickelten Le-Mans-Prototyp bei den "24 Stunden von Le Mans" an den Start gehen. Später wurde der Start des Sportprototyps allerdings verworfen und stattdessen sein Motor und das Chassis sowie einige Technikkomponenten in den E übernommen. Der Neupreis des Fahrzeugs belief sich in Deutschland auf 4XX.XXX € brutto (3XX.XXX € netto).
Ausweislich des geführten und vom beklagten Finanzamt (dem Beklagten) für ordnungsgemäß befunden Fahrtenbuches holte der Geschäftsführer der Klägerin Z das Fahrzeug am 10. April 2006 in R ab und überführte es an seinen Wohnort nach O. In der Folgezeit legte Herr Z mit dem Fahrzeug bis zum 3. Mai 2008 insgesamt 9.638 km zurück, von denen er im Jahr 2006 einen Anteil von 4.892 km, im Jahr 2007 einen Anteil von 1.726 km und im Jahr 2008 einen Anteil von 554 km als privat und im Jahr 2006 einen Anteil von 1.065 km, im Jahr 2007 einen Anteil von 1.059 km und im Jahr 2008 einen Anteil von 342 km als betrieblich veranlasst ansah. Die betrieblichen Fahrten betrafen im Wesentlichen eine Fahrt vom 6. bis zum 7. Mai 2006 nach T (Schweiz) zu einer Marketing- und Werbeveranstaltung bei der Firma U AG (590 km), am 6. Juni 2007 eine Fahrt zu einem Meeting bei der Firma C nach G (363 km), am 26. Juni 2007, am 28. Juni 2007 und am 31. August 2007 Fahrten zur E AG bzw. zu deren Rennsportabteilung nach N und nach M (97 km, 102 km und 120 km), vom 22. bis zum 23. August 2007 eine Fahrt zu einem Besuch bei der Firma V nach Ö (377 km) und am 24. April 2008, am 28 April 2008 und am 30. April 2008 vier Fahrten aus Anlass eines Meetings zu Konstruktions- und Einkaufsfragen zur E AG nach N bzw. zum E-Zentrum J (zweimal 97 km und je einmal 98 km und 50 km). Nach Angaben des Herrn Z betrafen die übrigen, als privat betrachteten Fahrten im Wesentlichen den Besuch von Rennstrecken in K, bei E in R und in L. Am 3. Mai 2008 wurde das Fahrzeug von Herrn Z zum E-Zentrum nach J gebracht und dort zum Verkauf abgestellt. Sowohl die Abholfahrt im April 2006 von R nach O als auch die Überführung im Mai 2008 nach J behandelte die Klägerin als privat. Das Fahrzeug stellte Herr Z - wenn es nicht genutzt wurde - nicht auf dem Betriebsgelände der Klägerin in Y, sondern an seinem privaten Wohnsitz in O in einer Garage ab.
Nach Ablauf der Leasingdauer machte die Klägerin von einer ihr eingeräumten Kaufoption Gebrauch und erwarb das Fahrzeug am 20. April 2009 für 204.930 € netto. Anschließend verkaufte sie es am 22. Juli 2009 für 302.521 € netto (363.000 € brutto) an das E-Zentrum J weiter. Dadurch belief sich der Gesamtaufwand für das Fahrzeug für die Jahre 2006 bis 2009 - unter Einschluss des Verkaufserlöses - auf insgesamt 21.000 €.
In ihren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre zog die Klägerin den Leasingaufwand für das Fahrzeug gewinnmindernd als Betriebsausgaben ab. Den Privatanteil erfasste sie zu Bruttobeträgen über ein Verrechnungskonto gegenüber Herrn Z. Demgegenüber übernahm der Beklagte im Anschluss an eine von 2010 bis 2012 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung die Auffassung des Prüfers, dass die Aufwendungen, weil sie ein zum Renneinsatz geeignetes Sondermodell betroffen hätten, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, da sie die Lebensführung berührten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen angesehen werden müssten. Mit dieser Begründung erließ der Beklagte am 28. Oktober 2011 geänderte Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre, in denen die Leasingaufwendungen außerbilanziell gewinnerhöhend wieder hinzugerechnet wurden. Die dagegen eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich die am 16. Januar 2014 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage. Mit ihr macht die Klägerin geltend, dass sie sich ausschließlich mit der Herstellung von neuartigen Carbonfaserverbundstoffen (CFK) für die Automobilindustrie befasse. Der E sei das erste Serienfahrzeug gewesen, bei dem Fahrgestell und andere Aggregateträger vollständig aus eben diesen Stoffen bestünden. Es sei für sie wichtig gewesen, die Vertragsbeziehungen zu ihrem wichtigen Kunden E zu pflegen und zu intensivieren. Durch das Leasing des aus Carbon gefertigten E habe sich für sie der Kontakt zu den im Unternehmen E tätigen und für diesen Bereich zuständigen Entscheidungsträgern erst eröffnet. Zu bedenken sei auch, dass ein Hersteller von Teilen für ein aus Carbon gefertigtes Auto ein solches Fahrzeug zumindest über einen gewissen Zeitraum auch selbst gefahren haben sollte. Denn nur so sei es ihrem Geschäftsführer möglich gewesen, das Fahrverhalten der neuen Verbundwerkstoffe persönlich zu erfahren und gegebenenfalls Konsequenzen daraus für die eigene Produktion zu ziehen. Dazu seien die bisher geleasten und nach konventioneller Bauweise aus Stahl gefertigten E-XXXX und E-XXXX nicht geeignet gewesen. Im Hinblick darauf seien die streitigen Aufwendungen für den Pkw betrieblich veranlasst.
Die Aufwendungen seien auch nicht als unangemessen anzusehen. Dabei sei nämlich in Rechnung zu stellen, dass der Gesamtaufwand für das Fahrzeug sich unter Einschluss des Veräußerungserlöses nur auf insgesamt 21.000 € und somit monatlich nur auf 583 € oder auf etwa 7 € je betrieblich gefahrenen Kilometer belaufen habe. Dass es ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Z nicht auf steuerliche Aspekte angekommen sei, könne man bereits daran erkennen, dass ein sehr hoher privater Nutzungsvorteil ausgewiesen worden sei. Das Fahrzeug habe daher gerade nicht dazu gedient, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
Ergänzend legt die Klägerin ein Schreiben der Firma E vom 19. Mai 2009 vor, demzufolge der E-Konzern seiner Handelsorganisation und seinen autorisierten E-Händlern die Empfehlung gegeben hat, künftige Reparaturen von Strukturteilen an Fahrzeugen des Typs E von der Klägerin ausführen zu lassen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 die Körperschaftsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2006, 2007 und 2008 vom 28. Oktober 2011 in der Weise zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich bei Berücksichtigung der Leasingaufwendungen und der Leasingsonderzahlung für den E als Betriebsausgaben ergibt,
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin bereits vor Erwerb des E Geschäftsbeziehungen mit dem E-Konzern unterhalten habe. Der Vortrag, dass der Erwerb des E zur Steigerung von Aufträgen mit der E AG beigetragen habe, sei auch im Hinblick darauf, dass dessen Produktion bereits 2006 eingestellt worden sei, nicht nachzuvollziehen. Vor Abschluss des Vertrags vom 1. August 2009 über die Reparatur von Strukturteilen des E habe die Klägerin aus Aufträgen der E AG Umsätze in Höhe von knapp XXX.XXX € erzielt. Bei der Frage nach der Unangemessenheit von die Lebensführung berührenden Aufwendungen - wie hier bei denjenigen für die Nutzung des E - komme es nicht auf die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise an. Dabei sei zudem ausschließlich auf die laufenden Aufwendungen abzustellen. Diese hätten sich in den Jahren 2006 bis 2008 auf 13,61 €, auf 31,44 € und auf 7,31 € je betrieblich gefahrenen Kilometer belaufen. Dies sei unangemessen. Veräußerungsgewinne, die erst in späteren Jahren erzielt würden, seien bei der Berechnung des laufenden Aufwands nicht zu berücksichtigen. Außerdem habe sich das Fahrzeug nie auf dem Firmengelände der Klägerin befunden, seine Existenz habe der Betriebsprüfer auf ausdrückliche Anweisung des damaligen Buchhalters der Klägerin gegenüber den übrigen Firmenangestellten nicht einmal offenbaren dürfen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 13. Mai 2014 erörtert. Dabei hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ausgeführt, dass er seinerzeit mit Blick auf den absehbaren Ausstieg des W-Konzerns aus der Formel 1 Überlegungen angestellt habe, das Unternehmen der Klägerin von dem - im Wesentlichen durch die Wintersaison geprägten - Rennsportbereich hin zur Serienproduktion von Straßenfahrzeugen weiterzuentwickeln, um damit eine ganzjährig gleichmäßige Auslastung des Betriebs zu ermöglichen. Die Kontakte zu E seien damals auch deswegen geknüpft worden, um vorsorglich einen Ersatz für den in absehbarer Zeit wegfallenden Kunden W an der Hand zu haben. Als dann Anfang 2006 das Leasing eines neuen E angestanden habe, sei er vom E-Zentrum darauf angesprochen worden, ob er nicht einen E leasen wolle. Davon habe er sich damals versprochen, über dieses Fahrzeug Zugang zu den Entscheidungsträgern bei E für die Fertigung im Serienbereich zu bekommen. Es sei ihm ein Bedürfnis gewesen, beim E-Konzern mit diesem Fahrzeug vorzufahren, auch um damit seine Identifizierung mit der Marke E und mit dem Rennsportbereich von E demonstrieren zu können. Insoweit habe er das Fahrzeug eigentlich im Wesentlichen zu Werbezwecken betrieblich verwendet. Aufgrund der Kontakte zu E habe er dann später den besagten Auftrag vom August 2009 für die Klägerin akquirieren können, durch den sie als einziger zertifizierter Betrieb berechtigt sei, weltweit für E Reparaturen an dem Fahrzeugmodell E durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre vom 28. Oktober 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht im Ergebnis den Betriebsausgabenabzug aus den Leasingaufwendungen für den Pkw. E versagt.
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestimmt sich die Höhe des der Körperschaftsteuer unterliegenden zu versteuernden Einkommens (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 KStG), soweit im KStG nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Gleiches gilt nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
Nach § 4 Abs. 4 EStG gehören zu den Betriebsausgaben, die den Gewinn des Steuerpflichtigen mindern, diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das sind bei Körperschaften wie der Klägerin, die als Kapitalgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 - I R 54/95, BFHE 182, 123, Der Betrieb - DB - 1997, 707, vom 31. März 2004 - I R 83/03, BFHE 206, 58, DB 2004, 1968, [BFH 31.03.2004 - I R 83/03] vom 17. November 2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, [BFH 17.11.2004 - I R 56/03] und vom 22. August 2007 - I R 32/06, BFH/NV 2007, 2424), letztlich sämtliche mit den Geschäftsvorfällen zusammenhängenden Ausgaben.
Ergänzend bestimmt zwar § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG, dass bestimmte Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen. Davon erfasst werden zum einen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten "sowie für ähnliche Zwecke" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG) und zum anderen Aufwendungen anderer Art, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Beide Vorschriften, die bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) dazu führen, dass die genannten Aufwendungen dem - geminderten - Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden müssen, und damit im Ergebnis einem Betriebsausgabenabzugsverbot gleichkommen, sind indessen im Streitfall nicht einschlägig.
2. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich nicht um solche "für ähnliche Zwecke" wie für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.
a) Zutreffend ist zwar die Annahme des Beklagten, dass auch der Unterhalt eines Liebhaberfahrzeugs wie etwa eines Oldtimers (Senatsurteil vom 28. Februar 2011 - 6 K 2473/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1508, dort entschieden für einen Roadster des Typs "Jaguar E-Type" als Prototyp eines im heutigen Straßenbild selten anzutreffenden Sportwagens) oder eines Rennwagens (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2008 - III B 154/07, BFH/NV 2009, 579; Urteil des FG München vom 28. September 2005 - 10 K 1427/03, [...]) zu den genannten "ähnlichen Zwecken" gehört (gleicher Ansicht: Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, EStG/KStG, § 4 EStG Anm. 1320). Indessen können entsprechende Aufwendungen vom Abzugsverbot ausgenommen sein, wenn sie nicht dem Zweck der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen (zuletzt BFH-Urteil vom 2. Juli 2008 - XI R 66/06, BFH/NV 2008, 2144, unter II. 2. der Gründe). Da sich demzufolge die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes nach der konkreten Bestimmung des betreffenden Wirtschaftsgutes richtet, sind bei gemischter Nutzung die auf "unschädliche" Zwecke entfallenden Ausgaben abziehbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Februar 1993 - I R 18/92, BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367, [BFH 03.02.1993 - I R 18/92] vom 7. Februar 2007 - I R 27-29/05, BFHE 195, 323, [BFH 10.05.2001 - IV R 6/0] BStBl II 2001, 575, [BFH 10.05.2001 - IV R 6/0] und in BFH/NV 2009, 579 [BFH 22.12.2008 - III B 154/07]).
b) So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat den E einerseits unstreitig zu Fahrten genutzt, die der Unterhaltung von Geschäftsfreunden und der Freizeitgestaltung des Gesellschafter-Geschäftsführers Z gedient haben. Sie hat selbst eingeräumt, dass Herr Z das Fahrzeug auf verschiedenen Rennstrecken, so etwa dem K, der Strecke in L und dem Gelände von E in R, in sportlicher Fahrweise erprobt und es damit auch zur Befriedigung seiner eigenen rennsportlichen Neigungen eingesetzt hat. Auch hat Herr Z angegeben, auf diesen Fahrten häufig Mitarbeiter von E - also Geschäftsfreunde - mitgenommen zu haben, damit auch diese sich einen Eindruck von den Eigenschaften des Fahrzeugs verschaffen konnten. Um die auf diese Zwecke entfallenden Aufwendungen der Klägerin geht es im Streitfall jedoch nicht, denn diesen Teil der Ausgaben (der anteilig auf diese Fahrten entfallende Leasingaufwand) hat die Klägerin zu Bruttobeträgen auf einem für Herrn Z geführten Verrechnungskonto erfasst und damit von vornherein nicht zu den Betriebsausgaben gerechnet, sondern, wie der vom Beklagten eingesetzte Betriebsprüfer ausdrücklich festgehalten hat, korrigierend und ergebnisneutral den Forderungen gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der Privatnutzung des Supersportwagens hinzugebucht.
Im Streit sind vielmehr allein diejenigen Ausgaben, die nach Abzug dieses - erheblichen, da zwischen 61% (2007 und 2008) und 82% (2006) der Fahrtkilometer betreffenden - "Privatanteils" noch als gewinnmindernder Aufwand bei der Klägerin verblieben sind. Das sind die Leasingaufwendungen, die anteilig auf die Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu betrieblichen Terminen der Klägerin anlässlich von Meetings, Marketing- und Werbeveranstaltungen bei den Geschäftspartnern U AG in T (Schweiz), C in G und V in Ö sowie auf Fahrten zur E AG - teils zu deren Rennsportabteilung, teils zu deren Konstruktions- und Einkaufsabteilungen - entfallen. Dass diese wenigen Fahrten typisierend der Repräsentation, Unterhaltung, Freizeitgestaltung oder sportlichen Betätigung gedient hätten, lässt sich für den Senat nicht feststellen. Soweit mit ihnen dennoch die Darstellung der Klägerin als Unternehmen nach außen verbunden und bezweckt war (der Gesellschafter-Geschäftsführer hat dazu erklärt, dass es ihm ein Bedürfnis gewesen sei, beim E-Konzern mit diesem Fahrzeug vorzufahren), stand dabei nicht die Repräsentation der Klägerin im Allgemeinen, sondern konkret deren Identifizierung mit der Marke "E" und mit dem Rennsportbereich dieses Automobilherstellers im Vordergrund. Die auf diese Zwecke entfallenden Betriebsausgaben bleiben mithin ohne weiteres nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG abziehbar.
3. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um Aufwendungen anderer Art, "die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren" und "nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
a) Dem steht zwar noch nicht der Umstand entgegen, dass die Vorschrift zunächst auf natürliche Personen zugeschnitten ist und die erfassten Aufwendungen die Lebensführung der Klägerin als steuerpflichtiger Körperschaft schon deshalb nicht berühren können, weil es bei ihr - wie dargelegt (vgl. oben unter 1.) - an einer solchen Privatsphäre fehlt. Denn die Regelung findet bei Kapitalgesellschaften mit der Maßgabe Anwendung, dass sie den Betriebsausgabenabzug auch für Kosten ausschließt, die die Lebensführung anderer Personen - und zwar vornehmlich der Arbeitnehmer oder, wie hier, des Geschäftsführers - berühren (vgl. Stapperfend in HHR, § 4 EStG Anm. 1601 und 1621).
b) Indessen sind die streitigen Aufwendungen zur Überzeugung des erkennenden Senats bei Gesamtschau aller Umstände des Streitfalls noch nicht der Höhe nach als unangemessen zu betrachten.
aa) Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorliegt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 - I R 20/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458, [BFH 27.02.1985 - I R 20/82] und vom 29. April 2014 - VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679 [BFH 29.04.2014 - VIII R 20/12]). Die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1987 - IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853 [BFH 08.10.1987 - IV R 5/85]).
Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen (BFH-Urteile in BFHE 150, 558, [BFH 08.10.1987 - IV R 5/85] BStBl II 1987, 853, [BFH 08.10.1987 - IV R 5/85] und in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679 [BFH 29.04.2014 - VIII R 20/12]). Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den (angeblichen) Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre (BFH-Urteil vom 20. August 1986 - I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108 [BFH 20.08.1986 - I R 29/85]). Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre berührt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 - IV B 53/08, [...]). Aufwendungen können umso weniger als unangemessen qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (BFH-Urteil vom 20. August 1986 - I R 80/83, BStBl II 1986, 904, BFH/NV 1987, 91 [BFH 20.08.1986 - I R 80/83]).
bb) Danach ist die Anschaffung eines teueren und schnellen Wagens nicht stets "unangemessen" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden (BFH-Urteil in BFHE 150, 558, [BFH 08.10.1987 - IV R 5/85] BStBl II 1987, 853 [BFH 08.10.1987 - IV R 5/85]). Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Entscheidungen vom 26. Januar 1988 - VIII R 139/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629, vom 10. November 1988 - IV R 70/88, BFH/NV 1989, 573, vom 2. März 1989 - IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693, vom 19. Oktober 1995 - XI B 155/94, BFH/NV 1996, 308, und in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679).
cc) Bei Anlegung dieser Maßstäbe waren die streitigen Aufwendungen nicht unangemessen.
(1) Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen mit jährlichen Umsatzerlösen zwischen X Mio. € und XX Mio. €. und Jahresüberschüssen, die sich in den Jahren vor Anschaffung des E an der Schwelle von X Mio. € bewegten, bevor sie sich dann zwar in den Jahren 2006 und 2007 fast halbierten, anschließend jedoch im sechs Monate umfassenden Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 auf den früheren Stand wieder verdoppelten. Die Klägerin ist mit der Fertigung von Kohlefaser-Karosseriestrukturen auch in einem Marktsegment tätig, das enge Bezüge zu dem angeschafften Fahrzeug - dem ersten aus CFK gefertigten Serienfahrzeug - aufweist. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbeziehungen zum Automobilhersteller E nach Anschaffung des E gegenüber dem Stand des Vorjahres 2005 (Umsätze mit E seinerzeit lediglich knapp XX.000 €) deutlich ausbauen konnte (die Klägerin selbst spricht in ihrem Schriftsatz vom 13. März 2014 von der Einwerbung eines Großauftrags über XX Mio. €), ist gleichfalls unverkennbar.
(2) Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin eine Ursächlichkeit des Leasings des Supersportwagens für ihre weitere Geschäftsentwicklung nicht nachgewiesen hat. Zutreffend ist auch der Hinweis darauf, dass die E AG die Produktion des (limitierten) E bereits zurückgefahren und fast zeitgleich mit dem Abschluss des Leasingvertrags im April 2006 eingestellt hatte. Auch ist ein konkreter Zusammenhang zwischen den (von der Klägerin im Übrigen als Privatfahrten ihres Geschäftsführers erfassten) Erprobungsfahrten auf den Rennstrecken in K, L und R und der anschließenden Konstruktionstätigkeit an anderen Bauteilen auf dem Werksgelände der Klägerin nicht greifbar.
Auf den Nachweis einer solchen kausalen Verknüpfung - der zudem kaum zu führen wäre - kommt es aber nicht entscheidend an. Aus seinem Fehlen lässt sich nach Auffassung des Senats auch nichts für die Unangemessenheit der Aufwendungen herleiten. Denn nachvollziehbar ist jedenfalls die mit dem Leasing des Supersportwagens vermittelte Botschaft der Klägerin, sich künftig mit der Marke E - konkret vor allem mit dem für das Geschäftsfeld der Klägerin wichtigen Rennsportbereich und der dort nachgefragten Produktion in Leichtbauweise - nachhaltig identifizieren und den geschäftlichen Kontakt weiter ausbauen zu wollen. Dass der Erwerb des E dem Geschäftsführer der Klägerin weit eher den Zugang zu Entscheidungsträgern der E AG im Rennsport ermöglichen konnte als die Abnahme eines anderen, günstigeren Fahrzeugs, liegt auf der Hand. Zu beachten ist schließlich auch, dass es im Streitfall (vgl. bereits vorstehend unter 2. b.) nur um jenen Teil der Leasingaufwendungen geht, der auf die Fahrten zu Meetings und anderen Geschäftsterminen mit Geschäftspartnern der Klägerin mit repräsentativem Zuschnitt entfällt und nicht um die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Autorennstrecken. Bei den hier streitigen Fahrten tritt die Berührung mit der privaten Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin deutlich zurück. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Leasing des E - auch wenn es sich dabei um kein "Gegengeschäft" im eigentlichen Sinne gehandelt haben sollte - für das Zustandekommen der Empfehlung des E-Konzerns vom 19. Mai 2009, künftige Reparaturen von Strukturteilen an Fahrzeugen dieses Typs von der Klägerin ausführen zu lassen, zumindest förderlich war.
dd) Der Senat lässt die Frage offen, ob die Aufwendungen daneben schon deshalb der Höhe nach nicht unangemessen waren, weil in ihre Berechnung auch der Umstand einbezogen werden musste, dass die streitigen Leasingaufwendungen den Wertverlust des Fahrzeugs nicht annähernd zutreffend abgebildet haben. Dafür spricht die Tatsache, dass es der Klägerin später möglich war, das Fahrzeug - nach Ablauf der Streitjahre - aufgrund der im Leasingvertrag vereinbarten Kaufoption für einen erheblich unter dem eigentlichen Wert liegenden Kaufpreis zu erwerben (Ankauf im April 2009 für netto 204.930 €, Weiterverkauf an das E-Zentrum J im Juli 2009 für 302.521 €). Das lässt darauf schließen, dass die vertraglich geschuldeten Leasingraten auf der Annahme einer deutlich höheren Fahrleistung beruhten, als sie die Klägerin tatsächlich abgerufen hat. Da der im Jahre 2009 von der Klägerin mit dem Fahrzeug erzielte Veräußerungsgewinn in vollem Umfang der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterlegen hat (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 - 1 K 1415/10, EFG 2012, 1627, nicht rechtskräftig; Az. des BFH: X R 14/12), ist dadurch die hier streitige, durch den Abzug der Leasingaufwendungen als Betriebsausgaben entstandene Gewinnminderung im Ergebnis zudem zu einem erheblichen Teil wieder rückgängig gemacht worden.
4. Damit waren die vom Beklagten im Anschluss an die durchgeführte Außenprüfung geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2006, 2007 und 2008 wie beantragt in der Weise zu ändern, dass die vom Betriebsprüfer vorgenommene außerbilanzielle Hinzurechnung der laufenden Leasingaufwendungen und der Leasingsonderzahlung für den Pkw. E bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wieder in Abzug zu bringen war. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, der beklagten Finanzbehörde die Neuberechnung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre zu übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da die dafür in § 115 Abs. 2 FGO benannten Voraussetzungen nicht vorliegen.